Patentbenutzung gegen den Willen des Inhabers
Die §§ 13 und 24 PatG definieren Ausnahmen vom Grundsatz des § 9 PatG, demgemäß „allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen“, wobei es „[jedem] Dritten … … [Mehr]