Blood für PMZ
*** KT-HERO ***
D2 ist vernichtet, daher ist es egal, ob es eine gültige Prio hatte oder nicht.
Da habe ich erhebliche Zweifel. Nach BGH "Leitkörper" darf der Nachanmelder von D3 keine bessere Rechtsposition bekommen, als sie der widerrechtliche Entnehmer und Anmelder A von D2 gehabt hat, so übrigens auch Moufang im Schulte. Wenn also der Anmelder A von D2 die innere Priorität aus D1 zu Unrecht in Anspruch genommen hat, ist es völlig egal, dass D2 im Einspruchsverfahren widerrufen worden ist. Natürlich wird die Priorität aus D1 über D2 von KA für D3 in Anspruch genommen werden. Wenn diese Priorität aus D1 aber im Prüfungsverfahren (oder danach) von D3 eine Rolle spielen sollte, kann sie KA nicht mehr für D3 anerkannt bekommen, wenn der Gang über D2 ausgeschlossen ist.
Es nützt auch nichts, dass KA diese Priorität aus D1 selbst zurecht in Anspruch nehmen könnte, denn er soll nur die Rechtsposition von A aus D2 bekommen, sonst nichts. Und da gehört die Prio aus D1 eben gerade nicht dazu. KA ist in D3 auch an die Offenbarung von D2 gebunden, aus den gleichen Gründen, gleiche BGH-Entscheidung.
Im Einspruch wird DE2 dann widerrufen, ohne dass zuvor die Priorität aus DE1 mangels Anmelderidentität irgendwie verloren geht, denn A ist und bleibt Anmelder von DE1 und auch von DE2 – bis zum Widerruf ex tunc – und gilt daher nach § 7 Abs. 1 PatG als berechtigt.
Das ist hinsichtlich der Begründung eindeutig nicht richtig. In einem Einspruchsverfahren begründet mit widerrechtlicher Entnahme wird eine etwa in Anspruch genommene Priorität überhaupt nicht geprüft. Neuheit und erfinderische Tätigkeit interessieren nicht, selbst wenn sie mehr als zweifelhaft wären. Es ist daher völlig egal, ob Anmelderidentität zwischen D1 und D2 besteht oder nicht. Das Patent wird im Falle widerrechtlicher Entnahme widerrufen, andernfalls nicht.
Klar versucht KA das.Danach wird DE3 angemeldet und dort wird "die Priorität des früheren Patents" in Anspruch genommen, also die aus DE1, .
Nein, die wird nicht geprüft und daher nicht nachgewiesen. Die Unterlagen zur Übertragung sind eingereicht worden, um die widerrechtliche Entnahme nachzuweisen, und daher aktenkundig.wobei im Einspruchsverfahren DE2 auch die Übertragung der Prioritätsrechte von A auf KA nachgewiesen wird,.
so dass dann in DE3 die Priorität aus DE1 ebenfalls nicht mangels Anmelderidentität fällt. ,.
Die Anmelderidentität (Einzelrechtsnachfolge) von D1 und D3 interessiert allerdings überhaupt nicht, das ist auch nicht die Argumentation. Wenn die Priorität in D3 geprüft wird, folgt wieder BGH Leitkörper, siehe oben zu Asdevi.
Mir scheint, Du hast Dich auf der Suche nach der Argumentation ziemlich verirrt, denn das hat mit der ganzen Sache nichts zu tun. Amnesie der Anmelder und Erfinder werden hier auch nicht helfen.Die Anmeldung US1 ist nicht einmal ein Indiz dafür, dass für DE1/DE2 die Anmelderidentität nicht gegeben ist
Beim "Prioritätsrecht" geht es nie um das Recht, eine Anmeldung zu tätigen, sondern immer nur um den Nachweis, dass die Nachanmeldung auf derselben Erfindung beruht wie die "Erstanmeldung", und das führt auch lediglich zu der Folge, dass der Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall für einen Einsprechenden unbrauchbar wird. Das ist offensichtlich (und kann nicht widerlegt werden), wenn die Anmelder identisch sind. Andernfalls würde es bedeuten, dass dieser Anmelder und ggf. sein Erfinder nicht nur alle Unterlagen über die Erstanmeldung nicht mehr haben, sondern auch noch an Amnesie leiden und danach die Erfindung ein zweites Mal gemacht haben. Das bloße Übertragen von Rechten bewirkt jedenfalls keine solche Amnesie, das braucht sich kein Anmelder nachsagen lassen..,.
Es mag ja sein, dass der Bundesgerichtshof seine Auffassung nach 40 Jahren jetzt ändert und sich Deiner Auffassung anschließt. Derartige Verfahren sind ohnehin selten und werden üblicherweise viel früher verglichen, wenn es überhaupt soweit kommt.DE1 (oder irgendetwas anderes aus dem Prioritätsintervall) ist daher weder für DE2 noch für DE3 Stand der Technik...,.
Frohes Schaffen
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