Teil 5: Auslegung und Subsumtion
Eine Auslegung eines Anspruchs ist erforderlich, um den Schutzumfang zu bestimmen. Zur Anwendung kommt hierbei die fiktive Figur des patentrechtlichen Durchschnittsfachmanns. Eine Interpretation eines Anspruchs muss daher aus der Perspektive eines Fachmanns vorgenommen werden. Das hat zur Konsequenz, dass technisch unsinnige Ausführungsformen nicht dem Schutzbereich zugerechnet werden, da der Fachmann diese unberücksichtigt lassen würde. Die Bewertung der Patentfähigkeit oder der Verletzung eines Anspruchs erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Auslegung und stellt die Subsumtion im Patentrecht dar.
Alle Artikel zur Artikelserie „Patentansprüche“:
Teil 1: Anspruchsarten und -kategorien / Struktur eines Anspruchssatzes
Teil 2: Durchsetzbarkeit und Stütze in der Beschreibung
Teil 3: Technische vs. nichttechnische Merkmale
Teil 4: Rechtsnormcharakter von Patentansprüchen und Einheitlichkeit der Auslegung
Teil 5: Auslegung und Subsumtion
1. Auslegungsvarianten der Rechtswissenschaft
Die Rechtswissenschaft hat eine Vielzahl von Varianten zur Auslegung von Rechtsnormen entwickelt, wobei insbesondere die grammatische, die systematische, die historische und die teleologische Auslegung von praktischer Relevanz sind. Außerdem kann eine Auslegung vor dem Hintergrund des Grundgesetzes oder der europäischen Rechtsordnung erfolgen, sodass Konformität mit dem Grundgesetz bzw. den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union als Ziel angestrebt wird.[1]
Die grammatische Auslegung, alternativ als wortlautgemäße Auslegung bezeichnet, analysiert den Sinn der einzelnen Wörter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die systematische Auslegung berücksichtigt das Gesamtsystem des Gesetzes und betrachtet, in welchem Abschnitt des Gesetzes die betreffende Rechtnorm eingebettet ist. Bei der systematischen Auslegung werden insbesondere die benachbarten Rechtsnormen berücksichtigt.[2]
Die historische Auslegung betrachtet die Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm und ermittelt die Regelungsabsicht, die der Gesetzgeber mit der Rechtsnorm verfolgte. Bei der teleologischen Auslegung wird nach dem Sinn und Zweck der Rechtsnorm gefragt. Hierbei kann sich durchaus eine Änderung der Auslegung über die Jahre ergeben, sodass ein erster Zweck der Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes mit einem aktuellen Zweck der Rechtsnorm nicht übereinstimmen muss.[3]
2. Auslegungsvarianten des Patentrechts
Die vier bedeutendsten Auslegungsvarianten der Rechtswissenschaft sind die grammatische, die systematische, die historische und die teleologische Methode.[4] Eine historische Auslegung scheidet für das Patentrecht von vorne herein aus, da es unerheblich ist, was der Erfinder zum Zeitpunkt des Schaffens der Erfindung gedacht, bezweckt oder welchen Stand der Technik er gekannt hat und daher verbessern wollte. Für das Patentrecht können daher die grammatische, die systematische und die teleologische Auslegungsvariante genutzt werden.
3. Zwingende Auslegungsvarianten
Der §14 Satz 1 Patentgesetz regelt, dass zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents die Ansprüche heranzuziehen sind. Es ist daher eine wortlautgemäße Auslegung der Ansprüche gefordert. Nach §14 Satz 2 Patentgesetz soll außerdem die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung genutzt werden. Daraus lässt sich ableiten, dass zusätzlich zur wortlautgemäßen Auslegung eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Offenbarungsgehalts des Patents vorzunehmen ist.
Der Artikel 69 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens ist (nahezu) identisch mit dem §14 Patentgesetz. Zur Auslegung des Artikel 69 Absatz 1 wurde das Protokoll über die Auslegung des Artikel 69 EPÜ beschlossen. Demnach sind die Beschreibung und die Zeichnungen nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Ansprüche unklar sind. Andererseits sollen die Ansprüche auch nicht in der Weise verstanden werden, dass sie nur grob den Schutzbereich des Patents umreißen und anhand der Beschreibung und der Zeichnungen die konkreten Grenzen des Schutzbereichs gesetzt werden. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen beiden Extremen einen Ausgleich schaffen, sodass dem Patentinhaber ein angemessener Schutz und für Dritte eine ausreichende Rechtssicherheit gewährleistet wird.[5]
4. Subsumtion
In der Rechtswissenschaft wird die Subsumtion genutzt, um festzustellen, ob eine Rechtsfolge eingetreten ist. Hierzu wird geprüft, ob die Tatbestandsmerkmale der Rechtsnorm, die die Rechtsfolge auslöst, in der konkreten Situation vorliegen.[6] Im Patentrecht stellt das Prüfen im Verletzungsverfahren, ob ein Produkt patentverletzend ist, und die Beurteilung der Patentfähigkeit im Erteilungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Subsumtionen dar.
5. Vergleich Auslegung und Subsumtion
Die Auslegung dient der Ermittlung des Aussagegehalts eines Patentanspruchs. Die Auslegung beantwortet die Frage, welche Ausführungsformen von dem Schutzumfang des Patentanspruchs umfasst sind.
Die Subsumtion dient der Anwendung des Verständnisses des Anspruchs, das durch die Auslegung erarbeitet wurde. Auf Basis der Auslegung kann durch Subsumtion in einem Verletzungsverfahren die Frage nach der Patentverletzung geklärt werden. Dasselbe gilt für Patenterteilungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, wobei ebenfalls die Auslegung der erste Schritt ist und darauf die Subsumtion folgt, um zu verlässlichen Resultaten zu gelangen.
[1] Bach, Einführung in die Juristische Methodenlehre, https://www.uni-goettingen.de/de/document/download/83cfd1ca6a8f15427fbd6cc039250e6d.pdf/Methodenlehre%20-%20Skript%202020.pdf, abgerufen am 15.8.2025.
[2] Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht), abgerufen am 15.8.2025.
[3] Klang, zur juristischen Auslegung von Rechtsnormen, https://opinioiuris.de/aufsatz/3677, abgerufen am 15.8.2025.
[4] Baldus, Die Auslegung und Formulierung von Patentansprüchen, C.H. Beck Verlag, 2021.
[5] EPA, https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/protinta69.html, abgerufen am 15.8.2025.
[6] Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Subsumtion_(Recht), abgerufen am 15.8.2025.