Was bedeutet bei dir "wenig kritische Druckschriften"? Entweder er hat Schriften, die den Gegenstand des Anspruchs 1 (oder wenigstens eines Nebenanspruchs) nahelegen, oder nicht.
Wenn ja, dann muss der Anspruch geändert werden, sonst droht in der Tat die Zurückweisung. Das kann man sofort machen, dafür braucht man an sich keine Anhörung. Aber manchmal ist das Neuformlieren der Ansprüche in einer Anhörung effektiver, vor allem, wenn der Prüfer nicht bereits zu einem Unteranspruch gesagt hat, dass der gehen würde. Wer den Prüfer schon persönlich kennt, kann manchmal recht gut abschätzen, ob es sich lohnt, entsprechend einen Anhörungsantrag stellen.
Wenn die Entgegenhaltungen nicht ziehen, dann soll der Prüfer die Klappe halten und das Patent erteilen. Schriften, die nicht patenthindend sind, hat jeder zu Tausenden zu Hause, da braucht niemand einen Prüfungsbescheid.
Hat der Prüfer nur schlecht argumentiert, so dass du zu einem anderen Urteil kommst, dann kannst du das entweder für dich behalten und den Anspruch trotzdem ändern, oder du kannst mit ihm über Neuheit und erfinderische Tätigkeit diskutieren, schriftlich oder in einer Anhörung. Was da effektiver ist, hängt vom Einzelfall ab. Ohne Anhörung gibts meist unmittelbar die Zurückweisung (oder eine Erteilung nach Hilfsantrag), falls er die Gegenargumente nicht akzeptiert; in der Anhörung hast du immer noch die Möglichkeit, die Ansprüche "spontan" zu ändern. Der große Vorteil des DPMA-Verfahrens ist ja, dass die Zahl der Änderungen der Unterlagen nicht beschränkt ist (§ 38 PatG).
Der Prüfer kann zwar die Anmeldung jederzeit zurückweisen, aber er bekommt sie postwendend vom BPatG zurück, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, und zwar unter Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Und ein Verfahrensfehler liegt sicher vor, wenn er eine Anhörung für erforderlich hält (und dies aktenkundig gemacht hat), aber zur Anhörung nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Der dumme Hinweis auf eine Anhörung gibt dir also nur eine relativ hohe Sicherheit, dass er ohne formelle Ladung zu einer Anhörung mit diesen Ansprüchen gar nicht mehr verfahrensfehlerfrei zurückweisen kann, auch wenn er genau das Gegenteil schreibt.