EPÜ Zurück ins schriftliche Verfahren vor dem EPA

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrung mit den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Verbleib im/Rückkehr ins schriftliche Verfahren, nachdem eine Ladung zur mündlichen Verhandlung (vor der Einspruchsabteilung oder Beschwerdekammer) ergangen ist?

Falls ja, welche Art von Begründungen werden evtl. akzeptiert?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Im einseitigen Verfahren habe ich es schon ein oder zwei mal erlebt. Ich glaube, es gab keine großartige Begründung, ist aber schon sehr lange her. War vermutlich eher good will des EPA.

Normalerweise läuft es ja so, dass dann auf Grundlage des schriftlichen Verfahrens entschieden wird, aber eben kein weiteres schriftliches Verfahren mehr stattfindet. Man hatte ja alle Möglichkeiten, sich zu äußern.

Im Einspruch oder zweiseitigen Verfahren müssten ja sogar beide Seiten beantragen. So einen Antrag habe ich noch nie erlebt. Habe aber schon gehabt, dass beide nicht hingegangen sind und deshalb schriftlich entschieden wurde (ohne weiteres Verfahren). Wenn nur einer nicht hingeht, kann es Verhandlung ohne die zweite Seite geben.

Und tatsächlich habe ich erst dieses Jahr einen Fall gesehen, wo im zweiseitigen Beschwerdeverfahren beide Parteien angekündigt haben, nicht zu kommen. Anstelle der üblichen Entscheidung wurde jetzt aber vom EPA aus zurück ins schriftliche Verfahren gewechselt. Vielleicht deshalb, weil die aktuelle Meinung komplett gegensätzlich zu der ist, die mit der Ladung geäußert wurde. Jedenfalls kam die neue Meinung und eine Möglichkeit zur Stellungnahme für beide Parteien. Das dürfte aber wirklich nicht normal sein.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich denke ja. Wenn eine Seite mündliche Verhandlung beantragt, muss mündliche Verhandlung stattfinden. Ich sehe also nicht, wie man dann die mündliche Verhandlung (die ja dann auch als Abschluss und zur Entscheidungsfindung gedacht ist) wieder absagen könnte.
Die mV kann im zweiseitigen Verfahren (nur dann) abgesagt werden, wenn den Anträgen der Partei, die mV beantragt hat, vollständig stattgegeben wird. Das wäre aber dann wohl nicht im Interesse der Gegenseite, wenn diese Rückkehr ins schriftliche Verfahren wünscht ;-)

Ansonsten kann lediglich eine Verschiebung der mV erwirkt werden, wobei eine entsprechende Begründung erforderlich ist (siehe RiLi bzw. VOBK).
 

patachon

GOLD - Mitglied
Die mV kann im zweiseitigen Verfahren (nur dann) abgesagt werden, wenn den Anträgen der Partei, die mV beantragt hat, vollständig stattgegeben wird. Das wäre aber dann wohl nicht im Interesse der Gegenseite, wenn diese Rückkehr ins schriftliche Verfahren wünscht ;-)

Ja, stimmt, in dem Fall wäre es möglich, aber wie Du schon sagst - das passt dann nicht zu den Anträgen der Gegenseite... Denke daher, den Fall können wir ausschließen ;)
 
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