Ein hypothetischer Fall:
Die Fa. A meldet am 1.1.2000 eine Erfindung, sagen wir ein Arzneimittel, in DE zum Patent an, die Anmeldung DE1.
Im Februar 2000 macht Fa. A einen (am besten notariellen) Vertrag mit ihrer Konzernmutter KA, gemäß dem alle Rechte aus der Anmeldung auf diese übergehen. Innerhalb des Prio-Jahres wird von KA die US1 angemeldet, und vielleicht noch mehr. Aber es wird "vergessen" die DE1 auf KA umschreiben zu lassen. (Alternativ kann DE1 auch durch Nichtzahlung der Anmeldegebühr fallengelassen werden.)
Nun reicht A am 1.1.2001 dieselbe Anmeldung (DE1) noch einmal als DE2 ein, und zwar unter Inanspruchnahme der inneren Priorität aus der DE1. Anmelderidentität ist offensichtlich gegeben. Die Inanspruchnahme der Priorität ist wirksam, DE1 gilt als zurückgenommen. KA als neuer Inhaber aller Rechte schweigt dazu.
Nach 7 Jahren (am 1.1.2008) wird für DE2 Prüfungsantrag gestellt, und, sagen wir, 3 Jahre später wird das Patent erteilt und die PS erscheint am 1.7.2011. Die Einspruchsfrist endet am 1.4.2012.
Jetzt tritt KA auf die Bühne, legt seinen notariellen Vertrag vor und erhebt Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme, denn A war nicht berechtigt, die Anmeldung DE2 zu tätigen. Nach 3 Jahren Einspruchsverfahren wird das Patent DE2 am 1.4.2015 wegen der klaren widerrechtlichen Entnahme widerrufen, und nach § 7 PatG hat KA nun das Recht, innerhalb eines Monats, also bis zum 1.5.2016 eine Anmeldung DE3 mit der Priorität von DE2 (die ihrerseits die Priorität aus DE1 in Anspruch nimmt) anzumelden.
Auf diese Art erhält KA also ein Patent DE3, das, ab dem 1.5.2016 gerechnet, 20 Jahre läuft, also bis zum 1.5.2036 und zwar für eine Erfindung, die erstmals am 1.1.2000 offenbart wurde.
Patentdauer für ein Arzneimittel 36 Jahre! Eine tolle Sache oder? Gibt es da einen Denkfehler? Bei "widerrechtlicher Entnahme" denkt man ja immer, dass die Erfindung "geklaut" wurde und nicht, dass auch alles abgesprochen sein könnte.
Die Fa. A meldet am 1.1.2000 eine Erfindung, sagen wir ein Arzneimittel, in DE zum Patent an, die Anmeldung DE1.
Im Februar 2000 macht Fa. A einen (am besten notariellen) Vertrag mit ihrer Konzernmutter KA, gemäß dem alle Rechte aus der Anmeldung auf diese übergehen. Innerhalb des Prio-Jahres wird von KA die US1 angemeldet, und vielleicht noch mehr. Aber es wird "vergessen" die DE1 auf KA umschreiben zu lassen. (Alternativ kann DE1 auch durch Nichtzahlung der Anmeldegebühr fallengelassen werden.)
Nun reicht A am 1.1.2001 dieselbe Anmeldung (DE1) noch einmal als DE2 ein, und zwar unter Inanspruchnahme der inneren Priorität aus der DE1. Anmelderidentität ist offensichtlich gegeben. Die Inanspruchnahme der Priorität ist wirksam, DE1 gilt als zurückgenommen. KA als neuer Inhaber aller Rechte schweigt dazu.
Nach 7 Jahren (am 1.1.2008) wird für DE2 Prüfungsantrag gestellt, und, sagen wir, 3 Jahre später wird das Patent erteilt und die PS erscheint am 1.7.2011. Die Einspruchsfrist endet am 1.4.2012.
Jetzt tritt KA auf die Bühne, legt seinen notariellen Vertrag vor und erhebt Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme, denn A war nicht berechtigt, die Anmeldung DE2 zu tätigen. Nach 3 Jahren Einspruchsverfahren wird das Patent DE2 am 1.4.2015 wegen der klaren widerrechtlichen Entnahme widerrufen, und nach § 7 PatG hat KA nun das Recht, innerhalb eines Monats, also bis zum 1.5.2016 eine Anmeldung DE3 mit der Priorität von DE2 (die ihrerseits die Priorität aus DE1 in Anspruch nimmt) anzumelden.
Auf diese Art erhält KA also ein Patent DE3, das, ab dem 1.5.2016 gerechnet, 20 Jahre läuft, also bis zum 1.5.2036 und zwar für eine Erfindung, die erstmals am 1.1.2000 offenbart wurde.
Patentdauer für ein Arzneimittel 36 Jahre! Eine tolle Sache oder? Gibt es da einen Denkfehler? Bei "widerrechtlicher Entnahme" denkt man ja immer, dass die Erfindung "geklaut" wurde und nicht, dass auch alles abgesprochen sein könnte.
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