EU-Patentgericht

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grond

*** KT-HERO ***
Wie wirkt sich denn das Einheitspatent auf das Arbeitsvolumen des Patentanwalts aus? Wird er nun weniger zu tun haben?

Ich denke, dass vor allem die Kanzleien weniger Leistungen verkaufen werden, die nicht von Anwälten, sondern von Angestellten geleistet werden (Jahresgebühren, Validierung). Wenn die Firmen dann dasselbe Budget verwenden, dann wird es eher mehr Anmeldungen und damit mehr Arbeit für Patentanwälte geben. Also wäre die Änderung schlecht für Kanzleien, gut für frei mitarbeitende Patentanwälte. Validierungen und Jahresgebührenüberwachungen sind aber eh schon seit längerer Zeit immer häufiger von spezialisierten Dienstleistern übernommen worden, so dass eher denen das Wasser abgegraben wird.

Ob das allerdings tatsächlich so ist, dass die Anmeldetätigkeit zunimmt, weil eine Anmeldung preiswerter wird, wird sich zeigen. Ähnliche Erfahrungen müsste man eigentlich mit dem Wegfall des Übersetzungserfordernisses gemacht haben. Aus meiner limitierten Sicht habe ich da jedenfalls keine nennenswerten positiven Effekte bemerkt, wohl aber gehört, dass es damals manchen Kanzleien sehr dreckig ging.
 

Maschinenbauingenieur

SILBER - Mitglied
Ich arbeite für einen Automobilzulieferer in Bayern (Mittelständler). Dort wird genauer aufs Geld geguckt als bei den Konzernen. Kann mir vorstellen, dass bei KMU die Anmeldezahlen steigen werden.

Allerdings: Patente von Drittstaaten brauchen nicht mehr in Deutschland angemeldet werden. Die kann man auch im billigeren Portugal anmelden und durch das Einheitspatent gilt es automatisch auch für Deutschland. Hier könnte es Einkommenseinbrüche bei deutschen Anwälten geben.

Außerdem: Prozessieren kann man nur noch einmal und nicht ggfs. 25 mal. Darunter müssten mE auch die Patentanwälte leiden.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
[...] Kann mir vorstellen, dass bei KMU die Anmeldezahlen steigen werden.

Andererseits validieren KMU in der Regel doch wohl eher in wenigen Staaten, so dass sich die Kostenersparnis durch das Gemeinschaftspatent nicht so stark auswirkt oder es vielleicht sogar teurer würde - in dem Fall würden KMU ggf. wieder mehr auf nationale Einzelpatente setzen.

Allerdings: Patente von Drittstaaten brauchen nicht mehr in Deutschland angemeldet werden. Die kann man auch im billigeren Portugal anmelden und durch das Einheitspatent gilt es automatisch auch für Deutschland. Hier könnte es Einkommenseinbrüche bei deutschen Anwälten geben.

Anmelden muss man doch nach wie vor beim EPA. Und wenn der Portugiesische Anwalt billiger ist als der Deutsche, kann man ihn schon heute beauftragen.

Außerdem: Prozessieren kann man nur noch einmal und nicht ggfs. 25 mal. Darunter müssten mE auch die Patentanwälte leiden.

Das stimmt zwar grundsätzlich, wird sich aber für die meisten Patentanwälte kaum auswirken, nämlich für diejenigen, die hauptsächlich Anmeldeverfahren betreiben und nur ab und zu einen Verletzungsfall betreuen. Abgesehen davon sind Prozesse in mehr als 2-3 Ländern ohnehin eher selten, sogar bei Großunternehmen; und viele kleinere klagen wenn überhaupt dann nur im Heimat- oder Hauptmarkt.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich denke, dass vor allem die Kanzleien weniger Leistungen verkaufen werden, die nicht von Anwälten, sondern von Angestellten geleistet werden (Jahresgebühren, Validierung). Wenn die Firmen dann dasselbe Budget verwenden, dann wird es eher mehr Anmeldungen und damit mehr Arbeit für Patentanwälte geben. Also wäre die Änderung schlecht für Kanzleien, gut für frei mitarbeitende Patentanwälte. Validierungen und Jahresgebührenüberwachungen sind aber eh schon seit längerer Zeit immer häufiger von spezialisierten Dienstleistern übernommen worden, so dass eher denen das Wasser abgegraben wird.

Ob das allerdings tatsächlich so ist, dass die Anmeldetätigkeit zunimmt, weil eine Anmeldung preiswerter wird, wird sich zeigen. Ähnliche Erfahrungen müsste man eigentlich mit dem Wegfall des Übersetzungserfordernisses gemacht haben. Aus meiner limitierten Sicht habe ich da jedenfalls keine nennenswerten positiven Effekte bemerkt, wohl aber gehört, dass es damals manchen Kanzleien sehr dreckig ging.
Es fällt auch der Großteil der verbliebenen Übersetzungserfordernisse ins Deutsche weg. Anmeldungen müssen jetzt gar nicht mehr auf Deutsch übersetzt werden. Bisher hatte man ja noch den Nischenmarkt Österreich/Belgien.

Schlecht für Kandidaten im Amtsjahr :-(
 

Maschinenbauingenieur

SILBER - Mitglied
Anmelden muss man doch nach wie vor beim EPA. Und wenn der Portugiesische Anwalt billiger ist als der Deutsche, kann man ihn schon heute beauftragen.

Wenn ich ein europäisches Patent in Portugal anmelde und gebe an, dass ich Schutz in Deutschland habe möchte, benötige ich heute denn nicht dafür einen deutschen Patentanwalt? Irgendwie muss ja mit dem deutschen Patentamt kommuniziert werden, denn dieses erteilt das Patent und nicht das EPO, oder liege ich da falsch?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wenn ich ein europäisches Patent in Portugal anmelde und gebe an, dass ich Schutz in Deutschland habe möchte, benötige ich heute denn nicht dafür einen deutschen Patentanwalt? Irgendwie muss ja mit dem deutschen Patentamt kommuniziert werden, denn dieses erteilt das Patent und nicht das EPO, oder liege ich da falsch?
Selbstverständlich wird ein Europäisches Patent vom Europäischen Patentamt erteilt. Deshalb heißt das nämlich so.

Daher kann man eine Europäische Patentanmeldung auch nicht "in Portugal" anmelden, sondern nur beim Europäischen Patentamt (man kann die Anmeldung beim Portugiesischen Patentamt abgeben, aber nur zur Weiterleitung ans EPA). Mit Wohnsitz in Europa braucht man dazu überhaupt keinen Patentanwalt, sondern kann das ganze Verfahren selbst durchführen. Wenn man sich allerdings einen Patentanwalt nimmt, muss das ein Europäischer Patentanwalt sein.

Einen deutschen Patentanwalt (oder Rechtsanwalt) braucht man nur, wenn das Patent bereits erteilt ist, man es in Deutschland validieren möchte, und selbst keinen Wohnsitz/Firmenniederlassung in Deutschland hat. Dieser Patentanwalt hat dann aber in der Regel auch nicht sehr viel zu tun.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Der Begriff "Inland" in der maßgeblichen Bestimmung des Patentgesetzes ist wegen des Verbots der Diskriminierung von EU-Ausländern als das Gebiet der EU zu verstehen.
Bist du dir da ganz sicher? Der Benkard hat davon nämlich noch nichts gehört...

Update: Das DPMA auch noch nicht: http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/inlandsvertreter/index.html

Außerdem betrifft das Diskriminierungsverbot ja nur Bürger anderer EU-Länder. Eine solche Diskriminierung liegt aber nicht vor. Auch ein Deutscher muss einen Inlandsvertreter bestellen, wenn er im Ausland wohnt. Die Diskriminierung erfolgt also nach Wohnsitz und nicht nach Staatsangehörigkeit. Diskriminierung nach Wohnsitz ist aber nicht verboten.
 
Zuletzt bearbeitet:

Maschinenbauingenieur

SILBER - Mitglied
Selbstverständlich wird ein Europäisches Patent vom Europäischen Patentamt erteilt. Deshalb heißt das nämlich so.

Daher kann man eine Europäische Patentanmeldung auch nicht "in Portugal" anmelden, sondern nur beim Europäischen Patentamt (man kann die Anmeldung beim Portugiesischen Patentamt abgeben, aber nur zur Weiterleitung ans EPA). Mit Wohnsitz in Europa braucht man dazu überhaupt keinen Patentanwalt, sondern kann das ganze Verfahren selbst durchführen. Wenn man sich allerdings einen Patentanwalt nimmt, muss das ein Europäischer Patentanwalt sein.

Einen deutschen Patentanwalt (oder Rechtsanwalt) braucht man nur, wenn das Patent bereits erteilt ist, man es in Deutschland validieren möchte, und selbst keinen Wohnsitz/Firmenniederlassung in Deutschland hat. Dieser Patentanwalt hat dann aber in der Regel auch nicht sehr viel zu tun.

Stopp mal!
Das Europäische Patent zerfällt doch in ein Bündel nationaler Patente. Du BEANTRAGST doch beim EPO Schutzrechte für z. B. 3 Staaten. Kann es nicht sein, dass das Patent für 2 Staaten erteilt wird und für den dritten nicht? Es gelten doch nationale Kriterien. Um Widerspruch einzulegen, brauchst du dann einen nationalen Patentanwalt, oder?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Stopp mal!
Das Europäische Patent zerfällt doch in ein Bündel nationaler Patente.
Ja.

Du BEANTRAGST doch beim EPO Schutzrechte für z. B. 3 Staaten.
Normalerweise für alle, weil es bis zur Erteilung gleich viel kostet. Aber es geht auch für nur 3, ja.

Kann es nicht sein, dass das Patent für 2 Staaten erteilt wird und für den dritten nicht? Es gelten doch nationale Kriterien.
Nein. Es handelt sich um ein einheitliches Erteilungsverfahren mit einheitlichen Kriterien. Niedergelegt sind diese im EPÜ.

Um Widerspruch einzulegen, brauchst du dann einen nationalen Patentanwalt, oder?
Widerspruch gibt es nicht.

Man kann bis 9 Monate nach Erteilung vor dem EPA Einspruch einlegen, das gilt dann für alle Länder (also wenn Patent weg, dann überall weg). Dazu braucht man entweder gar keinen Patentanwalt oder einen europäischen, je nach Wohnsitz. Danach kann man nur noch in den einzelnen Ländern Nichtigkeitsklage erheben, die nur im jeweiligen Land wirksam ist. In Deutschland braucht man dafür tatsächlich einen deutschen Patentanwalt. Nichtigkeitsklagen sind aber eher nicht Tagesgeschäft für den durchschnittlichen Patentanwalt. Und Einspruch oder Nichtigkeitsklage wird kaum der Patentinhaber selbst erheben, oder?

Und ja, es kann theoretisch vorkommen, dass das EPA etwas erteilt, was nach deutschem Patentrecht nicht patentierbar ist, nach EPÜ aber schon. Dann kann man das Patent in Deutschland nichtig klagen. Die Möglichkeit ist aber sehr theoretisch, da die gesetzlichen Bestimmungen in ganz Europa mittlerweile praktisch wortwörtlich identisch sind. Die Rechtsprechung kann sich aber leicht unterscheiden.
 
Zuletzt bearbeitet:

Maschinenbauingenieur

SILBER - Mitglied
Andererseits validieren KMU in der Regel doch wohl eher in wenigen Staaten, so dass sich die Kostenersparnis durch das Gemeinschaftspatent nicht so stark auswirkt oder es vielleicht sogar teurer würde - in dem Fall würden KMU ggf. wieder mehr auf nationale Einzelpatente setzen.

Für Mandanten, die nach dem klassischen (heutigen) europäischen Verfahren Patente anmelden wollen, können dies auch in Zukunft tun.
Man hat also die Wahl, ob man Patente national, klassisch europäisch oder einheitlich europäisch anmelden will.
 

grond

*** KT-HERO ***
Bist du dir da ganz sicher?

Nö, jetzt nicht mehr... :p



Ich hatte es einfach falsch in Erinnerung: wer in Deutschland keinen Sitz hat, kann sich auch von einem EU-ausländischen Patentanwalt oder Rechtsanwalt ohne Sitz in Deutschland vertreten lassen. Mir war nur in Erinnerung geblieben, dass die ehemals strenge Bestimmung derart aufgeweicht wurde, dass der innereuropäische "Mandantentausch" zwischen Patentanwälten zum gegenseitigen Nutzen praktisch inexistent wurde. Auch hier wäre es ja so: der portugiesische Anwalt des Beispiels könnte direkt die Validierung in Deutschland betreiben.
 

pak

*** KT-HERO ***
Und hier der aktuelle Newsletter der Kammer zum Thema:

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[FONT=@Arial Unicode MS]Rundbrief der Patentanwaltskammer vom 14. Dezember 2012 [/FONT]

Einheitliches Patent und künftige europäische Patentgerichtsbarkeit

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Presse konnten Sie entnehmen, dass das Europäische Parlament am Dienstag, den 11. Dezember 2012 das sogenannte EU-Patentpaket, das die Entschließung zum einheitlichen Patentschutz, die Entschließung zu den Übersetzungsregelungen und die Entschließung zum einheitlichen Patentgericht beinhaltet, in drei getrennten Abstimmungen verabschiedet hat. Die Presseerklärung hierzu finden Sie unter http://www.europarl.europa.eu/news/...t-verabschiedet-einheitlichen-EU-Patentschutz.

Ebenfalls am 11. Dezember 2012 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts vorgelegt, in denen der Generalanwalt dem Gerichtshof vorschlägt, die Klagen von Spanien und Italien gegen des Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patents abzuweisen. Die Schlussanträge finden sich unter http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-12/cp120163de.pdf
Die Entscheidung des EuGH steht noch aus.

Der Rat wiederum beschloss am 10. Dezember 2012 die politische Unterstützung für die Vereinbarung, die am 19. November 2012 im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten zum europäischen Patent mit einheitlicher Schutzwirkung getroffen wurde (http://www.cy2012.eu/index.php/de/n...-for-the-unitary-patent-and-the-single-market).

Die formelle Annahme der Verordnung über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und der Verordnung über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen durch den Rat soll voraussichtlich in der Sitzung des Minister-Rates am Montag, den 17. Dezember 2012 erfolgen.

Des Weiteren wurde Einigung über eininternationales Übereinkommen zwischen den Mitgliedsstaaten über ein Einheitliches Patentgericht erzielt. Das Übereinkommen muss noch in einer diplomatischen Konferenz, die in der ersten Hälfte des nächsten Jahres vorgesehen ist, von den Mitgliedsstaaten unterzeichnet und anschließend ratifiziert werden. Die Ratifikation durch die einzelnen Staaten nimmt erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch und dürfte auch in Deutschland nicht vor 2014 abgeschlossen sein.

Das internationale Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht tritt erst in Kraft, wenn 13 Mitgliedsstaaten die Ratifizierung hinterlegt haben, wobei die drei Staaten mit der höchsten Anzahl europäischer Patente in dem Jahr, das der diplomatischen Konferenz vorausgeht, eingeschlossen sein müssen. Dies bedeutet, dass vor Inkrafttreten des Übereinkommens insgesamt 13 Staaten, darunter Deutschland, Frankreich und als dritter Staat voraussichtlich Großbritannien, ratifiziert haben müssen.

Die beiden Verordnungen treten zwar am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sie gelten jedoch nach Art 18 der EU-PatentVO bzw. Art. 7 der ÜbersetzungsregelungenVO erst "ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist".

Das System ist damit erst arbeitsfähig, wenn alle drei Rechtsakte abgeschlossen sind.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen unterrichten.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. Ursula Wittenzellner
Hauptgeschäftsführeri
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Für Mandanten, die nach dem klassischen (heutigen) europäischen Verfahren Patente anmelden wollen, können dies auch in Zukunft tun.
Man hat also die Wahl, ob man Patente national, klassisch europäisch oder einheitlich europäisch anmelden will.

Bist Du Dir sicher ? Ich hatte das eigentlich so verstanden, dass nach einer Übergangsphase Mitglieder der Gemeinschaft nur noch einheitlich über das Einheitspatent benannt werden können, d.h. kein Bündelpatent für EU-Staaten mehr ... oder sollte ich das falsch verstanden haben ?

Grüße

Ah-No Nym
 

Patentus

SILBER - Mitglied
http://www.europarl.europa.eu/RegDa...e/2012/12-11/0476/P7_TA-PROV(2012)0476_DE.pdf


Ich habe eine Frage zur Vertretung. Der o.g. Link zeigt den Text der Entschließung, über die am 11.12.12 im EU-Parlament abgestimmt wurde.

Die Entschließung sagt in 13 (v), dass Patentanwälte KEIN Vertretungsrecht vor dem Gericht haben sollen, sondern nur ein Rederecht als Unterstützung des alleinvertretungsberechtigten Rechtsanwalts? Da steht auch nichts mehr von qualifizierendem Zertifikat?

Wird es das jetzt werden? Ist damit der Vertragsentwurf, den anwärter mal gefunden hatte überholt?

P.S. Das Dokument und seine Einordnung im parlamentarischen Prozess findet man, wenn man bei http://www.europarl.europa.eu/Regis...ltext=patentgericht&sortBy=datedocu&orderBy=1
nach "Patentgericht" sucht
 

grond

*** KT-HERO ***
Die Entschließung sagt in 13 (v), dass Patentanwälte KEIN Vertretungsrecht vor dem Gericht haben sollen

Das steht da nicht. Da steht "Anwälte, die bei einem Gericht eines Vertragsmitgliedsstaats zugelassen sind". Das könnte wenigstens die deutschen Patentanwälte einschließen (Vertretung beim BPatG), auch wenn anschließend ausdrücklich von Patentanwälten gesprochen wird. Das könnten solche in Staaten sein, in denen es keine Alleinvertretung durch PAs gibt. Überzeugt davon, dass das so gemeint ist, bin ich aber natürlich auch nicht...
 
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