Vorlage G1/19 – Nach der mündlichen Verhandlung

Mit der Vorlage G 1/19 wurden der großen Beschwerdekammer des EPA einige Fragen zum Themenkomplex Computersimulation unterbreitet. Hintergrund war die Frage, ob man ein Verfahren zur Computersimulation, die ein reales Verfahren mit Hilfe eines Computers nachstellt, unter patentrechtlichen Schutz stellen kann, und welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind. Auch wenn die Frage in der Verhandlung nicht abschließend entschieden wurde, lassen sich bereits nach der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 einige sehr aufschlussreiche Folgerungen geben.

Die Rolle der großen Beschwerdekammer

Die große Beschwerdekammer (GBK) ist die höchste Rechtsprechungsinstanz des EPA und hat dabei auch die Aufgabe, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen. Sie kann immer dann zu Fragen des EPÜ Stellung nehmen, wenn es in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu Divergenzen in der Rechtsauslegung kommt. Solche Divergenzen sind zu vermeiden, weil sonst im Einzelfall mit zweierlei Maß gemessen wird. Daher ist in diesen Fällen eine Klärung der Rechtslage erforderlich.

Die GBK kann entweder auf Antrag des Präsidenten des EPA mit einem Fall befasst werden, oder – wie im vorliegenden Fall – auf Antrag einer Beschwerdekammer selbst, wenn sie von der Rechtsauffassung einer Kammer in früheren Entscheidung abweichen möchte.

Der Ausgangfall

Die Anmeldung selbst betrifft ein Verfahren, mit dem das Verhalten von Fußgängern z.B. in Gebäuden simuliert wird. Hintergrund der Erfindung ist auch die Frage, wie man Bauwerke so baut, dass Fußgänger möglichst ungehindert und schnell passieren können. Dazu schlägt die Anmeldung eine Simulation von Fußgängern vor, um herauszufinden, welche Auswirkungen ein Gebäudedesign auf den Fußgängerfluss hat.

Dabei werden für unterschiedliche Fußgänger Pfade vorgegeben, nach denen sich diese in einer Umgebung von einem Ausgangspunkt zu einem Zielpunkt bewegen, also z.B. bei einer Flucht aus dem Gebäude, bei der viele simulierte Personen durch einen Ausgang aus dem Gebäude hinauslaufen wollen.

In einem weiteren Schritt werden die einzelnen Fußgänger „personalisiert“, das Patent spricht von einem Profil. Dieses legt z.B. fest, dass der jeweilige Fußgänger körperlich unterschiedlich groß und schnell ist, aber auch, dass es unser Fußgänger unterschiedlich eilig hat und dass er mit unterschiedlicher Frustrationstoleranz durchs Leben geht.

Dann werden für den Fußgänger einzelne Schritte simuliert. Der Fußgänger wird dabei von dem Weg, den er gehen möchte, wie auch von seinem Frustrationslevel geleitet. Und schließlich will man noch vermeiden, dass die Fußgänger kollidieren, so dass jeder Fußgänger auch eine freie Umgebung benötigt, dass er den nächsten Schritt machen kann.

Alle diese im Patentanspruch definierten Schritte laufen ausschließlich im Computer ab, d.h. die Fußgänger und die Umgebung existieren nicht tatsächlich, sondern ausschließlich als Modell im Computer.

Verfahren und Ansicht der Beschwerdekammer

Die Europäische Patentanmeldung 03793825.5 betreffend das Simulationsverfahren wurde im Prüfungsverfahren erstinstanzlich zurückgewiesen; die Anmelderin beschwerte sich gegen diese Entscheidung und in diesem Beschwerdeverfahren vertrat die zuständige Beschwerdekammer die Auffassung, dass die Erfindung nicht schutzfähig wäre.

Abgesehen von der Computerimplementierung hält die Kammer das vorliegende Verfahren für nicht technisch, so dass sie die Anmeldung im Ergebnis wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückweisen müsste. Alle Schritte können theoretisch auch rein gedanklich oder mit Papier und Bleistift ausgeführt werden, ein direkter Bezug zur eigentlichen Anwendung liegt also gar nicht vor.

Die Kammer beruft sich dabei auch auf frühere Entscheidungen, die ähnlich argumentieren, und setzt sich auch mit dem Argument der hohen Komplexität auseinander, wenn etwa 1000 Fußgänger gleichzeitig durch das Gebäude gehen. Auch wenn diese Komplexität das Verfahren praktisch für eine menschliche Ausführung ungeeignet macht, so liegt darin – nach Ansicht der Kammer – kein technischer Schritt.

Die Kammer kam zum Schluss, dass die beanspruchte Erfindung keinen direkten Effekt außerhalb des Systems des Computers mit sich bringt.

Ein solcher technischer Effekt kann etwa dann vorliegen, wenn die Simulation in irgendeiner Weise mit einem echten System wechselwirkt. Mit den Worten der Kammer:

In fact, the environment being modelled may not exist and may never exist. And the simulation could be run to support purely theoretical scientific investigations, or it could be used to simulate the movement of pedestrians through the virtual world of a video game.

Es braucht also nach Ansicht der Kammer eine direkte Verbindung mit der „wirklichen Welt“. Nur als Beispiel könnte m.E. eine solche Verbindung vorliegen, wenn das simulierende System

* die Fußgänger erfasst und simuliert und so vor Problemen wie Massenansammlungen warnt, oder

* das entsprechend einem Simulationsergebnis bestimmte Hindernisse hinzufügt, Tore öffnet etc.

Das heißt, es gibt im gesamten Patentanspruch keinen technischen Effekt, den die Kammer zu glauben bereit ist.

Die Gegenansicht T 1227/05

Für die Zulässigkeit der Vorlage an die große Beschwerdekammer braucht es immer entgegenstehende Entscheidungen, denn sonst hätte die Kammer – wenn sie ihre Auffassung konsequent verfolgt – die Beschwerde und damit die Anmeldung zurückweisen müssen.

Eine solche Gegenansicht hatte die Anmelderin in T 1227/05 identifiziert; die Anmeldung betraf die Simulation elektrischer Schaltkreise, die vor der eigentlichen Fertigung wirkungsvoll getestet werden konnten. Wie auch bei der Fußgängersimulation war lediglich die Simulation des Schaltkreises beansprucht, ob der Schaltkreis tatsächlich aufgebaut würde, stand hier nicht zur Debatte.

Mit den Worten der Kammer:

Die Simulation erfüllt technische Aufgaben, die für eine moderne Ingenieurtätigkeit typisch sind: Die Simulation erlaubt eine realitätsnahe Vorhersage des Verhaltens eines entworfenen Schaltkreises und unterstützt dadurch dessen Entwicklung im Idealfall so genau, dass vor einer Fertigung abgeschätzt werden kann, ob der Bau eines Prototyps Erfolg verspricht. Die technische Bedeutung dieses Ergebnisses vervielfacht sich mit zunehmender Geschwindigkeit des Simulationsverfahrens, denn damit kann eine umfangreiche Klasse von Entwürfen virtuell getestet und auf erfolgversprechende Kandidaten durchsucht werden, bevor mit einer aufwendigen Herstellung von Schaltkreisen begonnen wird.

Ein vorausschauender Test eines komplexen Schaltkreises und/oder eine qualifizierte Auswahl aus einer Vielzahl von Entwürfen wäre ohne technische Hilfe nicht oder nicht innerhalb annehmbarer Zeit möglich. 

Das computergestützte Simulationsverfahren zum virtuellen Ausprobieren stellt somit ein praktisches und praxisrelevantes Werkzeug des Elektroingenieurs dar.

Dieses Werkzeug ist gerade deshalb wichtig, weil in der Regel keine rein mathematische, theoretische oder gedankliche Methode existiert, die eine vollständige und/oder schnelle Voraussage des Schaltkreisverhaltens unter Rauscheinflüssen liefern würde.

Die Vorlagefragen

Da die Kammer im Fall der Fußgängersimulation nicht bereit war, der bisherigen Rsp T1227/05 zu folgen, hatte sie die strittigen Punkte in Form von Vorlagefragen zu formulieren:

Frage 1 betrifft genau den Kern des Ausgangsverfahrens und fragt danach, ob Merkmale, die eine Computersimulation eines technischen Systems betreffen, eine Rolle bei der Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit spielen.

In the assessment of inventive step, can the computer-implemented simulation of a technical system or process solve a technical problem by producing a technical effect which goes beyond the simulation’s implementation on a computer, if the computer-implemented simulation is claimed as such?

Die vorlegende Kammer verneinte diese Frage in ihrer vorläufigen Beurteilung. Aus diesem Grund fragt sie nun mit Frage 2 weiter nach, was die relevanten Kriterien sind, um herauszufinden, ob die Computersimulation technisch ist und damit für die Beurteilung der erfinderischen Tätig beachtlich ist. Präzisiert will die Kammer wissen, ob es unter allen Umständen ausreicht, wenn die Simulation auf technischen Überlegungen des simulierten Systems beruht.

If the answer to the first question is yes, what are the relevant criteria for assessing whether a computer-implemented simulation claimed as such solves a technical problem? In particular, is it a sufficient condition that the simulation is based, at least in part, on technical principles underlying the simulated system or process?

Der vierte Hilfsantrag betraf noch eine zusätzliche Beschränkung der Anspruchsfassung, nämlich eine tatsächlich bestehende Umgebung zu verifizieren (z. B. ein reales Gebäude auf seine Fluchtwegtauglichkeit hin zu prüfen). Auch dies sah die vorlegende Kammer nicht als hinreichende Verknüpfung mit der realen Welt. Mit der dritten Frage will die Kammer geklärt wissen, ob eine Verifikation einer bestehenden Struktur mittels Computersimulation technisch sein kann.

What are the answers to the first and second questions if the computer-implemented simulation is claimed as part of a design process, in particular for verifying a design?

Meinungsstand

Bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt, besteht für die Allgemeinheit die Möglichkeit, Eingaben zu machen. Im Vorfeld gab es auch immerhin über 20 sogenannte Amicus Curiae Briefs, d. h. Statements von Einzelpersonen zum Entscheidungsgegenstand der Vorlagefrage. Das öffentliche Interesse war damit – im Vergleich zur Vorentscheidung G3/08 – relativ gering. Das ist auch insoweit verständlich, als bei der Vorlage G 3/08 der Ansatz der Patentierung computerimplementierter Erfindungen insgesamt auf dem Spiel stand, während die Vorlage G 1/19 lediglich einen Einzelaspekt betrifft.

Soweit Eingaben von Patentanwälten, Unternehmen oder Patentanwaltsvereinigungen kamen, wurde die erste Vorlagefrage immer bejaht; es besteht von Seiten dieser Stakeholder also ein erhöhtes Interesse an der Patentierbarkeit. Wenig zu hören war von den Software-Patent-Gegnern, die sich in G 3/08 zu Wort gemeldet hatten. Diese hatten im Vorfeld auch versucht, eine restriktivere Patentierungspraxis herbeizuführen.

Mündliche Verhandlung

Auch wenn in der mündlichen Verhandlung noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde, ließ die große Beschwerdekammer zu Einzelfragen ihre „vorläufige Meinung“ durchblicken. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Corona-Krise konnte man die Verhandlung live online mitverfolgen. Physisch anwesend waren neben der siebenköpfigen Kammer ein Geschäftsstellenbeamter, der Beschwerdeführer, vertreten durch drei Anwälte und der Präsident des Patentamts, nicht persönlich, sondern ebenfalls vertreten durch drei Personen.

Die Kammer diskutierte zunächst die Zulässigkeit der Vorlage, insbesondere die Zulässigkeits-Voraussetzung der Rechtsprechungsdivergenz.

Zunächst überraschte die große Beschwerdekammer mit einer Frage, die scheinbar erst in Vorbereitung der Verhandlung aufgetaucht ist. Dabei wurde diskutiert, ob die Entscheidungen nicht ohnehin miteinander kompatibel sein könnten, so dass sich eine Stellungnahme erübrigt. Die Kammer hat den Punkt diskutiert und der könnte die die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens in Frage stellen.

Die mögliche Unzulässigkeit eines Teils der zweiten Frage war den Parteien schon vorab kommuniziert worden, bei der es pauschal um Kriterien für die Beurteilung des technischen Effekts einer Computersimulation ging. Hintergrund war hier nicht die mangelnde Diskrepanz der Rechtsprechung, sondern der Umstand, dass die Frage zu weit gefasst war. Die Kammer vertrat (vorläufig) die Auffassung, dass keine Notwendigkeit besteht, die einzelnen Kriterien im Detail aufzulisten. Die detaillierte Nachfrage ob es hinreichend sei, wenn die Simulation auf technischen Merkmalen des simulierten Systems beruht, wurde hingegen als zulässig angesehen. 

Frage 1

Was die erste Frage betrifft, waren sich alle Verfahrensbeteiligten einig: Eine Computersimulation als solche, d. h. ohne zusätzliche Merkmale und ausschließlich basierend auf Zahlen, fällt nicht notwendigerweise unter einen Patentierbarkeitsausschluss; eine Computersimulation kann also nicht in eine Reihe mit den anderen Patentierungsausschlüssen des Art 54 Abs 3 EPÜ gestellt werden. Eine Simulation kann im Einzelfall einen technischen Effekt aufweisen, der zur erfinderischen Tätigkeit beitragen kann.

Frage 2

Der erste Teil von Frage 2 wurde als unzulässig angesehen, so dass nurmehr über den zweiten Teil diskutiert wurde. Dieser befasste sich mit der Frage, ob die Simulation eines technischen Systems jedenfalls ihren technischen Charakter aus dem Umstand ziehen kann, dass das simulierte System technisch ist.

Hier gibt es zwei Aspekte zu betrachten, nämlich einerseits die technische Natur des simulierten Systems (z. B. der Umstand, dass es sich um Personen oder Schaltkreiselemente handelt) und andererseits die technische Natur des Simulators (z. B. des Rechners auf dem das Simulationsprogramm abläuft). In diesem Zusammenhang können computerimplementierte Erfindungen geschützt werden, wenn Ressourcenbedarf reduziert oder die Ergebnisse schneller erreicht werden können.

Die Kammer selbst war der vorläufigen Auffassung, dass die technische Natur des simulierten Systems (also der Fußgänger) jedenfalls nicht immer ausreicht und es auf das beanspruchte technische System ankommt. Dies könnte im Ergebnis bedeuten, dass die sicherlich technischen (elektronischen oder fußgängerbezogenen) Überlegungen, die einer solchen Simulation zugrunde liegen, alleine nicht ausreichen, es ist vielmehr auch eine technische Lösung am betreffenden Simulator erforderlich.

Frage 3

Die letzte Frage betraf die Verifikation einer bestehenden Struktur. Hier kam die Kammer zum Schluss, dass der Umstand, dass die Simulation in einem Design-Prozess verwendet wird, an der Patentierbarkeit nichts ändert.

Ist eine Computersimulation also nicht schutzfähig, so kann auch der Umstand, dass diese für das Design eines Produkts (z. B. eines Gebäudes oder eines Schaltkreises) verwendet wird, nicht den Ausschlag für das Vorliegen eines technischen Effekts geben.

Über Michael Stadler 1 Artikel
Herr Dr. Michael Stadler ist Österreichischer Patentanwalt, European Patent and Trademark Attorney und Vorsitzender des Rechtsausschusses der Österreichischen Patentanwaltskammer.