Hallo,
noch kein Post heute ?
Das Übereinkommen von heute sieht ja ganz gut aus für uns. Zumindest was die Vertretungsbefugnis betrifft. Ich zitiere:
ARTIKEL 48
Vertretung
(1) Die Parteien werden von Anwälten vertreten, die bei einem Gericht eines
Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind.
(2) Die Parteien können alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden, der
gemäß Artikel 134 EPÜ befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter
aufzutreten, und die erforderliche Qualifikation hat, beispielsweise ein Zertifikat zur Führung
europäischer Patentstreitverfahren.
(3) Die Anforderungen an die Qualifikation gemäß Absatz 2 werden vom Verwaltungsausschuss
festgelegt. Der Kanzler führt ein Verzeichnis europäischer Patentanwälte, die befugt sind, Parteien
vor Gericht zu vertreten.
...
Gab dann wohl doch jemanden, der Herrn Lehne zurechtgestutzt hat.
Grüße