Patentknecht
SILBER - Mitglied
Hallo Kollegen,
laut Regel 135 (1) AO EPÜ ist der Antrag auf Weiterbehandlung ... nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen
Was passiert, wenn der Antrag schon vor der Mitteilung gestellt wird bzw. die versäumte Handlung schon vor der Antragsfrist nachgeholt wird? Ist der Antrag dann unzulässig bzw. wird nicht berücksichtigt?
laut Regel 135 (1) AO EPÜ ist der Antrag auf Weiterbehandlung ... nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen
Was passiert, wenn der Antrag schon vor der Mitteilung gestellt wird bzw. die versäumte Handlung schon vor der Antragsfrist nachgeholt wird? Ist der Antrag dann unzulässig bzw. wird nicht berücksichtigt?