Hallo zusammen,
hat von Euch einer eine Idee, wie und wo im EPÜ geregelt ist, ob man bei im Prüfungsverfahren aufgesplitteten Anspruchsfassungen für zwei Gruppen benannter Länder nach Erhalt der 71(3) beide Anspruchsfassungen übersetzen muss, wenn man lediglich beabsichtigt, in einer der Gruppen zu nationalisieren? Oder gilt dann das ganze Ding als zurückgenommen?
Würde mich über jeden Denkanstoß freuen!
Viele Grüße
Christian
hat von Euch einer eine Idee, wie und wo im EPÜ geregelt ist, ob man bei im Prüfungsverfahren aufgesplitteten Anspruchsfassungen für zwei Gruppen benannter Länder nach Erhalt der 71(3) beide Anspruchsfassungen übersetzen muss, wenn man lediglich beabsichtigt, in einer der Gruppen zu nationalisieren? Oder gilt dann das ganze Ding als zurückgenommen?
Würde mich über jeden Denkanstoß freuen!
Viele Grüße
Christian