Hallo
Art. 70(2) EPÜ iVm Art. 11(3) PCT scheinen mir die Rechtsgrundlagen zu sein.
Nach Art 11(3) hat jede int. Anmeldung in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer nationalen Anmeldung.
Demnach ist die ursprünglich eingereichte Fassung nach Art. 70(2) EPÜ der für die PCT-Anmeldung hinterlegte Text. (Beispielsweise in Japanischer Sprache).
Nach Art. 123(2) darf die Anmeldung nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt in der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht.
Inhaltliche Korrektur der Übersetzung einer PCT-Anmeldung ist also möglich.
Dies wird auch vom Applicant's Guide vol II bestätigt:
57. May the applicant correct errors in the translation of the international application?
Where the translation of the international application contains an error, that error may be rectified, during the national phase, before all designated Offices.
Grüsse