Maschinenbauingenieur
SILBER - Mitglied
Wie wirkt sich denn das Einheitspatent auf das Arbeitsvolumen des Patentanwalts aus? Wird er nun weniger zu tun haben?
Wie wirkt sich denn das Einheitspatent auf das Arbeitsvolumen des Patentanwalts aus? Wird er nun weniger zu tun haben?
[...] Kann mir vorstellen, dass bei KMU die Anmeldezahlen steigen werden.
Allerdings: Patente von Drittstaaten brauchen nicht mehr in Deutschland angemeldet werden. Die kann man auch im billigeren Portugal anmelden und durch das Einheitspatent gilt es automatisch auch für Deutschland. Hier könnte es Einkommenseinbrüche bei deutschen Anwälten geben.
Außerdem: Prozessieren kann man nur noch einmal und nicht ggfs. 25 mal. Darunter müssten mE auch die Patentanwälte leiden.
Es fällt auch der Großteil der verbliebenen Übersetzungserfordernisse ins Deutsche weg. Anmeldungen müssen jetzt gar nicht mehr auf Deutsch übersetzt werden. Bisher hatte man ja noch den Nischenmarkt Österreich/Belgien.Ich denke, dass vor allem die Kanzleien weniger Leistungen verkaufen werden, die nicht von Anwälten, sondern von Angestellten geleistet werden (Jahresgebühren, Validierung). Wenn die Firmen dann dasselbe Budget verwenden, dann wird es eher mehr Anmeldungen und damit mehr Arbeit für Patentanwälte geben. Also wäre die Änderung schlecht für Kanzleien, gut für frei mitarbeitende Patentanwälte. Validierungen und Jahresgebührenüberwachungen sind aber eh schon seit längerer Zeit immer häufiger von spezialisierten Dienstleistern übernommen worden, so dass eher denen das Wasser abgegraben wird.
Ob das allerdings tatsächlich so ist, dass die Anmeldetätigkeit zunimmt, weil eine Anmeldung preiswerter wird, wird sich zeigen. Ähnliche Erfahrungen müsste man eigentlich mit dem Wegfall des Übersetzungserfordernisses gemacht haben. Aus meiner limitierten Sicht habe ich da jedenfalls keine nennenswerten positiven Effekte bemerkt, wohl aber gehört, dass es damals manchen Kanzleien sehr dreckig ging.
Anmelden muss man doch nach wie vor beim EPA. Und wenn der Portugiesische Anwalt billiger ist als der Deutsche, kann man ihn schon heute beauftragen.
Selbstverständlich wird ein Europäisches Patent vom Europäischen Patentamt erteilt. Deshalb heißt das nämlich so.Wenn ich ein europäisches Patent in Portugal anmelde und gebe an, dass ich Schutz in Deutschland habe möchte, benötige ich heute denn nicht dafür einen deutschen Patentanwalt? Irgendwie muss ja mit dem deutschen Patentamt kommuniziert werden, denn dieses erteilt das Patent und nicht das EPO, oder liege ich da falsch?
Einen deutschen Patentanwalt (oder Rechtsanwalt) braucht man nur, wenn das Patent bereits erteilt ist, man es in Deutschland validieren möchte, und selbst keinen Wohnsitz/Firmenniederlassung in Deutschland hat.
In der EU!
Echt? Wo steht das denn?
Bist du dir da ganz sicher? Der Benkard hat davon nämlich noch nichts gehört...Der Begriff "Inland" in der maßgeblichen Bestimmung des Patentgesetzes ist wegen des Verbots der Diskriminierung von EU-Ausländern als das Gebiet der EU zu verstehen.
Selbstverständlich wird ein Europäisches Patent vom Europäischen Patentamt erteilt. Deshalb heißt das nämlich so.
Daher kann man eine Europäische Patentanmeldung auch nicht "in Portugal" anmelden, sondern nur beim Europäischen Patentamt (man kann die Anmeldung beim Portugiesischen Patentamt abgeben, aber nur zur Weiterleitung ans EPA). Mit Wohnsitz in Europa braucht man dazu überhaupt keinen Patentanwalt, sondern kann das ganze Verfahren selbst durchführen. Wenn man sich allerdings einen Patentanwalt nimmt, muss das ein Europäischer Patentanwalt sein.
Einen deutschen Patentanwalt (oder Rechtsanwalt) braucht man nur, wenn das Patent bereits erteilt ist, man es in Deutschland validieren möchte, und selbst keinen Wohnsitz/Firmenniederlassung in Deutschland hat. Dieser Patentanwalt hat dann aber in der Regel auch nicht sehr viel zu tun.
Ja.Stopp mal!
Das Europäische Patent zerfällt doch in ein Bündel nationaler Patente.
Normalerweise für alle, weil es bis zur Erteilung gleich viel kostet. Aber es geht auch für nur 3, ja.Du BEANTRAGST doch beim EPO Schutzrechte für z. B. 3 Staaten.
Nein. Es handelt sich um ein einheitliches Erteilungsverfahren mit einheitlichen Kriterien. Niedergelegt sind diese im EPÜ.Kann es nicht sein, dass das Patent für 2 Staaten erteilt wird und für den dritten nicht? Es gelten doch nationale Kriterien.
Widerspruch gibt es nicht.Um Widerspruch einzulegen, brauchst du dann einen nationalen Patentanwalt, oder?
Andererseits validieren KMU in der Regel doch wohl eher in wenigen Staaten, so dass sich die Kostenersparnis durch das Gemeinschaftspatent nicht so stark auswirkt oder es vielleicht sogar teurer würde - in dem Fall würden KMU ggf. wieder mehr auf nationale Einzelpatente setzen.
Bist du dir da ganz sicher?
Update: Das DPMA auch noch nicht: http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/inlandsvertreter/index.html
Kann es nicht sein, dass das Patent für 2 Staaten erteilt wird und für den dritten nicht?
Für Mandanten, die nach dem klassischen (heutigen) europäischen Verfahren Patente anmelden wollen, können dies auch in Zukunft tun.
Man hat also die Wahl, ob man Patente national, klassisch europäisch oder einheitlich europäisch anmelden will.
Die Entschließung sagt in 13 (v), dass Patentanwälte KEIN Vertretungsrecht vor dem Gericht haben sollen