Teil 1: Anspruchsarten und -kategorien und Struktur eines Anspruchssatzes
Es gibt unabhängige und abhängige Ansprüche. Außerdem werden Ansprüche in unterschiedliche Kategorien unterteilt. Ein Anspruchssatz ist die Gesamtheit der Ansprüche eines Patents oder eines Gebrauchsmusters. Die Ansprüche eines Gebrauchsmusters werden als Schutzansprüche bezeichnet. Die unterschiedlichen Anspruchsvarianten führen zu typischen Strukturen von Anspruchssätzen.
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Teil 1: Anspruchsarten und -kategorien / Struktur eines Anspruchssatzes
1. Anspruchsarten
Ansprüche können in unabhängige und abhängige Ansprüche unterteilt werden, wobei der Hauptanspruch und die nebengeordneten Ansprüche unabhängige Ansprüche sind.[1] Außerdem gibt es abhängige Ansprüche, die sich auf einen unabhängigen Anspruch rückbeziehen.[2]
Die unabhängigen Ansprüche spannen jeweils einen eigenen Schutzbereich auf. Die abhängigen Ansprüche beschreiben einen Ausschnitt des Schutzbereichs des unabhängigen Anspruchs, auf den sie rückbezogen sind, und präzisieren durch zusätzliche Merkmale die betreffenden Ausführungsformen. Abhängige Ansprüche werden alternativ als Unteransprüche bezeichnet.[3]
Ein abhängiger Anspruch ist immer auf einen unabhängigen Anspruch rückbezogen. Ein abhängiger Anspruch kann zusätzlich Rückbezüge zu weiteren abhängigen Ansprüchen aufweisen. Ein Nebenanspruch kann sich auf vorhergehende Ansprüche rückbeziehen und dabei sämtliche Merkmale der rückbezogenen Ansprüche inkludieren, ohne dass er dadurch zu einem abhängigen Anspruch wird (Beispiel: „Verfahren zur Anwendung einer Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, umfassend dir Schritte …“).[4]
2. Anspruchskategorien
Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Anspruchskategorien, nämlich Vorrichtungsansprüche und Verfahrensansprüche. Die Unterscheidung ist für die Beurteilung des Schutzumfangs bedeutsam, da jede zusammengehörende Gruppe von Ansprüchen derselben Kategorie einen eigenen Schutzbereich beschreiben. Abhängige Ansprüche, die auf einen unabhängigen Anspruch rückbezogen sind, weisen dieselbe Anspruchskategorie wie der unabhängige Anspruch auf.
Vorrichtungsansprüche können eine Sache, ein Erzeugnis, ein Stoff, eine Anordnung, ein mechanischer Aufbau oder eine Schaltung beanspruchen. Ein Verfahrensanspruch kann ein Herstellverfahren, ein Arbeitsverfahren, eine Anwendung, eine Funktion oder eine Arzneimittelverwendung beschreiben. Eine besondere Variante eines Anspruchs stellt der Product-by-process-Anspruch dar, der zwar durch seine Herstellschritte beschrieben wird, der dennoch ein Erzeugnisanspruch ist.[5]
3. Struktur eines Anspruchssatzes
Die Struktur eines Anspruchssatzes wird im Wesentlichen von den unabhängigen Ansprüchen vorgegeben. Die unabhängigen Ansprüche beschreiben die erfindungswesentlichen Merkmale. Die abhängigen Ansprüche enthalten Merkmale, die der Weiterentwicklung der Ausführungsformen des jeweiligen unabhängigen Anspruchs dienen. So können in den Unteransprüchen besondere Ausführungsformen beispielsweise durch die Angabe von konkreten Parametern oder Zahlenbereichen präzisiert werden.
Abhängige Ansprüche weisen oft Rückbezüge zu vorhergehenden abhängigen Ansprüchen auf. Beziehen sich die Unteransprüche auf alle vorhergehenden Ansprüche zurück, ergibt sich eine große Anzahl an Anspruchskombinationen. Bei 10 Patentansprüchen mit einem Hauptanspruch und 9 abhängigen Ansprüchen, die sich jeweils auf sämtliche Vorgänger rückbeziehen, ergeben sich 512 Anspruchskombinationen. Umfasst der Anspruchssatz 15 Ansprüche mit einem unabhängigen Anspruch und 14 abhängigen Ansprüche sind es bereits 16.384 Anspruchskombinationen.
Die Abb. 1 zeigt eine typische Struktur eines Anspruchssatzes, wobei der Hauptanspruch eine Vorrichtung beschreibt und auf diesen Anspruch drei Unteransprüche 2, 3 und 4 rückbezogen sind. Der Unteranspruch 4 ist nur auf seinen Vorgängeranspruch rückbezogen. Der Grund kann darin liegen, dass im Anspruch 4 ein Begriff verwendet wird, der erst im Anspruch 3 eingeführt wird.

Die folgende Abb. 2 stellt ebenfalls eine typische Struktur eines Anspruchssatzes dar, wobei der Nebenanspruch einen Rückbezug auf die vorhergehenden Ansprüche der anderen Anspruchskategorie aufweist und damit die Merkmale der Ansprüche 1 bis 4 inkludiert.[6]

[1] §9 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 Patentverordnung
[2] §9 Absatz 6 Satz 1 und 2 Patentverordnung.
[3] §9 Absatz 6 Satz 1 Patentverordnung.
[4] §9 Absatz 5 Satz 3 Patentverordnung.
[5] EPA, https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2024/f_iv_4_12.html, abgerufen am 12.8.2025.
[6] §9 Absatz 5 Satz 3 Patentverordnung.