Teil 6: Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr liegt vor, falls eine jüngere Marke mit einer älteren Marke von den beteiligten Verkehrskreisen verwechselt werden kann. Das bedeutet, dass sich die Verkehrskreise über die Herkunft täuschen können und eine Ware oder Dienstleistung dem falschen Hersteller oder Anbieter zuordnen. Eine Verwechslungsgefahr begründet einen Unterlassungsanspruch des Inhabers der älteren Marke gegen die Benutzung der jüngeren Marke.[1]
Alle Artikel zur Artikelserie „Einstieg ins Markenrecht“:
Teil 1: Welche Markenformen gibt es?
Teil 2: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Teil 3: Lebensphasen einer Marke
Teil 4: Wirkungen einer Marke
Teil 5: Eintragungshindernisse
Teil 6: Verwechslungsgefahr
Teil 7: Deutsche Marke
Teil 8: Unionsmarke
Teil 9: Internationale Registrierung
Zur Verwechslungsgefahr ist eine Zeichenähnlichkeit und eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen erforderlich. Sind die Zeichen oder die Waren und Dienstleistungen der jüngeren und der älteren Marke unähnlich, scheidet eine Verwechslungsgefahr aus. Bei einer hohen Zeichenähnlichkeit ist eine große Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen notwendig, damit nicht von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Analog ist eine ausgeprägte Zeichenunähnlichkeit bei einer hohen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen erforderlich, damit eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann.
1. Zeichenähnlichkeit
Zur Bewertung der Zeichenähnlichkeit ist ein (schrift-)bildlicher, ein klanglicher und ein begrifflicher Vergleich durchzuführen. Zur Bejahung einer Zeichenähnlichkeit genügt es, falls sich aus nur einem der drei Vergleiche eine Ähnlichkeit ergibt. Bei dem schriftbildlichen und dem klanglichen Vergleich ist insbesondere die Zeichenlänge, der Wortanfang und das Wortende der Textbestandteile bedeutsam. Ein erheblicher Unterschied der Zeichenlängen deutet eher auf Unähnlichkeit hin. Der Wortanfang und das Wortende sind höher zu werten als das Wortmitte. Bei dem klanglichen Vergleich sind die Vokalfolge und die Silbenfolge besonders zu betrachten. Vokale sind bedeutsamer als Konsonanten. Die Vokale sind: a, e, i, o und u. Eine Silbe umfasst einen oder mehrere Laute, die in einem Zug gesprochen werden, sodass sich ein Text als eine Aneinanderreihung von Silben beschreiben lässt.
(Schrift-)bildlicher Vergleich
Bei einem Vergleich von Wortmarken ist der schriftbildliche Vergleich nicht auf die benutzte Farbgestaltung, Schriftgröße oder Schriftart der älteren Marke zu beschränken, da eine eingetragene Wortmarke für sämtliche Schriftarten, Schriftgrößen und gängige Farbgestaltungen geschützt ist. Ist eine jüngere Bild- oder Wort-/Bildmarke mit ähnlichen grafischen Gestaltungsmitteln ausgeschmückt wie die ältere Marke, ist von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen.
Klanglicher Vergleich
Der klangliche Vergleich ist bei Wortmarken wichtiger als der schriftbildliche Vergleich. Beim klanglichen Vergleich ist insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Buchstaben ähnlich ausgesprochen werden. Dies gilt beispielsweise für die Buchstaben „P“ und „B“ bzw. „C“ und „K“.
Begrifflicher Vergleich
Eine begriffliche Ähnlichkeit liegt vor, falls sich der Sinngehalt der Marken ähnelt. Beispielsweise kann bei der Wortmarke „GrünHaus“ und einer Bildmarke, die ein grünes Haus als Piktogramm darstellt, von einer begrifflichen Ähnlichkeit ausgegangen werden.
2. Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen
Die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen einer jüngeren Marke mit den Waren und Dienstleistungen einer älteren Marke wird anhand mehrerer Kriterien geprüft. Diese Kriterien sind insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, der Verwendungszweck, ob es sich um einander ergänzende Waren und Dienstleistungen oder miteinander konkurrierende Waren und Dienstleistungen handelt, wie die üblichen Vertriebswege sind und welche relevanten Verkehrskreise bestehen.
Art der Waren und Dienstleistungen
Die Art der Waren und Dienstleistungen ergibt sich aus der Zusammensetzung, der Funktionsweise, der Beschaffenheit, dem Erscheinungsbild und dem Wert der Ware oder Dienstleistung. Nicht alle Aspekte wiegen für jede Ware oder Dienstleistung gleich schwer. Bei der Analyse sollten diejenigen Aspekte besonders betrachtet werden, denen aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine besondere Bedeutung zukommt.
Verwendungszweck
Der Verwendungszweck dient der Bedürfnisbefriedigung des Kunden. Dienen Waren oder Dienstleistungen demselben Zweck, kann von einer Ähnlichkeit ausgegangen werden. Ein Beispiel hierfür ist Shampoo und Duschgel, die beide der Körperpflege dienen.
Ergänzende Waren und Dienstleistungen
Einander ergänzende Waren und Dienstleistungen werden gemeinsam benötigt, um ein Bedürfnis eines Kunden zu befriedigen. Bei derartigen komplementären Waren und Dienstleistungen ist von einer hohen Ähnlichkeit auszugehen. Ein Bespiel für einander ergänzende Waren sind Tabak und Zigarettenpapier zum Selbstdrehen.
Konkurrierende Waren und Dienstleistungen
Konkurrierende Waren und Dienstleistungen richten sich an dieselben Kundenkreise und dienen demselben Zweck. Die beteiligten Verkehrskreise gehen bei konkurrierenden Waren und Dienstleistungen tendenziell eher von einer gemeinsamen Herkunft aus, da sie annehmen, dass die Anbieter ihnen eine Wahlmöglichkeit zwischen alternativen Produkten ermöglichen wollen. Konkurrierende Waren und Dienstleistungen indizieren eine hohe Ähnlichkeit. Ein Beispiel für konkurrierende Waren sind Butter und Margarine.
Vertriebswege
Waren, die auf denselben Vertriebskanälen angeboten werden, werden eher als ähnlich angesehen. Waren können in Supermärkten oder im Fachhandel angeboten werden. In Supermärkten werden die unterschiedlichsten Waren angeboten, sodass ein gemeinsamer Vertriebsweg „Supermarkt“ kein bedeutsamer Hinweis für Ähnlichkeit ist.
Relevante Verkehrskreise
Aktuelle oder potenzielle Kunden stellen relevante Verkehrskreise dar. Wird eine Ware oder Dienstleistung denselben Abnehmern angeboten, kann eher von ähnlichen Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden.
3. Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Der Schutzumfang einer Marke kann sich durch eine hohe Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen vergrößern. Liegt eine hohe Bekanntheit vor, wird von einer „starken“ Marke gesprochen. Andernfalls wird der Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugeordnet, außer es ist von einer „schwachen“ Marke auszugehen. Eine „schwache“ Marke ist unbekannt, wenig phantasievoll oder sogar beschreibend für die zu schützenden Waren und Dienstleistungen. Einer „schwachen“ Marke wird nur ein kleiner Schutzumfang zugebilligt, sodass eine Verwechslungsgefahr mit einer jüngeren Marke tendenziell eher zu verneinen ist.
4. Bekannte Marken
Es gibt berühmte Marken, bei denen eine einfache Prüfung auf Verwechslungsgefahr anzuwenden ist, da deren hohe Bekanntheit auf alle Klassen ausstrahlt.[2] Ein typisches Beispiel ist die Wort- /Bildmarke „Coca-Cola“.[3] Ähnelt eine jüngere Marke dem Wortbestandteil „Coca-Cola“ ist von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, auch wenn die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke unähnlich zu denen der Marke „Coca-Cola“ sind.
[1] § 14 Absatz 2 Markengesetz bzw. Artikel 9 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung.
[2] § 14 Absatz 2 Nummer 3 Markengesetz bzw. Artikel 9 Absatz 2 c) Unionsmarkenverordnung.
[3] EUIPO, https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/US500000073509019, abgerufen am 4.3.2023.