Einführung in das Patentrecht (6)

Teil 6: Nichtigkeit

Mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht kann ein erteiltes Patent angegriffen werden. Eine Frist zur Klageerhebung ist nicht zu beachten. Allerdings kann eine Nichtigkeitsklage erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist erhoben werden.[1]

Alle Artikel zur Artikelserie „Einführung in das Patentrecht“:
Teil 1: Erfindung, Patentanmeldung und Patent
Teil 2: Erfinder versus Anmelder
Teil 3: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit
Teil 4: Erteilungsverfahren
Teil 5: Einspruch
Teil 6: Nichtigkeit

1. Nichtigkeitsgründe

Ein Patent kann für nichtig erklärt werden, wenn es nicht neu oder nicht erfinderisch ist, oder die Gegenstände der Ansprüche grundsätzlich nicht schutzfähig sind.[2] Ist es außerdem dem Fachmann nicht möglich, anhand der technischen Lehre des Patents die beanspruchte Erfindung herzustellen bzw. anzuwenden, kann das Patent wegen mangelnder Ausführbarkeit widerrufen werden.[3] Ist der Gegenstand des Patents nicht in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen enthalten oder wurde der Schutzbereich in einem Einspruchsverfahren unzulässig erweitert, kann das Patent wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig erklärt werden.[4] 

Ein weiterer Nichtigkeitsgrund kann sich aus einer Vindikation ergeben, wenn der wesentliche Inhalt des Patents einem Dritten widerrechtlich entnommen wurde.[5]

2. Inhalte einer Nichtigkeitsklage

Die Klageschrift muss eine Angabe des Klägers, des Beklagten und des angegriffenen Patents enthalten. Außerdem ist ein Antrag zu formulieren, in welchem Umfang bzw. welche Ansprüche des Anspruchssatzes des Patents angegriffen werden. Die Klage muss außerdem begründet sein. Fehlen ein oder mehrere erforderliche Anteile einer Klage, wird der Vorsitzende den Kläger unter Fristsetzung zur Vervollständigung der Klage auffordern.[6] 

3. Verfahren

Das Bundespatentgericht stellt die Klage unverzüglich dem Beklagten zu und gibt ihm die Möglichkeit, der Klage innerhalb eines Monats zu widersprechen.[7]

Widerspricht der Beklagte nicht, gilt das vom Kläger Behauptete für erwiesen und das Patentgericht entscheidet umgehend ohne mündliche Verhandlung.[8]

Widerspricht der Beklagte, wird der Widerspruch dem Kläger mitgeteilt. Der Beklagte kann seinen Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen.[9]

Der Vorsitzende bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung und teilt ihn den Parteien mit. Eine mündliche Verhandlung muss nicht angesetzt werden, falls die Parteien zustimmen.[10]

Das Patentgericht kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung der Klage den Parteien einen Hinweis auf die entscheidungserheblichen Aspekte des Verfahrens geben. Vor der Absetzung des Hinweises kann das Patentgericht den Parteien eine Frist für eine Stellungnahme zur Vorbereitung des Hinweises setzen.[11]

Nach dem Absetzen des Hinweises wird den Parteien in aller Regel eine Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis gesetzt.[12] Angriffs- und Verteidigungsmittel, eine Klageänderung oder eine abgeänderte Fassung eines Anspruchssatzes, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können als verspätet zurückgewiesen werden.[13]

4. Entscheidung

Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ergeht durch Urteil.[14] Die Entscheidung wirkt ex tunc, also von Anfang an. Ein Patent, das für nichtig erklärt wurde, entfaltete daher zu keinem Zeitpunkt eine rechtliche Wirkung.[15]

5. Kosten

Für das Nichtigkeitsverfahren gilt das Unterliegenheitsprinzip. Das bedeutet, dass die unterlegene Partei die eigenen Kosten und die Kosten der gegnerischen Partei übernehmen muss.[16]


[1] §81 Absatz 2 Satz 1 Patentgesetz.
[2] §22 Absatz 1 i.V.m. §21 Absatz 1 Nr.1 i.V.m. §§1 bis 5 Patentgesetz.
[3] §22 Absatz 1 i.V.m. §21 Absatz 1 Nr. 2 Patentgesetz.
[4] §22 Absatz 1 i.V.m. §21 Absatz 1 Nr. 4 Patentgesetz.
[5] §22 Absatz 1 i.V.m. §21 Absatz 1 Nr. 3 Patentgesetz.
[6] §81 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 Patentgesetz.
[7] §82 Absatz 1 Patentgesetz.
[8] §82 Absatz 2 Patentgesetz.
[9] §82 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Patentgesetz.
[10] §82 Absatz 4 Sätze 1 und 2 Patentgesetz.
[11] §83 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 Patentgesetz.
[12] §83 Absatz 2 Satz 1 Patentgesetz.
[13] §83 Absatz 4 Patentgesetz.
[14] §84 Absatz 1 Satz 1 Patentgesetz.
[15] §22 Absatz 2 i.V.m. §21 Absatz 3 Satz 1 Patentgesetz.
[16] §84 Absatz 2 Satz 2 Patentgesetz.

Über Thomas Heinz Meitinger 42 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.