pak schrieb:
Ja, seit der Erhebung der besonders hohen zusätzlichen Anspruchsgebühren beim EPA bin ich regelmäßig am "Schachteln".
Gibt es hierzu eigentlich schon Erfahrungen, ob das EPA diese Schachtelung, die ja eigentlich nicht stattfinden soll, bei der Berechnung der zusätzlichen Anspruchsgebühren durchgehen lässt?
Da gibt es eine Entscheidung, die eine Erhebung von Anspruchsgebühren auf Passagen der Beschreibung, die offensichtlich als Unteranspruch formuliert wurden, um sie notfalls in den Anspruchssatz aufzunehmen, verbietet. Ist also kein Problem.
Wie schon korrekt beantwortet wurde, werden zusätzliche Anspruchsgebühren fällig, wenn bei Erteilung die Zahl der Ansprüche gegenüber der Anmeldung erhöht wurde. Ich habe jedoch nicht mehr genau im Kopf, ob nur die Zahl der Ansprüche betrachtet wird, oder geprüft wird, welche Anspruchsgegenstände hinzugekommen sind. Ich meine Letzteres. Soll heißen: ich streiche drei ursprünglich vorhandene Ansprüche und füge drei neue hinzu, dann muss ich auch drei zusätzliche Anspruchsgebühren zahlen.
Was das Problem der Wertungen angeht: wenn man keine Wertung macht, kann einem das natürlich in Europa Probleme bereiten, weil man die Auswahl der wesentlichen Erfindungselemente ja nicht nachträglich treffen darf. Eine technische Lehre muss schon vorhanden sein. Ich warte auf den Tag, an dem eine Beschwerdekammer entscheidet, dass eine Beschreibung, bei der jedes Merkmal hypothetisch gestellt ist, wie das in US so üblich ist, keine technische Lehre offenbart, weil der Durchschnittsfachmann nicht alle 2^n Kombinationen probeweise ausführen wird. Am liebsten sind mir hierbei immer Ansprüche wie:
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, weiter enthaltend Merkmal X.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1, weiter enthaltend Merkmal X-nicht.
Der Schutzbereich von Anspruch 3 ist also die Umkehrung des Schutzbereiches von Anspruch 2, bzw. die Vereinigung der Schutzbereiche von Anspruch 2 und 3 ist gleich dem Schutzbereich von Anspruch 1. In dem Fall kann man beide Ansprüche in die Tonne treten, weil keine Auswahl getroffen wird und eine Abgrenzung über einen der beiden Ansprüche über Art. 123 unmöglich wäre. Das kapieren Amis und Asiaten leider regelmäßig nicht. Einmal wurde mir sogar gesagt, ich solle die Ansprüche drin lassen, weil sie den Kern der Erfindung angäben. Aha...