EPÜ Wiedereinsetzung

Fip

*** KT-HERO ***
Folgender Fall bzw. folgende Fragen zu Art.122 bzw. R.136 EPÜ:

Es ist ja so, dass man dann, wenn man einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Argument eines "einmaligen Fehlers in einem ansonsten funktionierenden System" stützen will, darzulegen hat, wie genau das System eigentlich aussieht. Dies gilt streng genommen eigentlich für alle "Glieder" der Entscheidungs- bzw. Kommunikationskette, also z.B. sowohl für den europäischen Vertreter als auch für den diesen beauftragenden Auslandskollegen als auch für dessen Mandanten, der der eigentliche Anmelder ist.

Angenommen, dem Auslandkollegen unterläuft unverschuldet ein Fehler und eine Gebühr wird nicht rechtzeitig gezahlt. Weder der Anmelder als Mandant des Auslandskollegen noch der EP-Vertreter kann etwas dafür. Der Mandant/Anmelder hat dem Auslandskollegen zeitig genug mitgeteilt, dass die Gebühr eingezahlt werden soll, der Auslandskollege hat aber versehentlich seinen EP-Vertreter trotz hinreichender Erinnerungen, die er von diesem erhalten hat, gar nicht, nicht rechtzeitig oder falsch instruiert. Weder der Mandant/Anmelder noch der EP-Vertreter haben also einen Fehler gemacht.

Muss ich dann trotzdem in einem Wiedereinsetzungsantrag das "System" des Anmelders und des EP-Vertreters darlegen, obwohl beide "Systeme" objektiv betrachtet für das Fristversäumnis nicht ursächlich waren?

Es kann ja sein, dass der Anmelder und/oder der EP-Vertreter ein völlig verkorkstes System haben (oder ein Kleinanmelder schlicht gar keins) und, wenn man diese "Systeme" durchleuchtet und dem Amt im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags darlegt, es sich als zufälliger Glücksfall herausstellt, dass z.B. die Weisung des Mandanten/Anmelders den Auslandskollegen überhaupt rechtzeitig erreicht hat.

Kann also ein offensichtlich fehlerhaftes System zur Fristenüberwachung in einem bestimmten Kettenglied der Kommunikationskette dazu führen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert, obwohl das fehlerhafte System dieses Kettenglieds in dem konkreten Fall offensichtlich nicht ursächlich für das Fristversäumnis war?

Muss überhaupt ein System eines Kettengliedes, dass in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall nicht fehlerursächlich war, im Detail erläutert werden?
 
Zuletzt bearbeitet:

Hans35

*** KT-HERO ***
Wesentliche Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, dass vorgetragen wird, dass die Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gegeben war. Dabei gilt (in DE) nach § 278 BGB, dass das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist.

Der Anmelder muss daher in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach R 136 (2) darlegen, dass er und sein Vertreter die Sorgfaltspflicht erfüllt hatten und warum gleichwohl die Frist versäumt wurde. Was dabei an Tatsachen vorzutragen ist (was also unter "alles" fällt), hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab.

Die mangelhafte Organisation einer Firma oder Kanzlei im Hinblick auf die Überwachung von Fristen ist dabei ggf. ein Organisationsverschulden und führt dazu, dass es keine Wiedereinsetzung gibt. Damit das nicht passiert, muss tunlichst alles vorgetragen werden, was für eine Fristüberwachung getan wird, also das ganze "System". Wenn dabei irgendetwas als vermeintlich nicht relevant weggelassen wird, dann ist das immer ein Risiko.

In der Regel sichert das "System" ab, dass ein einzelner Fehler eines Mitarbeiters nicht (oder nur ganz selten) zur Fristversäumnis führen kann. Wenn nicht vollständig dargelegt werden kann, was alles regelmäßig unternommen und überwacht wird, damit ein einzelnes Ereignis, z.B. ein einzelner Krankheitsfall, nicht gleich zu einer Fristversäumnis führen kann, dann dürfte ein Wiedereinsetzungsantrag regelmäßig scheitern. Letztlich muss das "System" durch mehrere, mehr oder weniger gleichzeitig aufgetretene Zufälle "ausgetrickst" worden sein. Allerdings werden bei den entsprechenden Anforderungen durchaus Unterschiede zwischen großen und kleinen Kanzleien bzw. Anmeldern gemacht.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Danke, Hans35, für die Antwort. Du schreibst viel Grundsätzliches, was so letztlich auch in jedem Kommentar oder im Rechtsprechungsbuch der Beschwerdekammern steht. Aber den Kern meiner Fragen berührst Du letztlich wenn überhaupt nur am Rande. Dass es das Risiko minimiert, wenn ich wirklich alles bis ins Detail vortrage, ist schon klar.


Aber ich frage mich auch nach dem Lesen Deiner Antwort immer noch: Wenn ein Glied der Kommunikationkette ganz offensichtlich keinen Fehler gemacht hat und für das Fristversäumnis ganz offensichtlich nicht ursächlich war, warum muss man dann trotzdem vortragen, wie das "System" innerhalb dieses Kettenglieds, das im konkreten Einzelfall ja funktioniert hat, ausgestaltet ist?


Und wenn man es macht und sich herausstellt, dass in diesem "Kettenglied" ein fehlerhaftes "System" etabliert ist, so war es in dem konkreten Fall trotzdem nicht ursächlich.


Kann also ein fehlerhaftes System eines Glieds einer Kommunikationskette trotz der Tatsache, dass zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und dem Fristversäumnis ganz offensichtlich kein kausaler Zusammenhang besteht, zum Scheitern eines ansonsten begründeten Wiedereinsetzungsantrags führen? Wenn ja, womit lässt sich das nachvollziehbar begründen?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Ich lese Art. 122 so, dass es gar nicht so sehr darauf ankommt, was für das Versäumen der Frist ursächlich war, sondern vielmehr, dass im Rahmen des Möglichen versucht wurde, im voraus an alle möglichen Fehlerquellen zu denken und diese auszuschalten, also durch Fristenbücher, Vertretungsregelung usw. Wenn dann trotzdem eine Frist versäumt wurde, ist dadurch die Wiedereinsetzung gerechtfertigt.

Wer allerdings schreibt, bei uns hat Mitarbeiter X alle Termine im Kopf und das hat immer geklappt, der wird keine Wiedereinsetzung bekommen, egal was die Ursache im Einzelfall war.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Also ich finde es ja schon sehr zweifelhaft, dass der Auslandskollege "offensichtlich keinen Fehler" gemacht haben soll.

Er kriegt die Anweisungen von seinem Mandanten, zu zahlen; er weiß um die Zahlungsfrist (bzw., er muss darum wissen); und der EP-Vertreter erinnert ihn. Wer es aus diesem "Input" nicht schafft, als Output eine rechtzeitige Zahlungsanweisung an den EP-Vertreter zu generieren, der begeht ziemlich offensichtlich einen Fehler, das ist doch klar.

Wenn es ausnahmsweise kein Fehler sein soll, dann muss man das System des Auslandskollegen zumindest was diese Punkte betrifft darlegen. Also: Wie werden Fristen überwacht? Wie werden Anweisungen von Mandanten ins System eingepflegt und mit den Fristen korreliert? Welche internen Wiedervorlagen vor Fristen gibt es, um zu prüfen, ob inzwischen Anweisungen vorhanden sind? Wie wird mit Erinnerungen des EP-Vertreters umgegangen? Wenn der an eine Frist erinnert, wird diese notiert / geprüft, ob sie bereits notiert ist?

Es sind natürlich Situationen denkbar, in denen auf Grund einer unglücklichen Verkettung außergewöhnlicher Umstände auch ein allen Sorgfaltspflichten genügendes System es trotz der mehrfachen Anweisungen und Erinnerungen nicht schafft, rechtzeitig auf den Fristablauf hinzuweisen und die erforderlichen Handlungen zu veranlassen. Aber da muss man sich schon etwas verdammt Gutes einfallen lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo miteinander.

Ich kann mich Asdevi anschließen.

Fip schreibt (Hervorhebung durch mich):
Fip schrieb:
Angenommen, dem Auslandkollegen unterläuft unverschuldet ein Fehler und eine Gebühr wird nicht rechtzeitig gezahlt. Weder der Anmelder als Mandant des Auslandskollegen noch der EP-Vertreter kann etwas dafür. Der Mandant/Anmelder hat dem Auslandskollegen zeitig genug mitgeteilt, dass die Gebühr eingezahlt werden soll, der Auslandskollege hat aber versehentlich seinen EP-Vertreter trotz hinreichender Erinnerungen, die er von diesem erhalten hat, gar nicht, nicht rechtzeitig oder falsch instruiert. Weder der Mandant/Anmelder noch der EP-Vertreter haben also einen Fehler gemacht.

Die Hervorgehobenen Aussagen widersprechen sich. Es ist meiner Meinung nach in dieser Konstellation von einem Verschulden des Auslandsvertreters auszugehen, weil dieser trotz erhaltener Erinnerungen (erforderliche Sorgfalt) nicht rechtzeitig oder falsch instruiert (außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt).

Die einzig verbleibende Frage ist aus meiner Sicht demnach, ob der Anmelder sich dieses Verhalten zurechnen lassen muss. Es müssten daher im Wiedereinsetzungsantrag durchaus Tatsachen vorgetragen werden, die es erlauben zu prüfen, worin die Ursache für das Versäumnis lag.

Ein etwas anders gelagerter Fall, der hilfreich sein könnte ist J15/14. Darin geht es um die Kommunikation zwischen Vertretern.

Viele Grüße.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Danke erstmal für die Beiträge.

Ich kann mich den Ausführungen von Asevi und Extrapatriot nicht uneingeschränkt anschließen. Natürlich habe ich den Fall von dem, der gerade tatsächlich auf dem Schreibtisch liegt, etwas abgewandelt. Aber grundsätzlich ist es bei einer Wiedereinsetzung ja immer so, dass irgendwer in der Kommunikationskette "trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten". Das setzt erstens voraus, dass jemand alle Sorgfalt hat walten lassen, und bedingt zweitens notgedrungen, dass die Frist trotzdem versäumt wurde. Demnach ist es gerade kein Widerspruch in einer Wiedereinsetzung, wenn jemand einerseits ein uneingeschränkt als gut zu beurteilendes System hat und trotzdem eine Frist versäumt.

Ich habe auch das Gefühl, der Kern meiner Frage dringt nicht durch. Mir geht es darum, ob ich in einem Antrag auf Wiedereinsetzung das System eines Beteiligten darlegen muss, der offensichtlich nichts falsch gemacht hat. Dass ich das System desjenigen, bei dem der Fehler passiert ist, darlegen muss, ist klar. Aber was ist mit den Systemen derjenigen Beteiligten, die offensichtlich alles richtig gemacht haben?

Angenommen, es gibt den Anmelder A, den Auslandskollegen B und den europäischen Vertreter C. Wenn das Amt eine Frist schickt, dann geht die Kommunikation zunächst: C -> B -> A

Dann entscheidet A intern, dass eine Frist gewahrt werden soll. Dann sollte die Kommunikation: A -> B -> C sein und C wahrt gegenüber dem EPA die Frist.

Jetzt kann ein Fehler bzw. Problem auftreten, z.B.

Fall (1): A wurde rechtzeitig von B über die Frist unterrichtet, hat aber unerwartet einen Herzinfarkt, liegt mehrere Tage im Koma und kann seine Entscheidung nicht mehr treffen und/oder nicht mehr kommunizieren, B und C können mangels Weisung nichts machen, die Frist verstreicht.
oder
Fall (2): Der Server von B raucht wegen eines Feuers im Gebäude ab, alle Daten und die eigentlich rechtzeitig eingegangene Weisung von A sind verloren, bevor sie jemand hat zur Kenntnis nehmen können; die Daten können trotz aller Bemühungen erst wieder hergestellt werden, nachdem die Frist verstrichen ist.
oder
Fall (3): Die tüchtige, vertrauenswürdige und langjährig zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin von C nimmt die einzureichenden Dokumente, die nach rechtzeitiger Weisung von B zeitig vorbereitet wurden, auf dem Weg nach Hause mit, um Sie fristwahrend beim EPA einzuwerfen, wird beim Überqueren einer Straße angefahren und bewusstlos ins Krankenhaus gebracht, wo Sie erst nach Fristablauf wieder zu sich kommt.

Muss ich jetzt in allen drei Fällen (1), (2) und (3), obwohl in jedem einzelnen Fall ganz offensichtlich ist, in welchem Glied der Kette der "Fehler" bzw. die "Verhinderung" stattgefunden hat und in welchen nicht, alle drei Fristüberwachungssysteme im Detail darlegen? Oder reicht es, wenn ich in Fall (1) nur das System von A, in Fall (2) nur das System von B und in Fall (3) nur das System von C darlege?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Asdevi und Expatriot,


kann es sein, dass einer von uns die Frage bzw. Angaben von Fip falsch liest bzw. interpretiert ;-) ?
Wo bitte schreibt Fip, dass der Auslandskollege offensichtlich keinen Fehler gemacht hat? Woraus ergibt sich bitte logisch, dass sich „Angenommen, dem Auslandkollegen unterläuft unverschuldet ein Fehler“ und „trotz hinreichender Erinnerungen, die er von diesem erhalten hat, gar nicht, nicht rechtzeitig oder falsch instruiert“ widersprechen würden? Was ist beispielweise, wenn eine schriftliche Instruktion von der Post verschlampt würde, wenn man einen Tippfehler mach und anstelle von „eine Jahresgebühr zu zahlen“ „keine Jahresgebühr zu zahlen“ schreibt, oder einfach ein zusätzliches „nicht“ einfügt? Eine Erinnerung kann logisch höchstens ein Hinderungsgrund für „Vergessen“ sein aber nicht für etwas falsches zu schreiben ;-). Außerdem bezieht sich Fips Frage doch einfach darauf, ob man bei einem Wiedereinsetzungsantrag für eine Handlung alle Zwischenstationen genau hinsichtlich der Organisation vortragen muss, d.h. die Organisation des ausländischen Mandanten, des Auslandskollegen und des inländischen Vertreters. Das ist die Frage und dazu hat er ein paar Annahmen gemacht, um diese Frage klarzustellen. Aber er hat schon gar nicht darüber gesprochen, dass der „Auslandskollege offensichtlich keinen Fehler gemacht hat“, sondern dass gerade der den Fehler (welchen auch immer) gemacht hat und der ausländische Mandant und der inländische Vertreter keinen Fehler gemacht hat ;-) ?


Also Art. 122 verlangt den Nachweis, dass der Fehler trotz Einhalten aller „erforderlichen“ Sorgfalt (nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt) aufgetreten ist. Daraus ergibt sich logisch natürlich, dass nur substantiiert zu der Instanz ausgeführt werden muss, welche den Fehler begangen hat. Die anderen beiden Instanzen haben ja keinerlei Einfluss auf den in dem Fall eingetretenen Fehler bzw. die Verhinderung. Wie soll deren genaue Organisation denn Einfluss nehmen? Der Nachweis der funktionierenden Schnittstelle vom Mandant zum Auslandskollegen (d.h. rechtzeitige Beauftragung durch den Mandanten) und vom inländischen Kollegen zum Auslandskollegen (d.h. eine rechtzeitige Erinnerung durch den inländischen Vertreter, was aber logisch bereits der Kür und nicht der Pflicht entspricht) ist völlig ausreichend. Wie sollte denn eine interne andere Organisation (beim Mandanten oder Inlandskollegen) einen Einfluss auf den Fehler beim Auslandskollegen haben? Es ist doch (mit dem obigen Nachweisen der funktionierenden Schnittstellen) bewiesen, dass deren interne Organisation keinen Einfluss auf den Fehler bzw. dessen Verhinderung haben kann, weil die ja funktioniert haben. Grundsätzlich darf man sich als Mandant und als Vertreter auf die korrekte Arbeit des Vertreters/Kollegen verlassen und muss nicht 1000mal nachfragen.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Danke, PatFragen !

Die Eingangsfrage war also doch nicht so unverständlich, wie ich es schon zu befürchten begonnen hatte.
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo miteinander.

@PatFragen:

Ja, es kann sein, dass ich Fip falsch verstanden hatte. Ich hatte es aber auch darauf angelegt, damit Fip die Frage etwas konkretisiert.

EDIT: Der weitere Post ist leider immer noch an der Sache vorbei. Mea culpa.

@Fip:

Danke für Deine näheren Erläuterungen. Damit hat sich meine anfängliche Vermutung bestätigt: Der Wiedereinsetzungsfall hat aus meiner Sicht mit Fristensystemen nichts zu tun. Es hat andere Umstände gegeben, die eine fristgerechte Erledigung verhindert haben (siehe Deine Beispiele Fall (1) bis (3)).

Ob diese Umstände ausreichen für eine Wiedereinsetzung ist eine komplexe Frage. In Deinen Beispielen würde ich es bejahen, sodass eine Erläuterung der Fristenorganisation auch nicht erfolgen müsste.

Hier noch meine unbedeutende Meinung, warum das Fristensystem gern als Wiedereinsetzungsgrund genommen wird:

Aus meiner Sicht scheint es so, dass aus Anwaltssicht eine Wiedereinsetzung anhand des Fristensystems sich einfacher gestalten kann.

Böse ausgedrückt (Bitte mit einem gehörigen Körnchen Salz lesen!): Papier ist geduldig, insbesondere bei eidesstattlichen Versicherungen, und man muss nicht Tatsachen erläutern, die außerhalb der eigenen Anwaltssphäre liegen und deshalb gegebenenfalls schwer glaubhaft gemacht werden können.

/EDIT

Viele Grüße.
 
Zuletzt bearbeitet:

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Expatriot,


du bist echt gut :). Kann es sein, dass du immer noch nicht den Inhalt der Frage von Fip verstanden hast ;-) ?
Was der Fehler bzw. die Ursache ist, der/die aufgetreten ist und zum Versäumen der Frist führte, ist für die Frage die Fip gestellt hat, völlig irrelevan!! Man kann auch sagen, scheißegal! Und die Frage ist absolut konkret!! Da kann man nichts konkretisieren!

Nochmal, es geht ihm um die Frage, ob man zu den internen Strukturen aller drei involvierten Instanzen vortragen muss, wenn der Fehler eindeutig innerhalb einer einzelnen Instanz vorgefallen ist!
Nicht mehr und nicht weniger! Und dazu sagst du immer noch nichst ;-). Sondern versuchst aus den Beispiele, die rein zur Erläuterung gegeben wurden und für die eigentliche Frage völlig irrelevant sind, etwas zu ziehen :).
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Sehen wir das doch mal pragmatisch:


Wenn das Versäumnis an einer bestimmten Stelle (hier: beim Auslandskollegen) vorgefallen ist, dann muss m.E. vorgetragen werden:
- alles was dafür nötig ist zu zeigen, dass das Versäumnis tatsächlich dort vorgefallen ist (also etwa: dass trotz Erinnerung durch den EPA-Vertreter und Anweisung durch den Anmelder keine Instruktion erfolgt ist)
- wie das Versäumnis dort trotz aller Sorgfalt (Fristensystem, Ausbildung, Überwachung pipapo) entstanden ist



Ich denke nicht, dass es dann erforderlich ist, weiter zur Sorgfalt beim Anmelder und beim EPA-Vertreter vorzutragen. Die hat sich ja durch rechtzeitige (ggf. wiederholte) Erinnerung bzw. Anweisung gezeigt. Jedenfalls wird Vortrag zur eigenen Sorgfalt nichts helfen, wenn die erforderliche Sorgfalt beim Auslandskollegen nicht glaubhaft gemacht werden kann.
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo PatFragen,

dann versuch ichs nochmal:

EDIT: Geht leider immer noch an der Sache vorbei. Mea maxima culpa.

PatFragen schrieb:
Was der Fehler bzw. die Ursache ist, der/die aufgetreten ist und zum Versäumen der Frist führte, ist für die Frage die Fip gestellt hat, völlig irrelevan!! Man kann auch sagen, scheißegal! Und die Frage ist absolut konkret!! Da kann man nichts konkretisieren!

Ich sehe jedem im Eifer des Gefechts gemachte Äußerungen nach und versuche diese wohlwollend und in "gutem Glauben" zu interpretieren. Deine Aussage ist aus rechtlicher Sicht nicht zutreffend, weil es für die Wiedereinsetzung gerade darauf ankommt, was die Ursache für das Nicht-Einhalten der Frist war (Stichwort: Verschulden).

PatFragen schrieb:
Nochmal, es geht ihm um die Frage, ob man zu den internen Strukturen aller drei involvierten Instanzen vortragen muss, wenn der Fehler eindeutig innerhalb einer einzelnen Instanz vorgefallen ist!

Ich denke auch dieses Thema habe ich ausreichend beleuchtet (Hervorhebung durch mich):
Expatriot schrieb:
In Deinen Beispielen würde ich es bejahen, sodass eine Erläuterung der Fristenorganisation auch nicht erfolgen müsste.

Wenn ein Wiedereinsetzungsgrund greift, der nicht auf dem Fristensystem basiert, dann brauche ich die Fristenorganisation nicht erläutern, und zwar für keine "Instanz". Die Beispiele von Fip betreffen genau diese Situation.

PatFragen schrieb:
Nicht mehr und nicht weniger! Und dazu sagst du immer noch nichst ;-). Sondern versuchst aus den Beispiele, die rein zur Erläuterung gegeben wurden und für die eigentliche Frage völlig irrelevant sind, etwas zu ziehen :).

Wenn zuträfe, was Du hier äußerst, läge das Missverständnis wohl kaum bei mir. Warum sollte Fip irrelevante Beispiele "rein zur Erläuterung" der allgemeineren Frage geben? Entweder die Beispiele sind relevant (wovon ich ausgehe), dann können sie der Erläuterung dienen; oder die Beispiele sind irrelevant, aber dann wären sie auch überflüssig.

Für alles andere verweise ich auf meine Aussage, dass Wiedereinsetzung eine komplexe Frage ist (lies: lässt sich nicht abstrakt beantworten).

/EDIT

Viele Grüße.
 
Zuletzt bearbeitet:

Fip

*** KT-HERO ***
@Fip:

Danke für Deine näheren Erläuterungen. Damit hat sich meine anfängliche Vermutung bestätigt: Der Wiedereinsetzungsfall hat aus meiner Sicht mit Fristensystemen nichts zu tun. Es hat andere Umstände gegeben, die eine fristgerechte Erledigung verhindert haben (siehe Deine Beispiele Fall (1) bis (3)).

Meine "näheren Erläuterungen" sollten für die im Eingangsthread eigentlich gestellten Fragen überhaupt keine Rolle spielen. Die Beispielfälle (1) bis (3) habe ich nur angeführt, weil ich langsam aber sicher begann, an den Antworten zu verzweifeln, die mit Ausnahme der Antworten von Asdevi und PatFragen allesamt (einschließlich Deiner Antworten) an den gestellten Fragen schlicht völlig vorbeigehen. Daher dachte ich, vielleicht helfen etwas krassere Beispiele, meine Fragen verständlicher zu machen.

Ob diese Umstände ausreichen für eine Wiedereinsetzung ist eine komplexe Frage.

... die ich nie gestellt habe ...

In Deinen Beispielen würde ich es bejahen, sodass eine Erläuterung der Fristenorganisation auch nicht erfolgen müsste.

Dass man in den Fallgestaltungen (1) bis (3) in meinem nachgelagerten Thread selbst das Fristensystem der Instanz, innerhalb der das Fristversäumnis aufgetreten ist, nicht darlegen muss, auch wenn ein Herzinfarkt, in Brand oder ein Unfall nichts mit dem Fristenüberwachungssystem an sich zu tun haben, wage ich ganz stark zu bezweifeln.
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo Fip,

dann haben mich die Beispiele verwirrt und sorry, dass ich die Verwirrung perpetuiert habe.

Deine Frage zielt demnach nur auf die Weisungskette ab. In diesem Fall gilt gemäß den EPA Beschwerdekammern, dass bei der Bestimmung, ob alle gebotene Sorgfalt beachtet wurde, die Handlungen aller Personen zu berücksichtigen sind, die der Beschwerdeführer zum Handeln in seinem Namen beauftragt hat, was auch für von ihm beauftragte, nicht zugelassene Vertreter gilt.

Viele Grüße.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Danke für die Antwort. Kannst Du da Entscheidungen nennen?


Alles, was ich bisher gefunden habe, sind Fälle, in denen zu einer Instanz, bei der das Fristversäumnis nicht eingetreten ist, die also nicht fehlerursächlich war, entweder sinngemäß steht "... die Kammer hat keinen Zweifel daran, diese Instanz keinen Fehler gemacht hat ...", ohne dass das Fristenüberwachungssystem dieser Instanz irgendwie erläutert oder überhaupt als entscheidungserheblich thematisiert worden wäre. In den allermeisten Entscheidungen steht überhaupt nichts zu einer nicht fehlerursächlichen Instanz.


Eine Entscheidung, die explizit aufführt, dass zu allen, also auch zu nicht feherursächlichen Instanzen vorgetragen werden muss, habe ich noch nicht gefunden.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo ExPatriot,

Es bleibt dabei, es sieht weiterhin so aus, als ob du immer noch die ursprüngliche allgemeine Frage, Art. 122 oder die Logik nicht verstehst :).
Die Frage ist also nicht so sehr, ob du die Äußerungen von anderen wohlwollend betrachtest, sondern wie lange andere bereit sind deine Äußerungen mit Wohlwollen zu interpretieren ;-). Und ich muss dir sagen, dass es bei dir zunehmend schwerer fällt, da man ja mittlerweile davon ausgehen muss, dass du "wohlüberlegt" schreibst ;-).
Nochmal für Fußgänger. Fip hat eine allgemeine Frage gestellt. Für die Entscheidung, ob eine Wiedereinsetzung im Einzelfall gerechtfertigt wäre, käme es natürlich auf die Ursachen der Fristversäumnis an. Fip hat ja aber nicht um die rechtliche Beurteilung von Einzelfällen nachgesucht, sondern eine allgemeine generelle Frage gestellt. Also läuft deine Äußerung "Deine Aussage ist aus rechtlicher Sicht nicht zutreffend, weil es für die Wiedereinsetzung gerade darauf ankommt, was die Ursache für das Nicht-Einhalten der Frist war" etwas ins logische Nirvana :).
Für die Beantwortung dieser allgemeinen generellen Frage sind die einzelnen Ursachen vollständig irrelevant. Wie gesagt, diese können bereits logisch keine Relevanz aufweisen. Anders ausgedrückt: Sie sind scheissegal. Das ist logisch nunmal so. Wie willst du aus Beispielen eine Antwort auf eine allgemeine Frage erhalten? Das geht nicht. Du könntest mit Beispielen nur eine spezifische Antwort für das Beispiel erhalten oder eine allgemeine Antwort "falsifizieren", aber nie mittels Beispielen eine allgemeine Antwort erhalten. Man könnte zwar oft meinen, dass viele der Meinung (ist so ähnlich wie die Tatsache, dass Beispiele nie eine Definiton liefern können ;-) ) sind, das ist aber logischer Schwachsinn.
Du könntest womöglich sagen, dass eine generelle Antwort auf die generelle/allgemeine Frage von Fip nicht möglich ist. Aber NIE, dass das die Einzelheiten aus rechtlicher Sicht für eine Antwort auf eine allgemeine Frage notwendig sind. Bei sowas kräuseln sich bei mir mal wieder die logischen Fußnägel :).

Und die Frage ist mitnichten komplex, noch nicht einmal schwierig und lässt sich selbstverständlich abstrakt beantworten :). Nur als Hinweis, auch die Aussage, dass es auf für den Einzelfall auf die Umstände ankommt, ist eine abstrakte Antwort ;-). Was nicht geht, ist abstrakt eine Entscheidung, ob eine Wiedereinsetzung für den Einzellfall gerechtfertigt ist. Aber die Entscheidung wollte Fip ja gar nicht haben ;-). Anders ausgedrückt könnte man sagen, Fip hat nach den Punkten gefragt zu dem man unter den von ihm genannten Voraussetzungen vortragen muss, und nicht gefragt, ob die Wiedereinsetzung gerechtfertigt wäre, was du die ganze Zeit zu beantworten sollen scheinst ;-).
Die Angaben/Annahme von Fip, dass der Fehler bei der "mittleren Instanz" liegt und dass die beiden "Randinstanzen" beide keine Fehler gemacht haben, zusammen mit dem Text des Art. 122 reichen vollständig aus, um die allgemeine Anwtort zu geben. Unter der Annahme, dass die Schnittstellen OK waren (Randinstanzen keinen Fehler gemacht und zusätzlich erinnert) sind nur Angaben zu der mittleren (fehlerverursachenden Instanz) zu machen. Nicht mehr und nicht weniger. Da sind Beispiele, was für ein Fehler die mittlere Instanz gemacht hat, vollständig unnötig.
Jetzt kannst du meine generelle Antwort falsifiziern, indem du ein Beispiel nennst, wo es trotz korrekt funktierenden "Schnittstellen" (s.o.) für die Frage des Art. 122 auf den Vortrag der internen Organisation (außer Beleg, dass Mandant rechtzeitig Instruktionen gegeben hat und EPA-Vertreter rechtzeitig erinnert hat) der Randinstanzen ankäme. Also los falsifizier meine Antwort/Behauptung :).
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Ups,
und schon wieder kamen Postings während ich geschrieben habe :).

Also als Nachtrag zu ExPatriot :). Die Antwort, dass es auf die Handlungen aller Personen ankommt, ist zwar jetzt abstrakt, aber jetzt zu abstrakt :). Du kannst nämlich die Annahme von Fip berücksichtigen, dass die "Schnittstellen" funktioniert haben. Damit fällt (bis auf den Beleg, dass sie rechtzeitig beauftragt/erinnert habe) sämtlicher Vortrag zu deren internen Organisationen/Strukturen weg ;-).
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Für die Beantwortung dieser allgemeinen generellen Frage sind die einzelnen Ursachen vollständig irrelevant. Wie gesagt, diese können bereits logisch keine Relevanz aufweisen. Anders ausgedrückt: Sie sind scheissegal. Das ist logisch nunmal so. Wie willst du aus Beispielen eine Antwort auf eine allgemeine Frage erhalten? Das geht nicht. Du könntest mit Beispielen nur eine spezifische Antwort für das Beispiel erhalten oder eine allgemeine Antwort "falsifizieren", aber nie mittels Beispielen eine allgemeine Antwort erhalten. Man könnte zwar oft meinen, dass viele der Meinung (ist so ähnlich wie die Tatsache, dass Beispiele nie eine Definiton liefern können ;-) ) sind, das ist aber logischer Schwachsinn.
Kann es sein, dass du hier auf ziemlich dünnes Eis geraten bist? Ich habe mal gelernt, dass man seit Aristoteles den abstrahierenden Schluss aus beobachteten Phänomenen auf eine allgemeinere Erkenntnis eine "Induktion" nennt. Die Induktion ist zwar fehleranfällig und muss sich ständig Versuchen der Falsifizierung stellen, aber sie ist gewiss nicht "logischer Schwachsinn".

Auch der Energieerhaltungssatz ist aus so einer Induktion hervorgegangen und musste bei solchen Falsifizierungsversuchen präzisiert werden. Zuletzt wohl durch Einbeziehung der Masse im Sinne von E=mc².

Der Schluss von entsprechenden Anzeichen auf die Nähe eines Säbelzahntigers war für unsere Vorfahren lebenserhaltend, auch wenn manchmal gar keiner da war. Und das ist beim Betrachten von einzelnen Wiedereinsetzungs-Beispielfällen nicht anders.
 
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