Gemäss R39(2) gilt die Benennung eines Staates als zurückgenommen, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist.
Sofern nun der Mandant nicht so recht weiss, was er will oder nicht will, würde ich ihm eher vorschlagen, die 7-fache Gebühr zu zahlen. Damit behält er sich...