Kurz: ja! Die Tätigkeit ist vielseitig und komplex. Das Verfassen von Anmeldungen ist nur ein kleiner Teil der Tätigkeit. Wie @B_2020 zutreffend angemerkt hat, geht es erst danach ins Eingemachte, nämlich im Prüfungsverfahren, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren. Spätestens in diesen Verfahren...