Hallo miteinander,
@Hans35
Auslegung ist für gewöhnlich nicht starr, sondern ist erforderlich, um eine Subsumtion durchführen zu können. Auch wenn es dem Naturwissenschaftler oder dem Ingenieur in Dir vielleicht widerstrebt, ist eine einmal gefundene Auslegung nicht in Stein gemeißelt, sondern entwickelt sich zusehends weiter. Das bedeutet leider, dass eine Auslegung die gestern noch richtig war, morgen aus irgendwelchen Gründen überholt sein kann.
Du kannst lediglich darauf hinarbeiten, dass Deine Argumente besser sind als die der Gegenseite.
Fun Fact: Mein Patentabteilungsleiter im Amtsjahr hat erzählt, dass der "Schulte" auch nur deswegen beim DPMA benutzt wird, weil er zum Zeitpunkt der Einführung der dünnste und billigste Kommentar war.
@Alfred
Ich gehe davon aus, dass Du erst am Beginn Deiner Ausbildung stehst (siehe Registrierdatum).
Der Begriff "absolut" bzw. "absolutes Recht" bezieht sich darauf, dass es gegen jedermann wirkt. Damit ist noch nicht gesagt, was das Recht bewirkt. Das Patent wirkt gegen jedermann, denn jedem sind die Handlungen des §9 und §10 PatG verboten.
Der Gegenbegriff wäre ein "relatives Recht", das nur zwischen bestimmten Personen wirkt. Beispielsweise gilt die Vorbenutzung nach § 12 PatG nur für den Vorbenutzer gegen den Patentinhaber.
Der Umgang der nationalen Gerichte mit der Erweiterung des Schutzbereichs ist unterschiedlich, allein schon, weil in DE das Trennungsprinzip gilt, das beispielsweise GB und FR fremd ist. Der Knackpunkt ist, dass sich der Schutzbereich nicht abstrakt bestimmen lässt.
Es lässt sich lediglich feststellen, ob eine konkrete angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich fällt oder nicht. Somit kann eine Erweiterung des Schutzbereichs erst dann zuverlässig festgestellt werden, wenn die angegriffene Ausführungsform mit den unterschiedlichen Fassungen von Patentansprüchen verglichen wird.
Dann dürfte das passieren, was PatFragen erläuterte, nämlich dass das Patent für nichtig erklärt wird und zwar auch dann, wenn die Erweiterung durch den Hinweis des Amtes oder eines Gerichts erfolgt ist. Stichwort: unentrinnbare Falle.
Viele Grüße,
Expatriot
@Hans35
Auslegung ist für gewöhnlich nicht starr, sondern ist erforderlich, um eine Subsumtion durchführen zu können. Auch wenn es dem Naturwissenschaftler oder dem Ingenieur in Dir vielleicht widerstrebt, ist eine einmal gefundene Auslegung nicht in Stein gemeißelt, sondern entwickelt sich zusehends weiter. Das bedeutet leider, dass eine Auslegung die gestern noch richtig war, morgen aus irgendwelchen Gründen überholt sein kann.
Du kannst lediglich darauf hinarbeiten, dass Deine Argumente besser sind als die der Gegenseite.
Fun Fact: Mein Patentabteilungsleiter im Amtsjahr hat erzählt, dass der "Schulte" auch nur deswegen beim DPMA benutzt wird, weil er zum Zeitpunkt der Einführung der dünnste und billigste Kommentar war.
@Alfred
Ich gehe davon aus, dass Du erst am Beginn Deiner Ausbildung stehst (siehe Registrierdatum).
Der Begriff "absolut" bzw. "absolutes Recht" bezieht sich darauf, dass es gegen jedermann wirkt. Damit ist noch nicht gesagt, was das Recht bewirkt. Das Patent wirkt gegen jedermann, denn jedem sind die Handlungen des §9 und §10 PatG verboten.
Der Gegenbegriff wäre ein "relatives Recht", das nur zwischen bestimmten Personen wirkt. Beispielsweise gilt die Vorbenutzung nach § 12 PatG nur für den Vorbenutzer gegen den Patentinhaber.
Der Umgang der nationalen Gerichte mit der Erweiterung des Schutzbereichs ist unterschiedlich, allein schon, weil in DE das Trennungsprinzip gilt, das beispielsweise GB und FR fremd ist. Der Knackpunkt ist, dass sich der Schutzbereich nicht abstrakt bestimmen lässt.
Es lässt sich lediglich feststellen, ob eine konkrete angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich fällt oder nicht. Somit kann eine Erweiterung des Schutzbereichs erst dann zuverlässig festgestellt werden, wenn die angegriffene Ausführungsform mit den unterschiedlichen Fassungen von Patentansprüchen verglichen wird.
Dann dürfte das passieren, was PatFragen erläuterte, nämlich dass das Patent für nichtig erklärt wird und zwar auch dann, wenn die Erweiterung durch den Hinweis des Amtes oder eines Gerichts erfolgt ist. Stichwort: unentrinnbare Falle.
Viele Grüße,
Expatriot