Fragesteller
Vielschreiber
Hallo Ihr!
Grundlage: Nach dem Artikel 79 (1) EPC 2000 gelten alle Vertragsstaaten als benannt.
Sachverhalt: Bei Anmeldung eines Patents wurden im Formblatt 1001 des EPA nur 5 Staaten benannt. Kurz nach der Anmeldung, also innerhalb von 4 Monaten, besteht der Wunsch weitere Staaten zu benennen.
Frage: Ist die Benennung durch einfache Ueberweiseung der zusaetzlichen Benennungsgebuehr rechtskraeftig, da nach Art. 79 (1) EPC sowieso alle Vertragsstaaten gelten?
Oder muss man einen gesonderten Antrag stellen um ein zuvor nicht benannten Staat zu benennnen?
Vielen Dank, auch fuer die letze Antwort!
Grundlage: Nach dem Artikel 79 (1) EPC 2000 gelten alle Vertragsstaaten als benannt.
Sachverhalt: Bei Anmeldung eines Patents wurden im Formblatt 1001 des EPA nur 5 Staaten benannt. Kurz nach der Anmeldung, also innerhalb von 4 Monaten, besteht der Wunsch weitere Staaten zu benennen.
Frage: Ist die Benennung durch einfache Ueberweiseung der zusaetzlichen Benennungsgebuehr rechtskraeftig, da nach Art. 79 (1) EPC sowieso alle Vertragsstaaten gelten?
Oder muss man einen gesonderten Antrag stellen um ein zuvor nicht benannten Staat zu benennnen?
Vielen Dank, auch fuer die letze Antwort!