Wenn man davon ausgeht, dass B eine wirksame Vollmacht von A hat, und dass B alles schön §164- BGB-gemäß durchführt ("im Namen des A, etc., ...), warum sollte dann dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam sein?
Dem Empfänger muss die Willenserklärung lediglich zugehen ("Machtbereich des...