Die Einspruchsabteilung kann der Argumentation des Patentinhabers folgen, nach der Anspruch 1 [s. unten] gegenüber einer Kombination der Dokumente nSdT und D2 erfinderisch ist.
Es ist richtig, dass nSdT einen Bühnenscheinwerfer mit einem Spindelantrieb zeigt, bei dem das Problem der Reibung an der Spindel auftritt, was zu Verschleiß und zunehmendem Spiel führt. Allerdings zeigt das Dokument nSdT bereits selbst eine Lösung für das Problem, nämlich eine Verschleißnachstellung für die Spindelmutter. Der Fachmann hatte keine Veranlassung, nach einer anderen Lösung zu suchen. Selbst wenn der Fachmann zu dem Schluss käme, dass nSdT noch weiter verbessert werden muss, gäbe es viele andere Lösungen als den Ersatz des Spindelantriebs durch einen Hydraulikantrieb, wie z.B. eine Verschleißanzeige an der Spindelmutter, die ermöglicht zu sehen, wann die Spindelmutter nachgestellt werden muss.
In Dokument D2[*] ist offenbart, dass Hydraulikantriebe [generell] anstelle von Spindelantrieben verwendet werden können. Allerdings ist die dort genannte Anwendung "Signalzeiger" viel kleiner als das, was für einen Bühnenscheinwerfer benötigt wird.
Ausgehend von Dokument nSdT gibt es keinen Hinweis darauf, sich Dokument D2 zuzuwenden, da Dokument nSdT sein Problem bereits selbst löst.
Abgesehen davon, dass die vom Einsprechenden formulierte objektive Aufgabe [leistungsfähigere Alternative zum Spindelantrieb finden] im nSdT D1 nicht existiert, wäre der Hydraulikantrieb des Dokuments D2 nicht geeignet, an einem Bühnenscheinwerfer angebracht zu werden, da seine Abmessungen und Größe nicht passen würden. Außerdem müsste der Bühnenscheinwerfer modifiziert werden, damit ein Hydraulikantrieb anstelle eines Spindelantriebs angebracht werden kann.