Fip
*** KT-HERO ***
Folgender Fall bzw. folgende Fragen zu Art.122 bzw. R.136 EPÜ:
Es ist ja so, dass man dann, wenn man einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Argument eines "einmaligen Fehlers in einem ansonsten funktionierenden System" stützen will, darzulegen hat, wie genau das System eigentlich aussieht. Dies gilt streng genommen eigentlich für alle "Glieder" der Entscheidungs- bzw. Kommunikationskette, also z.B. sowohl für den europäischen Vertreter als auch für den diesen beauftragenden Auslandskollegen als auch für dessen Mandanten, der der eigentliche Anmelder ist.
Angenommen, dem Auslandkollegen unterläuft unverschuldet ein Fehler und eine Gebühr wird nicht rechtzeitig gezahlt. Weder der Anmelder als Mandant des Auslandskollegen noch der EP-Vertreter kann etwas dafür. Der Mandant/Anmelder hat dem Auslandskollegen zeitig genug mitgeteilt, dass die Gebühr eingezahlt werden soll, der Auslandskollege hat aber versehentlich seinen EP-Vertreter trotz hinreichender Erinnerungen, die er von diesem erhalten hat, gar nicht, nicht rechtzeitig oder falsch instruiert. Weder der Mandant/Anmelder noch der EP-Vertreter haben also einen Fehler gemacht.
Muss ich dann trotzdem in einem Wiedereinsetzungsantrag das "System" des Anmelders und des EP-Vertreters darlegen, obwohl beide "Systeme" objektiv betrachtet für das Fristversäumnis nicht ursächlich waren?
Es kann ja sein, dass der Anmelder und/oder der EP-Vertreter ein völlig verkorkstes System haben (oder ein Kleinanmelder schlicht gar keins) und, wenn man diese "Systeme" durchleuchtet und dem Amt im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags darlegt, es sich als zufälliger Glücksfall herausstellt, dass z.B. die Weisung des Mandanten/Anmelders den Auslandskollegen überhaupt rechtzeitig erreicht hat.
Kann also ein offensichtlich fehlerhaftes System zur Fristenüberwachung in einem bestimmten Kettenglied der Kommunikationskette dazu führen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert, obwohl das fehlerhafte System dieses Kettenglieds in dem konkreten Fall offensichtlich nicht ursächlich für das Fristversäumnis war?
Muss überhaupt ein System eines Kettengliedes, dass in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall nicht fehlerursächlich war, im Detail erläutert werden?
Es ist ja so, dass man dann, wenn man einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Argument eines "einmaligen Fehlers in einem ansonsten funktionierenden System" stützen will, darzulegen hat, wie genau das System eigentlich aussieht. Dies gilt streng genommen eigentlich für alle "Glieder" der Entscheidungs- bzw. Kommunikationskette, also z.B. sowohl für den europäischen Vertreter als auch für den diesen beauftragenden Auslandskollegen als auch für dessen Mandanten, der der eigentliche Anmelder ist.
Angenommen, dem Auslandkollegen unterläuft unverschuldet ein Fehler und eine Gebühr wird nicht rechtzeitig gezahlt. Weder der Anmelder als Mandant des Auslandskollegen noch der EP-Vertreter kann etwas dafür. Der Mandant/Anmelder hat dem Auslandskollegen zeitig genug mitgeteilt, dass die Gebühr eingezahlt werden soll, der Auslandskollege hat aber versehentlich seinen EP-Vertreter trotz hinreichender Erinnerungen, die er von diesem erhalten hat, gar nicht, nicht rechtzeitig oder falsch instruiert. Weder der Mandant/Anmelder noch der EP-Vertreter haben also einen Fehler gemacht.
Muss ich dann trotzdem in einem Wiedereinsetzungsantrag das "System" des Anmelders und des EP-Vertreters darlegen, obwohl beide "Systeme" objektiv betrachtet für das Fristversäumnis nicht ursächlich waren?
Es kann ja sein, dass der Anmelder und/oder der EP-Vertreter ein völlig verkorkstes System haben (oder ein Kleinanmelder schlicht gar keins) und, wenn man diese "Systeme" durchleuchtet und dem Amt im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags darlegt, es sich als zufälliger Glücksfall herausstellt, dass z.B. die Weisung des Mandanten/Anmelders den Auslandskollegen überhaupt rechtzeitig erreicht hat.
Kann also ein offensichtlich fehlerhaftes System zur Fristenüberwachung in einem bestimmten Kettenglied der Kommunikationskette dazu führen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert, obwohl das fehlerhafte System dieses Kettenglieds in dem konkreten Fall offensichtlich nicht ursächlich für das Fristversäumnis war?
Muss überhaupt ein System eines Kettengliedes, dass in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall nicht fehlerursächlich war, im Detail erläutert werden?
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