Teil 3: Zeichnungen
Alle Artikel zur Artikelserie „Wie schreibe ich eine Patentanmeldung?“:
Teil 1: Bestandteile einer Patentanmeldung
Teil 2: Einleitender Teil der Beschreibung
Teil 3: Zeichnungen
Teil 4: Beschreibung der Zeichnungen
Teil 5: Ansprüche – Kategorien und Struktur
Teil 6: Ansprüche formulieren
Teil 7: Zusammenfassung
Zeichnungen sind die Sprache des Technikers. Das Verständnis einer Erfindung kann durch Zeichnungen erheblich erleichtert werden. Es ist daher empfehlenswert, eine oder mehrere Zeichnungen der Erfindung in die Anmeldeunterlagen aufzunehmen. Es kommt vor, dass dem Patentanwalt vom Mandanten keine Zeichnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Patentanwalt sollte dann selbst Zeichnungen erstellen. Hierdurch wird außerdem ein unbemerktes „Vorbeisegeln“ des Patentanwalts an der Erfindung verhindert, denn ein Erfinder wird eventuell einen Anmeldetext mit seiner abstrakten Sprache nicht verstehen, aber anhand einer Zeichnung wird er schnell erkennen, ob der Kern der Erfindung erfasst wurde.
Die Zeichnungen zeigen Ausführungsformen der Erfindung in unterschiedlichen Perspektiven. Beispielsweise können die Ausführungsformen in Vorderansicht, in Draufsicht, in perspektivischer Ansicht oder in Explosionsdarstellung gezeigt werden. Umfängliche Textpassagen in den Zeichnungen sind nicht zulässig. Allerdings sind kurze Angaben, die dem Verständnis der dargestellten Elemente dienen, möglich. Beispielsweise können Begriffe wie „heiß“, „kalt“, „Dampf“ oder „Wasser“ in die Zeichnungen aufgenommen werden.[1] Die Zeichnungen werden nicht mit „Abbildung“, sondern mit „Figur“ bezeichnet, denn in den Zeichnungen werden konkrete Ausführungsformen der Erfindung dargestellt, eben Figuren.
1. Bezugszeichen
Die einzelnen Elemente einer Zeichnung werden mit Bezugszeichen gekennzeichnet, wobei ein Pfeil oder eine Linie, eine sogenannte Führungslinie, von dem Bezugszeichen zu dem Element führt. Üblicherweise werden geschwungene Linien und Pfeile verwendet, um die Linien zu den Bezugszeichen von der konstruktiven Darstellung der Erfindung abzugrenzen. Als Bezugszeichen werden in aller Regel die natürlichen Zahlen 1, 2, 3, 4 … genutzt. Alternativ können lateinische Buchstaben, wo dies üblich ist auch griechische Buchstaben, verwendet werden. Zum besseren Verständnis sollten dieselben Elemente, die in mehreren Zeichnungen auftauchen, mit denselben Bezugszeichen versehen werden.
In der Abb. 1 wird die grundsätzliche Verwendung von Bezugszeichen dargestellt. In der Fig. 1 wird durch den Pfeil verdeutlicht, dass das abgerundete Rechteck und die Ellipse gemeinsam mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichnet werden. In der Figur 2 wird die Ellipse mit dem Bezugszeichen 2 und das abgerundete Rechteck mit dem Bezugszeichen 3 markiert.
In der Figur 3 (Abb. 2) ist ein „halber“ Pfeil dargestellt, der auf der Oberfläche des abgerundeten Rechtecks endet. Mit einem „halben“ Pfeil wird eine Oberfläche gekennzeichnet, sodass das Bezugszeichen 4 die Oberfläche des abgerundeten Rechtecks meint.
2. Anlage 2 zu §12 Patentverordnung
Die formalen Voraussetzungen von Patentzeichnungen sind insbesondere in der Anlage 2 zu §12 Patentverordnung zu finden. Werden diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird vom Patentamt ein Mängelbescheid abgesetzt und mängelfreie Zeichnungen können nachgereicht werden. Das Nicht-Erfüllen der formalen Voraussetzungen von Zeichnungen ist daher heilbar. Muss die Anmeldung sehr schnell beim Patentamt eingereicht werden, können zunächst Freihand-Zeichnungen verwendet werden. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass alle Elemente der Zeichnung klar und eindeutig dargestellt sind. Das Einreichen provisorischer Zeichnungen sollte nur im Notfall praktiziert werden. Patentanmeldungen sollten für den Anmelder „wertig“ erscheinen. „Hingeschmierte“ Zeichnungen erfüllen diesen Erwartungshorizont der Mandanten nicht und können Zweifel an der Professionalität des Patentanwalts aufkeimen lassen.
Folgende Punkte sind insbesondere bei der Erstellung von Patentzeichnungen zu beachten:
„Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen: Oberer Rand: 2,5 cm; linker Seitenrand: 2,5 cm; rechter Seitenrand: 1,5 cm unterer Rand: 1 cm.“[2]
Mindest-Seitenränder sind einzuhalten.
„Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.“[3]
Schnitte sind durch Schraffuren zu verdeutlichen. Es ist empfehlenswert die Führungslinien bzw. Pfeile von den Bezugszeichen in geschwungener Form darzustellen, damit eine Verwechslung mit den Schraffuren vermieden wird.
„Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.“[4]
Auch im eigenen Interesse sollten die Bezugszeichen und Begriffe in den Zeichnungen eine Mindesthöhe von 0,32 cm aufweisen.
„Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung und deren Zeichnung.“[5]
Bezugszeichen dienen der eindeutigen Verbindung zwischen einem Begriff in der Beschreibung und einem Element in den Zeichnungen. Werden einzelne Elemente der Zeichnungen nicht in der Beschreibung erwähnt, müssen diese Elemente auch nicht mit einem Bezugszeichen versehen werden.
3. Reale Beispiele
Es werden reale Zeichnungen vorgestellt und auf Mängel hingewiesen.
Die Abb. 3 ist ein Beispiel dafür, dass Führungslinien zu Bezugszeichen in geschwungener Form vorteilhaft sind, um erkennen zu können, welche Linien zur Darstellung der Ausführungsform der Erfindung gehören.[6]
Schwarz ausgefüllte Flächen wie die Nummer 4 in der Abb. 4 sind zu vermeiden. Bezugszeichen müssen nicht in Kreise gesetzt werden. Außerdem sollten Führungslinien oder Pfeile verwendet werden, um die Verbindung des einzelnen Elements der Zeichnung und dem Bezugszeichen herzustellen.[7]
Die Abb. 5 zeigt ein Fahrrad in einer Ansicht von hinten.[8] Bezugszeichen müssen nicht, wie in diesem Beispiel, in Klammern gesetzt werden. Allerdings sollten Bezugszeichen im Anspruchssatz geklammert werden. Durch die Klammerung wird verdeutlicht, dass Bezugszeichen einen Anspruch nicht auf die mit den Bezugszeichen gekennzeichnete Ausführungsform einschränken.[9] Konsequenterweise werden Bezugszeichen in der Beschreibung nicht in Klammern gesetzt, da sie in diesem Abschnitt der Anmeldung auf eine konkrete Ausführungsform verweisen.
Den vorliegenden Blogbeitrag finden Sie auch in
unserem Skript Wie schreibe ich eine Patentanmeldung.
[1] Nr. 8 der Anlage 2 zu §12 Patentverordnung
[2] Nr. 1 der Anlage 2 zu §12 Patentverordnung
[3] Nr. 3 der Anlage 2 zu §12 Patentverordnung
[4] Nr. 5 der Anlage 2 zu §12 Patentverordnung
[5] Nr. 7 der Anlage 2 zu §12 Patentverordnung
[6] DPMA, https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?action=pdf&docid=DE202020001425U1, abgerufen am 17.7.2022
[7] DPMA, https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?action=pdf&docid=DE202019004404U1, abgerufen am 17.7.2022
[8] DPMA, https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?action=pdf&docid=DE202019004125U1, abgerufen am 17.7.2022
[9] BGH, Entscheidung vom 15. November 2005 – X ZR 17/02 – „Koksofentür“