Mag sein, dass die vorgetragenen Argumente beim EPA reichen. (Das ist bei dem etwas "dünnen" Beispiel schlecht zu beurteilen.) Vor dem BGH wird das Patent dann jedenfalls keinen Bestand haben.
Für den BGH ist ausschlaggebend, dass kein nächstliegender SdT festgestellt werden muss, sondern dass ein SdT als Ausgangspunkt für die Erfindung zu wählen ist. BGH-Lehre ist, dass der Anspruchsgegenstand bereits dann durch den SdT nahegelegt ist, wenn dafür irgend ein SdT als Ausgangspunkt genommen wird. Das klappt hier viel besser mit D2 als mit D1 als Ausgangspunkt.
Die Anforderungen, die für das Naheliegen bei D1 als Ausgangspunkt nicht erfüllt sind, sind sehr wohl erfüllt, wenn D2 als Ausgangspunkt gewählt wird:
Für den BGH ist ausschlaggebend, dass kein nächstliegender SdT festgestellt werden muss, sondern dass ein SdT als Ausgangspunkt für die Erfindung zu wählen ist. BGH-Lehre ist, dass der Anspruchsgegenstand bereits dann durch den SdT nahegelegt ist, wenn dafür irgend ein SdT als Ausgangspunkt genommen wird. Das klappt hier viel besser mit D2 als mit D1 als Ausgangspunkt.
Die Anforderungen, die für das Naheliegen bei D1 als Ausgangspunkt nicht erfüllt sind, sind sehr wohl erfüllt, wenn D2 als Ausgangspunkt gewählt wird:
- Es gibt in D2 sehr wohl eine Motivation für den Fachmann, überhaupt tätig zu werden, nämlich nach weiteren Anwendungen für Schrauben zu suchen.
- In D2 gibt es auch Hinweise hierauf, denn da steht ausdrücklich, dass die vorgestellten Anwendungen (nämlich Teile X, Y oder Z miteinander zu verbinden) nur Beispiele sind, auch wenn das Beispiel aus D1 (Balken) nicht dabei ist.
- Der Wunsch nach alternativen Lösungen ist da nur logisch.
- Natürlich sind die Lösungsbeispiele in D2 auch nicht "gut genug", weil ja Balken für den Anspruchsgegenstand benötigt werden.
- An D2 braucht gar nichts abgeändert werden. Es werden einfach, wir vorgeschlagen, Schrauben verwendet.
- D1 schlägt nur eine einzige Alternative (Balken) vor. Es bedarf keiner Auswahl.