Einstieg ins Markenrecht | Teil 3

Teil 3: Lebensphasen einer Marke

Das „Leben“ einer Marke kann in sieben Phasen aufgeteilt werden: Prüfen auf Eintragungsfähigkeit, Recherche nach älteren Rechten, Anmelden der Marke, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren, Überwachung und Durchsetzung. Nicht jede dieser Phasen muss eintreten. Es sollte jedoch vor der Anmeldung einer Marke in jedem Fall eine Prüfung auf Eintragungsfähigkeit und eine Recherche nach älteren Rechten vorgenommen werden.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einstieg ins Markenrecht“:
Teil 1: Welche Markenformen gibt es?
Teil 2: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Teil 3: Lebensphasen einer Marke
Teil 4: Wirkungen einer Marke
Teil 5: Eintragungshindernisse
Teil 6: Verwechslungsgefahr
Teil 7: Deutsche Marke
Teil 8: Unionsmarke
Teil 9: Internationale Registrierung

1. Prüfen auf Eintragungsfähigkeit

Vor dem Anmelden einer Marke sollte die Marke auf absolute Eintragungsfähigkeit geprüft werden. Die beiden wichtigsten absoluten Eintragungshindernisse sind mangelnde Unterscheidungskraft[1] und Freihaltebedürfnis[2]. Eine mangelnde Unterscheidungskraft liegt vor, falls die Marke von den Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht als Herkunftskennzeichnung verstanden wird. Das Freihaltebedürfnis ist verletzt, falls die Marke für die gewünschten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Weitere Eintragungshindernisse sind: Täuschungsgefahr, Gefahr für die öffentliche Ordnung und die guten Sitten, das Verwenden von Staatswappen, Staatsflaggen, amtlichen Prüf- oder Gewährszeichen und Bösgläubigkeit der Anmeldung.

2. Recherche nach älteren Rechten

Durch die Recherche nach älteren Rechten soll eine mögliche Verwechslungsgefahr erkannt werden. Bei Feststellen einer Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke sollte von einer Markenanmeldung abgesehen werden, um einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren aus dem Weg zu gehen.

Bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr ist zu beachten, dass eine Marke eine Kombination aus Waren und Dienstleistungen, für die die Marke benutzt werden soll, und der Markendarstellung ist. Entsprechend kann es identische Markendarstellungen unterschiedlicher Inhaber geben, die koexistieren, da die jeweiligen Waren und Dienstleistungen unähnlich sind. Ein Beispiel hierfür ist die Marke „Duplo“[3], die von Lego Juris A/S für Spielzeug verwendet wird (siehe Abb.1), und die Marke „Duplo“ [4] der Ferrero Deutschland GmbH, mit der Schokoladenriegel beworben werden (siehe Abb. 2).

Abb. 1: Marke „Duplo“ der Lego Juris A/S
Abb. 2: Marke „Duplo“ der Ferrero Deutschland GmbH

Beide Marken koexistieren trotz identischem Text der Markendarstellungen, da die jeweiligen Waren unähnlich sind.

3. Anmelden der Marke

Eine Markenanmeldung beim DPMA kann per Fax, postalisch oder online vorgenommen werden. Unter dem Link https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7005.pdf kann das Anmeldeformular heruntergeladen werden. Bei einer Anmeldung per Fax sollte die Anmeldung zusätzlich postalisch nachgereicht werden. Außerdem kann eine Marke online angemeldet werden. Mit dem Service DPMAdirektWeb[5] kann ohne Signaturkarte eine Online-Anmeldung durchgeführt werden. Beim EUIPO kann eine Anmeldung einer Unionsmarke nur noch online erfolgen.

4. Widerspruchsverfahren

Mit einem Widerspruch kann der Inhaber eines älteren Rechts gegen eine verwechslungsfähige jüngere Marke vorgehen. Der Widerspruch ist die günstigste Möglichkeit, fremde Marken zu bekämpfen. Allerding ist bei einem Widerspruch eine kurze Frist von drei Monaten zu beachten. Die 3-Monats-Frist beginnt im deutschen Verfahren nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke.[6] Bei einer Unionsmarke wird ein Widerspruch vor der Eintragung eingereicht. Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung einer Markenanmeldung kann ein Widerspruch beim EUIPO gegen die Eintragung der Marke erhoben werden.[7]

5. Löschungsverfahren

Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen kann eine deutsche Marke nur noch durch ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA[8] bzw. ein Löschungsverfahren vor dem Landgericht[9] angegriffen werden. Gegen eine Unionsmarke ist ein amtliches Verfahren vor dem EUIPO möglich.[10]

Eine Löschung kann wegen absoluter Schutzhindernisse, insbesondere wegen mangelnder Unterscheidungskraft oder dem Verletzen des Freihaltebedürfnisses, erfolgen. Ist eine deutsche Marke bereits seit 10 Jahren eingetragen, ist eine Löschungsklage auf Basis absoluter Schutzhindernisse unzulässig.[11]  Eine Löschung ist außerdem wegen älterer Rechte und Verfalls möglich.[12]

6. Überwachung

Eine Markenüberwachung sollte regelmäßig vom Markeninhaber vorgenommen werden. Es empfiehlt sich ein Rhythmus von wenigstens einmal im Monat, um die 3-monatige Widerspruchsfrist nicht zu verpassen. Es ist wichtig, verwechslungsfähige Marken zu bekämpfen, da diese zu Marktverwirrung führen können und die gute Reputation der eigenen Marke durch minderwertige Waren des Dritten beeinträchtigen können. Eine Markenüberwachung für Deutschland kann insbesondere mit den Online-Services DPMAregister[13] und DPMAkurier[14] eingerichtet werden.

7. Durchsetzung

Eine Markendurchsetzung kann durch eine Berechtigungsanfrage, eine Abmahnung, ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Klage vor einem ordentlichen Gericht erfolgen. Eine Berechtigungsanfrage soll eine unklare rechtliche Situation klären. Es werden keine gerichtlichen Schritte angedroht. Eine Abmahnung dient der außergerichtlichen Streitbeilegung, wobei gerichtliche Maßnahmen angekündigt werden, falls keine Einigung erzielt wird. Mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann bei vorliegender Dringlichkeit eine richterliche Verfügung erreicht werden.


[1] § 8 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetz.

[2] § 8 Absatz 2 Nr. 2 Markengesetz.

[3] EUIPO, https://tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/EM500000000500306, abgerufen am 28.12.2022.

[4] EUIPO, https://tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/DE500000000959526, abgerufen am 28.12.2022.

[5] DPMA, https://direkt.dpma.de/DpmaDirektWebEditoren/w7005/w7005web.xhtml?jftfdi=&jffi=w7005&jfwid=F98CB04C457C267CDDA4146AC9FEA1A2:0, abgerufen am 28.12.2022.

[6] § 42 Absatz 1 Markengesetz.

[7] Artikel 46 Absatz 1 Unionsmarkenverordnung.

[8] § 53 Markengesetz.

[9] § 55 Markengesetz.

[10] Artikel 63 Unionsmarkenverordnung.

[11] § 50 Absatz 2 Satz 3 Markengesetz.

[12] § 53 Absatz 1 Satz 1 Markengesetz.

[13] DPMA, https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/monitoring, abgerufen am 28.12.2022.

[14] DPMA, https://register.dpma.de/DPMAregister/kurier/markenakz, abgerufen am 28.12.2022.

Über Thomas Heinz Meitinger 31 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.