Siehe Kraßer Patentrecht 6. Auflage, § 34, II c):
"Wer ein VBR erworben hat, ist befugt, die Erfindung, ohne der Erlaubnis des Patentinhabers zu bedürfen oder dem Anmelder Entschädigung zahlen zu müssen, für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen...