Einstieg ins Markenrecht | Teil 1

Teil 1: Welche Markenformen gibt es?

Eine Marke soll dem Verkehr den Anbieter oder den Hersteller einer Ware oder einer Dienstleistung vermitteln. Eine Marke erfüllt daher eine Herkunftsfunktion. Die bekanntesten Markenformen sind die Wortmarke, die Bildmarke und die Wort-/Bildmarke. Neben diesen drei Markenformen gibt es eine Vielzahl an exotischen Marken, beispielsweise die Farbmarke, die Hörmarke, die 3D-Marke, die Positionsmarke und die Kennfadenmarke.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einstieg ins Markenrecht“:
Teil 1: Welche Markenformen gibt es?
Teil 2: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Teil 3: Lebensphasen einer Marke
Teil 4: Wirkungen einer Marke
Teil 5: Eintragungshindernisse
Teil 6: Verwechslungsgefahr
Teil 7: Deutsche Marke
Teil 8: Unionsmarke
Teil 9: Internationale Registrierung

1. Wortmarke

Eine Wortmarke umfasst ein oder mehrere Wörter. Die Besonderheit der Wortmarke ergibt sich aus ihrem großen Schutzumfang. Der Schutzbereich einer Wortmarke umfasst sämtliche jüngeren Markendarstellungen, die dieselben prägenden Textbestandteile verwenden, wobei die Schriftart, die Schriftgröße und die Farbwahl unbeachtlich sind. Eine Wortmarke ist aufgrund ihres großen Schutzumfangs zu bevorzugen. Die Abb. 1 zeigt die Wortmarke „Mercedes-Benz“.[1]

Abb. 1: Wortmarke „Mercedes-Benz“ (EUIPO)

2. Bildmarke

Eine Bildmarke besteht ausschließlich aus grafischen Elementen. Mit einer Bildmarke wird beispielsweise ein Logo geschützt. Die Abb. 2 zeigt das Logo der Apple Corporation mit dem angebissenen Apfel.[2]

Abb. 2: Logo der Apple Inc. (TMview)

Ein weiteres Beispiel einer bekannten Bildmarke kann der Abb. 3 entnommen werden, die das Logo der Bayerischen Motorenwerke AG zeigt.[3] Das Logo stellt mit einem stilisierten Propeller eine Reminiszenz des Unternehmens an seine Anfänge als Hersteller von Flugzeugmotoren Anfang des letzten Jahrhunderts dar.[4]

Abb. 3: Logo der BMW AG (TMview)

Soweit es möglich ist, sollte eine Bildmarke in schwarz/weiß angemeldet werden, so dass der Schutzbereich sämtliche üblichen Farbausführungen umfasst.

3. Wort-/Bildmarke

Eine Wort-/Bildmarke hat einen Text- und einen Bildbestandteil. Die Abb. 4 zeigt eine frühere Marke der Barmer Ersatzkasse.[5] Nachteilig bei einer Wort-/Bildmarke ist ihr kleiner Schutzumfang, denn eine Verwechslungsgefahr ist nur gegeben, falls sämtliche prägenden Bestandteile von einer fremden Marke genutzt werden.

Abb. 4: Wort-/Bildmarke der Barmer Ersatzkasse (TMview)

Das EUIPO bezeichnet eine Wort-/Bildmarke als Kombinationsmarke.

4. Farbmarke

Die Deutsche Telekom AG hat sich die Farbe „Magenta“ als konturlose Farbmarke schützen lassen (siehe Abb. 5).[6]

Abb. 5: Farbmarke „Magenta“ der Deutschen Telekom AG (DPMA)

Bei einer Farbmarke ist die Gefahr der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch Verwässerung sehr groß. Entsprechend müssen Farbmarken konsequent verteidigt werden.[7]

Abb. 6: Farbmarke der Beiersdorf AG (TMview)

Die Abb. 6 zeigt die Farbmarke der Beiersdorf AG, die sie beispielsweise für ihre Nivea-Produkte verwendet.

Die Firma Claas KGaA in Harsewinkel ist ein bekannter Hersteller landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Gerätschaften. In der Abb. 7 ist die Farbmarke abgebildet, die sich die Claas KGaA für Landmaschinen hat schützen lassen.[8]

Abb. 7: Farbmarke Grün der Claas KGaA (TMview)

5. Hörmarken

Die Abb. 8 zeigt einen Jingle der Deutschen Bank AG, der als Hörmarke geschützt ist.[9] Hörmarken werden insbesondere in Notenschrift angegeben.[10]

Abb. 8: Hörmarke der Deutschen Bank AG (TMview)

6. 3D-Marken

Mit einer 3D-Marke (dreidimensionale Marke) können räumliche Gebilde als Marke monopolisiert werden. Allerdings darf die räumliche Gestaltung nicht typisch für die betreffende Ware oder rein technisch bedingt sein.[11] Die Abb. 9 zeigt eine 3D-Marke der Ferrero S.P.A.[12]

Abb. 9: 3D-Marke der Ferrero S.P.A. (TMview)
Abb. 10: 3D-Marke der Unilever N.V. (TMview)

Die Abb. 10 zeigt eine 3D-Marke der Unilever N.V.[13] Spätestens bei 3D-Marken wird eine Überlappung des Design- und des Markenrechts erkennbar. Möchte man sich ein Design schützen lassen, sollte daher immer auch an einen Markenschutz gedacht werden. Der große Vorteil einer Marke ist die unbegrenzte Schutzdauer.

7. Positionsmarken

Bei einer Positionsmarke wird die Anordnung einer Farbe an einem bestimmten Ort einer Ware geschützt.

Abb. 11: Positionsmarke der Fluke Corporation (TMview)

Die Abb. 11 zeigt eine Positionsmarke der Fluke Corporation.[14] Diese Marke beansprucht einen gelben Rand eines Messgeräts, beispielsweise eines Multimeters.

8. Kennfadenmarken

Ein Faden in einer auffallenden Farbe kann in ein Geflecht gewoben werden, um die Herkunft des Geflechts zu verdeutlichen. Die Abb. 12 zeigt ein Gewebe, in dem ein blauer Faden als Hinweis auf den Hersteller enthalten ist.[15]

Abb. 12: Kennfadenmarke (TMview)

9. Sonstige Marken

Außer den vorgestellten Markenformen gibt es noch weitere Varianten, beispielsweise Kollektivmarken, Geruchsmarken und Bewegungsmarken. Diese Markenformen werden so gut wie nicht genutzt.


[1] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/DE503020150343536, abgerufen am 1.12.2022.

[2] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/US500000078156920, abgerufen am 30.11.2022.

[3] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/DE503020140004348, abgerufen am 30.11.2022.

[4] BMW, https://www.bmw.com/de/automotive-life/bmw-logo-bedeutung-geschichte1.html, abgerufen am 30.11.2022.

[5] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/DE500000395325889, abgerufen am 30.11.2022.

[6] DPMA, https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/395526302/DE, abgerufen am 30.11.2022.

[7] Handelsblatt, https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/markenfarbe-die-telekom-kaempft-erbittert-um-ihr-magenta-pinkbus-muss-umlackieren/26155406.html, abgerufen am 30.11.2022.

[8] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/DE500000395155363, abgerufen am 30.11.2022.

[9] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/DE503020080513926, abgerufen am 30.11.2022.

[10] § 11 Absatz 2 Markenverordnung.

[11] BGH, Urteil vom 15.12.2005, I ZB 33/04, NJW-RR, 2006, 1274 – Porsche Boxster.

[12] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/WO500000001185168, abgerufen am 1.12.2022.

[13] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/WO500000000696773, abgerufen am 1.12.2022.

[14] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/EM500000017933720, abgerufen am 1.12.2022.

[15] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/DE503020140066998, abgerufen am 1.12.2022.

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Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.