Anpsruchsübersetzungen bei mehreren Fassungen (EPÜ)

Christian

Vielschreiber
Hallo zusammen,

hat von Euch einer eine Idee, wie und wo im EPÜ geregelt ist, ob man bei im Prüfungsverfahren aufgesplitteten Anspruchsfassungen für zwei Gruppen benannter Länder nach Erhalt der 71(3) beide Anspruchsfassungen übersetzen muss, wenn man lediglich beabsichtigt, in einer der Gruppen zu nationalisieren? Oder gilt dann das ganze Ding als zurückgenommen?

Würde mich über jeden Denkanstoß freuen!

Viele Grüße
Christian
 

Tiger-Pat-Ente

SILBER - Mitglied
Also wenn ich Dich richtig verstehe, gibt es zwei Anspruchssätze, da man sich wegen einem Stand der Technik nach Art. 54(3) (EPÜ 1973) für einen (oder mehrere) Vertragsstaat(en) einschränken musste.

Zusammenfassend:
Anspruchssatz I für alle Vetragsstaaten ausser DE, FR und UK
Anspruchssatz II für DE, FR und UK

Meines Erachtens müssen beide Anspruchssätze in die anderen beiden Amtssprachen des EPÜ übersetzt werden. Die Rechtsgrundlage ist R71(3).

Wenn keine Übersetzung eingereicht wird, gilt meines Erachtens die EP-Anmeldung nach R 71(7) als zurückgenommen.

Interessanter wäre es, wenn Du vorher die Benennung für DE, FR und UK zurücknehmen würdest. Da weiss ich aber noch keine Antwort.

Gruss
 
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