Teil 3: Technische vs. nichttechnische Merkmale
Eine Erfindung muss einen technischen Charakter aufweisen, damit sie dem Patentrecht zugänglich ist.[1] Ein Anspruch muss daher zwingend technische Merkmale enthalten, damit er rechtsbeständig ist. Allerdings ist es unschädlich, wenn der Anspruch zusätzlich nichttechnische Merkmale umfasst. Es ist außerdem zulässig, wenn in Unteransprüchen ausschließlich nichttechnische Merkmale beschrieben sind. In besonderen Ausnahmefällen können nichttechnische Merkmale sogar erforderlich sein.
Alle Artikel zur Artikelserie „Patentansprüche“:
Teil 1: Anspruchsarten und -kategorien / Struktur eines Anspruchssatzes
Teil 2: Durchsetzbarkeit und Stütze in der Beschreibung
Teil 3: Technische vs. nichttechnische Merkmale
1. Unbestimmter Rechtsbegriff „Erfindung“
Das Patentrecht ist nur Erfindungen auf technischen Gebieten zugänglich.[2] Was allerdings als eine Erfindung gemäß dem Patentgesetz gelten soll, da ein technischer Charakter vorliegt, wurde bewusst offen gelassen. Der Gesetzgeber wollte es der Rechtspraxis des Patentamts und der Rechtsprechung ermöglichen, den Begriff der Erfindung fortzuentwickeln, und damit an die technologische Weiterentwicklung anzupassen.
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2. Ausschlussgründe
Zumindest nennt das Patentgesetz im §1 Absatz 3 Patentgesetz Gegenstände und Tätigkeiten, die nicht als technisch gelten. Demnach können keine Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden durch ein Patent geschützt werden.[3] Außerdem werden Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten aus dem Patentschutz ausgeschlossen.[4] Geschäftsmodelle sind dem Patentrecht daher nicht zugänglich. Eine farbliche Gestaltung bzw. ein besonderes Design ist ebenfalls explizit vom Patentgesetz ausgeschlossen.[5] Für den Schutz von ästhetischen Formschöpfungen steht das Designgesetz zur Verfügung.
3. Keinen Beitrag zur Patentfähigkeit
Es ist zulässig, nichttechnische Merkmale in Ansprüche aufzunehmen. Allerdings leisten sie keinen Beitrag zur Patentwürdigkeit.[6] Ein nichttechnisches Merkmal ist ein patentrechtliches Nullum und in einem Anspruch daher unbeachtlich.[7] Es ist grundsätzlich empfehlenswert, nichttechnische Merkmale aus Ansprüchen zu entfernen.
4. Zusammenwirken technischer und nichttechnischer Merkmale
In seltenen Ausnahmefällen kann dennoch ein nichttechnisches Merkmal in einem Anspruch erforderlich sein, und zwar dann wenn das nichttechnische Merkmal mit einem technischen Merkmal zusammenwirkt. Eine besondere farbliche Gestaltung ist ein nichttechnisches Merkmal und kann grundsätzlich keinen Beitrag zur Patentfähigkeit eines Anspruchs leisten. Das gilt jedoch nicht, wenn das nichttechnische Merkmal erforderlich ist, damit ein technisches Merkmal gerade den erfinderischen technischen Effekt erzeugen kann. Ist die besondere Farbgestaltung zum Starten einer technischen Vorrichtung unabdingbar, kann eine derartige Ausnahme vorliegen.
5. Computerimplementierte Erfindung
Eine bedeutende Fallgruppe, die sich mit der Problematik nichttechnischer und technischer Merkmale beschäftigt, stellen softwarebasierte Erfindungen dar. Grundsätzlich gilt, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solche“ nicht patentfähig sind.[8] Wird jedoch ein technisches Problem auf eine technische Weise durch eine Software gelöst, liegt eine patentfähige computerimplementierte Erfindung vor.
Zur Patentfähigkeit eines Anspruchs genügt jedoch nicht, dass die Software auf einem Computer abläuft. In diesem Fall ist zwar ein technischer Charakter gegeben, denn ein Computer ist ein technischer Gegenstand. Allerdings bleibt in diesem Fall die Software als nichttechnisches Merkmal unbeachtlich und der Gegenstand des Anspruchs umfasst nur noch das Betreiben eines Computers. Ein derartiger Anspruch ist sicherlich nicht patentfähig.
Zur Überwindung der Hürde der Technizität muss die Software selbst einen technischen Effekt bewirken, beispielsweise eine effiziente Speicherverwaltung auf dem Computer sicherstellen[9] oder für eine zweckmäßige Wahrnehmung von Informationen sorgen, sodass sie von Menschen überhaupt oder leichter wahrgenommen wird[10]. Das Nutzen der Software zur Berechnung des richtigen Zeitpunkts zur Zündung eines Luft/Kraftstoffgemischs eines Verbrennungsmotors und das Veranlassen der rechtzeitigen Zündung auf Basis dieser Berechnungen, stellt ein weiteres Beispiel einer Software mit technischem Charakter dar.
Werden jedoch Sensordaten eines medizinischen Geräts dazu genutzt, die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Geräts zu ermitteln, scheidet ein technischer Charakter der betreffenden Software aus.[11] Dasselbe gilt für eine Software, die der Abwicklung eines Zahlungsverkehrs dient.[12]
6. Keine unzulässige Erweiterung durch nichttechnische Merkmale
Nichttechnische Merkmale, die nicht mit technischen Merkmalen zusammenwirken, leisten keinen technischen Beitrag. Aus technischer Perspektive können derartige Merkmale den Gegenstand des Anspruchs weder verbessern noch verschlechtern. Die Aufnahme nichttechnischer Merkmale führt daher zu keiner unzulässigen Erweiterung oder Schutzbereichserweiterung. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die nichttechnischen Merkmale nur in Kombination mit bestimmten Ausführungsformen in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen enthalten waren oder sogar vollständig fehlten.[13]
[1] §1 Absatz 1 Patentgesetz.
[2] §1 Absatz 1 Patentgesetz.
[3] §1 Absatz 3 Nr. 1 Patentgesetz.
[4] §1 Absatz 3 Nr. 3 Patentgesetz.
[5] §1 Absatz 3 Nr. 2 Patentgesetz.
[6] EPA, https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2024/g_vii_5_4.html, abgerufen am 12.8.2025.
[7] EPA T 641/00, EPA G 1/19 (Comvik-Ansatz).
[8] §1 Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 Patentgesetz.
[9] BGH, Beschluss vom 11. Juni 1991, X ZB 13/88, GRUR 1992, 33 – Seitenpuffer.
[10] BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, X ZR 37/13 – Bildstrom.
[11] BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004, X ZB 34/03 – Rentabilitätsermittlung.
[12] BGH, Beschluss vom 24. Mai 2004, X ZB 20/03 – elektronischer Zahlungsverkehr.
[13] EPA G 3/08, 12.5.2010, ABl. EPA 2011, 10; EPA G 1/19. 10.3.2021.