Korrekturmöglichkeit im EP Verfahren bei Regionalisierung aus PCT

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo,

folgender Fall:

PCT-Anmeldung in einer nicht EPÜ Sprache. Regionalisierung mit GLEICHZEITIGER Übersetzung beim EPA.

Ist Korrektur möglich?

Gruß
Alex
 

Tiger-Pat-Ente

SILBER - Mitglied
Hallo

Art. 70(2) EPÜ iVm Art. 11(3) PCT scheinen mir die Rechtsgrundlagen zu sein.

Nach Art 11(3) hat jede int. Anmeldung in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer nationalen Anmeldung.

Demnach ist die ursprünglich eingereichte Fassung nach Art. 70(2) EPÜ der für die PCT-Anmeldung hinterlegte Text. (Beispielsweise in Japanischer Sprache).

Nach Art. 123(2) darf die Anmeldung nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt in der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht.

Inhaltliche Korrektur der Übersetzung einer PCT-Anmeldung ist also möglich.

Dies wird auch vom Applicant's Guide vol II bestätigt:

57. May the applicant correct errors in the translation of the international application?

Where the translation of the international application contains an error, that error may be rectified, during the national phase, before all designated Offices.

Grüsse
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Ist Korrektur möglich?
Nicht ganz klar, was Du korrigieren möchtest. Wenn es um Übersetzungsfehler geht, die sind korrigierbar, da die maßgebliche Offenbarung durch die PCT Anmeldung in der Originalsprache gebildet wird.
 

grond

*** KT-HERO ***
Groucho schrieb:
Wenn es um Übersetzungsfehler geht, die sind korrigierbar, da die maßgebliche Offenbarung durch die PCT Anmeldung in der Originalsprache gebildet wird.
Lässt sich das eigentlich auch aus dem PCT herleiten, oder hängt die Möglichkeit der Korrektur von den jeweiligen nationalen/regionalen Gesetzen ab? Mich interessiert das insbesondere für die USA, da hatte ich nämlich in einer Akte schon einmal einen tötlichen Übersetzungsfehler und war der Meinung, dass das doch eigentlich auch dort zu korrigieren sein müsste, konnte aber selbst keine entsprechende Bestimmung nennen und der liebe Korrespondenzanwalt hat auch nicht gerade sein bestes getan (um nicht zu sagen, er hat lediglich in der Eingabe ans USPTO geschrieben, dass der Anmelder der Meinung sei, das dürfe korrigiert werden; leider sucht der Mandant die Korrespondenzanwälte aus...).
 

union

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Lässt sich das eigentlich auch aus dem PCT herleiten, oder hängt die Möglichkeit der Korrektur von den jeweiligen nationalen/regionalen Gesetzen ab?
Wie wär's mit Art. 28 PCT:

Amendment of the Claims, the Description, and the Drawings, Before Designated Offices

(1) The applicant shall be given the opportunity to amend the claims, the description, and the drawings, before each designated Office within the prescribed time limit. No designated Office shall grant a patent, or refuse the grant of a patent, before such time limit has expired except with the express consent of the applicant.

(2) The amendments shall not go beyond the disclosure in the international application as filed unless the national law of the designated State permits them to go beyond the said disclosure.


Eine Korrektur wäre ein "Amendment", welches nichts zur ursprünglichen Offenbarung der internat. Anmeldung hinzufügt...

Gruß
union
 

grond

*** KT-HERO ***
union schrieb:
Wie wär's mit Art. 28 PCT
Danke für den Vorschlag! Das liest sich für mich allerdings so, als ob es eine Frist für solche Änderungen geben darf, die dann wohl im nationalen Recht festgelegt wären. Das könnte z.B. die Frist zur Einreichung einer Übersetzung sein, so dass Übersetzungsfehler im laufenden Verfahren nicht mehr zu korrigieren wären. Ich vermute jedenfalls, dass man die Möglichkeit zur Korrektur nur im nationalen Recht verankert finden könnte.
 

Tiger-Pat-Ente

SILBER - Mitglied
Art. 28 PCT wird durch die Mitteilung nach R161/162 EPÜ implementiert. Dabei wird dem Anmelder die Gelegenheit gegeben, die Anmeldung zu ändern.

Meines Wissens gibt es im PCT keine klare Rechtsgrundlage für das Anpassen der Übersetzung in einem Vetragsstaat. Art. 28 und 46 könnten in die richtige Richtung weisen.

Wenn jemand eine andere Meinung hat, lasse ich mich gerne überzeugen.

Gruss
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Als "sanity check" folgende Überlegung:

Wenn eine Korrektur eines Übersetzungsfehlers nicht möglich wäre, dann wäre ein Übersetzungsfehlerin der Regel tödlich, da durch den Fehler ja eine Änderung erfolgt, die über die ursprünglichen Unterlagen hinausgeht und die damit unzulässig ist. Wenn sie zusätzlich nicht korrigierbar wäre, so bestünde keine Heilungsmöglichkeit mehr und die Anmeldung müsste zurückgewiesen oder das erteilte Patent widerrufen werden - eine harsche Rechtsfolge für einen Übersetzungsfehler.
 

union

*** KT-HERO ***
Wie wär's dann mit Art. 11 (4) PCT:

Article 11
Filing Date and Effects of the International Application

(4) Any international application fulfilling the requirements listed in items (i) to (iii) of paragraph (1) shall be equivalent to a regular national filing within the meaning of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property.


Somit ist der Text der international eingereichten Anmeldung so zu betrachten, als sei er national eingereicht worden, oder?

Alles was danach mit diesem Text geschieht, darf nicht über den Inhalt dieses Textes hinausgehen. Somit müssten die nach Einreichung erfolgten Übersetzungsfehler (basierend auf den ursprünglich eingereichten Unterlagen) auch national korrigierbar sein, wie jeder nachträglich eingefügte Fehler in einer nationalen Anmeldung.

Oder?
 

Schlupfloch

SILBER - Mitglied
Hallo

Wie ist das denn bei Fehlern in der Übersetzung für die ISA (Regel 12.3)? Können die einen evtl. fatalen Einfluss auf den weiteren Verlauf haben?

Fallbeispiel: Anmelder ist russischer Staatsbürger ansässig in DE, PCT-Anmeldung in deutscher Sprache, Rospatent als ISA ausgewählt, Übersetzung nach Regel 12.3 ins Englische.

Mfg
Martin
 
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