Das Kriterium der gewerblichen Anwendbarkeit hat nichts damit zu tun, ob man die Erfindung tatsächlich verwenden darf. Es handelt sich vielmehr um ein Kriterium der Patentwürdigkeit (vgl. Art. 57 EPÜ).
Ein Patent bringt dem Benutzer kein Benutzungsrecht, sondern das Recht, Dritten den Verkauf...