Hallo miteinander,
ich habe mich jetzt durch den Thread gewühlt und muss sagen, dass ich grade ziemlich verwirrt bin.
Die Beschwerdekammern des EPA sagen, dass es der Zweck des Art. 123 (3) EPÜ ist, eine Verfahrenssituation zu vermeiden, in der eine Handlung, die das Patent in der erteilten Fassung nicht verletzt, aufgrund einer nach der Patenterteilung erfolgten Änderung zur Verletzungshandlung wird.
Insofern trifft es zu, dass gegen Art. 123 (3) EPÜ durch eine Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen verstoßen werden kann. Meines Erachtens besteht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen diesen Artikel aber nur dann, wenn Merkmale aus der Beschreibung oder einzelne Merkmale aus Patentansprüchen und nicht der ganze Patentanspruch zur Änderung herangezogen werden.
Daher sehe ich hier den Patentanmelder in der Pflicht die Patentanmeldung bzw. das Patent so zu formulieren, dass bei einer Änderung nicht gegen Art. 123 (3) EPÜ verstoßen werden kann. Mit anderen Worten, die Verteidigungsstrategie muss in den abhängigen Patentansprüchen angelegt sein, um auf der sicheren Seite zu sein.
Wenn ich jetzt des Ausgangsfall betrachte, dass lediglich ein Patentanspruch erteilt wurde, könnte das ziemlich schwierig werden.
Es wurde ein Chip oder Computerchip erteilt. Somit wäre es jedenfalls in DE nach § 9 PatG verboten, den Chip oder Computerchip herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Ferner wäre es nach § 10 PatG verboten, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Der "Computerchip" kann wohl so verstanden werden, dass er für die Benutzung mit Computern speziell hergerichtet ist. Allerdings fällt der Computer in keines der Verbote aus §§ 9 u. 10 PatG, weil er weder das Erzeugnis selbst ist noch ein Mittel im Sinne des § 10 PatG.
Somit lässt sich nicht sicherstellen, dass eine Änderung des Patentanspruchs auf den "Computer enthaltend den Chip" nicht dazu führt, dass der Computer plötzlich Mittel i. S. d. § 10 PatG ist. Da Art. 123(3) EPÜ zuvörderst die Rechtssicherheit für Dritte bezweckt, dürfte die Entscheidung hier zu Lasten des Patentinhabers gehen.
Nun kann man der Ansicht sein, dass die Einspruchsabteilung des EPA bzw. dessen Beschwerdekammern das nicht wissen (können). In diesem Fall wäre es wiederum an der Einsprechenden das zu erläutern und den Spruchkörper zu überzeugen.
Meiner Meinung nach ist diese Entscheidung auch richtig. Es wäre am Patentanmelder gelegen, dass er einen Patentanspruch auf den Computer enthaltend den Chip formulierte.
Viele Grüße,
Expatriot
P.S.:
Zudem möchte ich noch anführen, dass ich in diesem Fall auch Probleme bei der erfinderischen Tätigkeit sehe. Wenn der Chip als solches nicht patentfähig ist, wie solls der Chip im Computer sein?
Beim EPA dürfte das zwar helfen im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes, aber ob das in einem Nichtigkeitsverfahren stand hält, wage ich zu bezweifeln.
ich habe mich jetzt durch den Thread gewühlt und muss sagen, dass ich grade ziemlich verwirrt bin.
Die Beschwerdekammern des EPA sagen, dass es der Zweck des Art. 123 (3) EPÜ ist, eine Verfahrenssituation zu vermeiden, in der eine Handlung, die das Patent in der erteilten Fassung nicht verletzt, aufgrund einer nach der Patenterteilung erfolgten Änderung zur Verletzungshandlung wird.
Insofern trifft es zu, dass gegen Art. 123 (3) EPÜ durch eine Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen verstoßen werden kann. Meines Erachtens besteht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen diesen Artikel aber nur dann, wenn Merkmale aus der Beschreibung oder einzelne Merkmale aus Patentansprüchen und nicht der ganze Patentanspruch zur Änderung herangezogen werden.
Daher sehe ich hier den Patentanmelder in der Pflicht die Patentanmeldung bzw. das Patent so zu formulieren, dass bei einer Änderung nicht gegen Art. 123 (3) EPÜ verstoßen werden kann. Mit anderen Worten, die Verteidigungsstrategie muss in den abhängigen Patentansprüchen angelegt sein, um auf der sicheren Seite zu sein.
Wenn ich jetzt des Ausgangsfall betrachte, dass lediglich ein Patentanspruch erteilt wurde, könnte das ziemlich schwierig werden.
Es wurde ein Chip oder Computerchip erteilt. Somit wäre es jedenfalls in DE nach § 9 PatG verboten, den Chip oder Computerchip herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Ferner wäre es nach § 10 PatG verboten, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Der "Computerchip" kann wohl so verstanden werden, dass er für die Benutzung mit Computern speziell hergerichtet ist. Allerdings fällt der Computer in keines der Verbote aus §§ 9 u. 10 PatG, weil er weder das Erzeugnis selbst ist noch ein Mittel im Sinne des § 10 PatG.
Somit lässt sich nicht sicherstellen, dass eine Änderung des Patentanspruchs auf den "Computer enthaltend den Chip" nicht dazu führt, dass der Computer plötzlich Mittel i. S. d. § 10 PatG ist. Da Art. 123(3) EPÜ zuvörderst die Rechtssicherheit für Dritte bezweckt, dürfte die Entscheidung hier zu Lasten des Patentinhabers gehen.
Nun kann man der Ansicht sein, dass die Einspruchsabteilung des EPA bzw. dessen Beschwerdekammern das nicht wissen (können). In diesem Fall wäre es wiederum an der Einsprechenden das zu erläutern und den Spruchkörper zu überzeugen.
Meiner Meinung nach ist diese Entscheidung auch richtig. Es wäre am Patentanmelder gelegen, dass er einen Patentanspruch auf den Computer enthaltend den Chip formulierte.
Viele Grüße,
Expatriot
P.S.:
Zudem möchte ich noch anführen, dass ich in diesem Fall auch Probleme bei der erfinderischen Tätigkeit sehe. Wenn der Chip als solches nicht patentfähig ist, wie solls der Chip im Computer sein?
Beim EPA dürfte das zwar helfen im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes, aber ob das in einem Nichtigkeitsverfahren stand hält, wage ich zu bezweifeln.