Patentansprüche (Teil 4)

Teil 4: Rechtsnormcharakter von Patentansprüchen und Einheitlichkeit der Auslegung

Den Ansprüchen eines erteilten Patents kann ein Rechtsnormcharakter zuerkannt werden, da Patentansprüche bestimmen, was jedem Dritten nicht erlaubt ist. Aufgrund des Rechtsnormcharakters ist bei der Auslegung der Patentansprüche auf Rechtssicherheit für die Öffentlichkeit zu achten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine Einheitlichkeit der Auslegung der Ansprüche sicherzustellen, sodass das jeweilige gerichtliche Verfahren, in dem die Patentansprüche eine Rolle spielen, keinen Einfluss auf das Verständnis der Ansprüche nimmt.

Alle Artikel zur Artikelserie „Patentansprüche“:
Teil 1: Anspruchsarten und -kategorien / Struktur eines Anspruchssatzes
Teil 2: Durchsetzbarkeit und Stütze in der Beschreibung
Teil 3: Technische vs. nichttechnische Merkmale
Teil 4: Rechtsnormcharakter von Patentansprüchen und Einheitlichkeit der Auslegung

1. Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs

Dem Patentinhaber steht nach dem §139 Absatz 1 Satz 1 Patentgesetz ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. Mit einem erteilten Patentanspruch wird daher jedem Dritten verbindlich mitgeteilt, was diesem verboten werden kann. Ein Patentanspruch ist genauso bindend für jeden Dritten wie eine Gesetzesregelung. Einem erteilten Patentanspruch kann daher der Charakter einer Rechtsnorm zugestanden werden.[1] Das gilt jedoch nicht für die Ansprüche einer Patentanmeldung.[2]

2. Einheitlichkeit der Auslegung

Patentansprüche sind nach denselben Grundsätzen auszulegen, unabhängig davon, ob die Auslegung in einem Verletzungs- oder einem Nichtigkeitsverfahren vorzunehmen ist.[3] Damit die Einheitlichkeit ermöglicht wird, sind die Gegenstände der Ansprüche aus der Sicht eines fiktiven Durchschnittsfachmanns zu ermitteln.[4]

In Deutschland gilt das Trennungsprinzip, sodass bezüglich der Verletzung eines Patents und dessen Rechtsbeständigkeit unterschiedliche Gerichte zuständig sind. Zudem folgt bei einer Patentverletzungsklage vor einem Landgericht regelmäßig ein Gegenangriff auf die Rechtsbeständigkeit durch ein Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht. Parallele Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten, bei denen der Streitgegenstand dasselbe Patent umfasst, stellen daher keine Seltenheit dar.

Die Auslegung des Schutzumfangs eines Anspruchs ist eine Rechtsfrage und daher Aufgabe des Gerichts. Es kann nicht durch einen technischen Experten entschieden werden, welchen Schutzumfang einem Anspruch zuzubilligen ist.[5] Jedes angerufene Gericht ist dazu angehalten, eigenständig den Sinngehalt der Ansprüche zu ermitteln.[6] Die Verletzungs- und Nichtigkeitsgerichte sind daher nicht daran gebunden, wie derselbe Gegenstand von einem anderen Gericht ausgelegt wurde. Allerdings beachten die Verletzungs- und Nichtigkeitsgerichte die Entscheidungen der jeweiligen anderen Gerichte, insbesondere bei parallelen Verfahren, und setzen sich mit deren Begründungen auseinander.[7]

Das Trennungsprinzip kann daher zum Ergebnis führen, dass eine Einheitlichkeit der Auslegung gefährdet ist. Es ist möglich, dass ein Verletzungsgericht und ein Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts denselben Patentanspruch in unterschiedlicher Weise auslegen.

Ein Gericht kann sich nicht der Auslegung der Patentansprüche entziehen, da es gerade die Aufgabe des Richters ist, die offenen Rechtsfragen zu klären. Eine Auslegung der Patentansprüche kann daher von einem befassten Gericht nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die Patentansprüche unklar seien. Im Gegenteil stellt es gerade in einem derartigen Fall die Aufgabe des Gerichts dar, für Klarheit zu sorgen und eine Auslegung der Ansprüche zu liefern.[8]  

3. Klarheit eines Patentanspruchs

Klarheit der Patentansprüche ist eine wesentliche Voraussetzung für eine Einheitlichkeit der Auslegung. Im §34 Absatz 3 Ziffer 3 Patentgesetz wird bestimmt, dass die Ansprüche beschreiben müssen, was rechtlich geschützt werden soll. Daraus kann gefolgert werden, dass es auch klar sein muss, was beansprucht wird. Ansonsten würde diese Rechtsnorm ins Leere laufen. Eine explizite Forderung nach klaren Ansprüchen kann dem Patentgesetz jedoch nicht entnommen werden. Ein Zurückweisungsgrund der mangelnden Klarheit ist im Patentgesetz nicht enthalten.[9]

Eine Überprüfung der Klarheit der Ansprüche im Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren ist insoweit nicht statthaft, als diese angebliche Unklarheit bereits im Erteilungsverfahren vorgelegen hat.[10] Mangelnde Klarheit der erteilten Patentansprüche ist außerdem in einem Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren kein Widerrufsgrund.[11]

Ist ein Anspruch unklar, kann es gerechtfertigt sein, dem Anspruch einen sehr engen Schutzumfang zuzuweisen, um die Rechtssicherheit für die Öffentlichkeit zu wahren. Unklarheit der Patentansprüche kann daher zu Lasten des Patentinhabers gehen.[12]

Unklare Ansprüche stellen für das Gebot der Einheitlichkeit der Auslegung eine Herausforderung dar, die im deutschen Patentgesetz nicht ausreichend geregelt ist. Im Gegensatz dazu enthält das Europäische Patentübereinkommen immerhin den Artikel 84 Satz 2, der eine deutliche Anspruchsformulierung fordert. Allerdings ist mangelnde Klarheit der Ansprüche auch bei einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt kein Einspruchsgrund.[13]


[1] BGH 11.Oktober 2005 X ZR 76/04 – Seitenspiegel; BGH 8.7.2008 X ZB 13/06 – Momentanpol II.
[2] BGH 11.Oktober 2005, X ZR 76/04 – Seitenspiegel; BGH 8.7.2008, X ZB 13/06 – Momentanpol II, Einsele, Formulierung von Patentansprüchen – klar oder nicht klar, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 2014, 249, 254.
[3] BGH 24. September 2003 – X ZR 7/00, BGHZ 156, 179 – blasenfreie Gummibahn I.
[4] BGH 22. Dezember 2009 – X ZR 56/08, GRUR 2010, 214 – Kettenanordnung II.
[5] BGH 17. April 2007 – X ZR 1/05 – Pumpeinrichtung; BGH 2. Juni 2015 – X ZR 103/13 – Kreuzgestänge;  BGH 31. März 2009 – X ZR 95/05 – Straßenbaumaschine; BGH 29. Juni 2010 – X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 15 – Crimpwerkzeug III.
[6] BGH 29. Juni 2010 – X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 – Crimpwerkzeug III.
[7] BGH 15.4.2010 – Xa ZB 10(09 GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine.
[8] BGH 31. März 2009 – X ZR 95/05 – Straßenbaumaschine.
[9] BPatG 24. Juni 2015 – 15 W (pat) 9/13 – Polyurethanschaum; BPatG 15. April 2009 – 20 W (pat) 71/04; BPatG 16. Dezember 2013 – 15 W (pat) 33/08 – Batterieüberwachungsgerät.
[10] BGH 18. März 2025 – X ZR 30/23.
[11] BGH 15. Dezember 2020 – X ZR 180/18 – Scheibenbremse; BGH 27. Oktober 2015 – X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 31 – Fugenband.
[12] BGH 31. März 2009 – X ZR 95/05 – Straßenbaumaschine.
[13] EPA, https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2024/d_v_5.html, abgerufen am 14.8.2025; Artikel 100 EPÜ.

Über Thomas Heinz Meitinger 49 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.