Weiterbehandlungsantrag schon vor Zurückweisungsbeschluss?

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Hallo Kollegen,

laut Regel 135 (1) AO EPÜ ist der Antrag auf Weiterbehandlung ... nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen

Was passiert, wenn der Antrag schon vor der Mitteilung gestellt wird bzw. die versäumte Handlung schon vor der Antragsfrist nachgeholt wird? Ist der Antrag dann unzulässig bzw. wird nicht berücksichtigt?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
"Innerhalb" heißt eben "innerhalb" und nichts anderes, sonst würde dort "bis" oder so etwas stehen. Wird der Antrag vor Fristbeginn oder nach Fristablauf gestellt, so ist er unzulässig; wird die Gebühr zu früh oder zu spät gezahlt, so wird sie zurückerstattet.

Das ist bei fast allen Fristen so. Z.B. kann man auch nicht "vorsorglich" schon mal Beschwerde gegen alle möglichen Beschlüsse erheben.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Laut Singer/Stauder/Luginbühl, 8. Auflage, Kommentierung zu Art. 121/ R. 135, Rn. 32 kann der Antrag auch unmittelbar nach der Fristversäumung gestellt werden. Der Rechtsverlust tritt ja in den meisten Fällen mit Fristablauf automatisch ein und die Mitteilung/Feststellung dient dann nur noch der Information.

Gleiches gilt ja z.B. auch bei der Beschwerde gem. § 73 PatG. Laut Wortlaut von Absatz 2 ist die Beschwerde zwar "innerhalb eines Monats nach Zustellung" einzulegen. Dennoch ist es bekanntlich zulässig, eine Beschwerde gleich nach Existentwerden eines Beschlusses, z.B. durch Verkündung, und noch vor Zugang der schriftlichen Begründung einzulegen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Laut Singer/Stauder/Luginbühl, 8. Auflage, Kommentierung zu Art. 121/ R. 135, Rn. 32 kann der Antrag auch unmittelbar nach der Fristversäumung gestellt werden.
So ist es. Siehe auch Guidelines, E-VIII.2:

A request for further processing may also be filed between expiry of the unobserved time limit and notification of the communication concerning either the failure to observe a time limit or a loss of rights.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wenn da "innerhalb" steht, dann gehe ich davon aus, das der jeweilige Gesetzgeber sich etwas dabei gedacht hat: Der Antrag / die Beschwerde (oder was auch immer) soll erst in Kenntnis aller relevanten Umstände erhoben werden.

Ich würde mich da nicht auf eine einzelne Kommentarstelle verlassen, sondern die jeweilige Bestimmung so nehmen, wie sie da steht. Jedenfalls würde ich nicht ohne Not vor Fristbeginn handeln.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Es ist aber in unserem Metier nunmal anerkannte Praxis, dass die Rechtsprechung Grundsätze und die Kommentierung eine herrschende Meinung entwickeln, die einen unvollkommenen Gesetzeswortlaut ergänzen.

Darüber hinaus ist es ja nicht "nur eine einzelne Kommentarstelle" (die in einer Fußnote übrigens auf einen weiteren Kommentar mit gleicher Ansicht verweist), sondern es steht entsprechend in den Guidelines, wie Asdevi zutreffend anmerkte. Und wenn es ebenso in den EPA-eigenen Richtlinien steht, kann man sich auf die Aussage verlassen. =)

Ich gebe dir recht, dass man in der Praxis bei einem Beschluss in den wenigsten Fällen vor Zugang der Begründung Beschwerde einlegen wird, da die Begründung ja (zumindest theoretisch) supertoll sein könnte, gegen die einem nichts einfällt. In dem Fall des Eingangsbetrags spricht aber nichts dagegen, gleich nach Fristablauf und vor Zugang der (ohnehin nur nur noch formellen) Feststellung einen Antrag auf Weiterbehandlung zu stellen.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Grundlage für eine solche Kommentierung wider den klaren Wortlaut sind m.E. Gerichtsentscheidungen*), mit denen die "barmherzigen Brüder" insbesondere für Einzelanmelder mal wieder eine Anmeldung oder ein Patent retten. (Ob das in diesem Fall auch so ist, kann ich allerdings nicht nachweisen.)

Jedenfalls halte ich das nicht für in Ordnung, denn "unvollkommen" ist im Ausgangsfall die Bestimmung sicher nicht. (Dass eine etwas andere Regelung wünschenswert wäre, steht auf einem anderen Blatt.) Die Laschheit der Auslegung bzgl. Fristbeginn steht m.E. in krassem Gegensatz zur Strenge bei Fristablauf, ohne dass ich dafür dafür einen tragenden Grund sehen kann.

*) Das krasseste Beispiel für eine Entscheidung wider das Gesetz war m.E. die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Fall 10 W pat 40/06, einer gewährten Wiedereinsetzung, obwohl eine solche Entscheidung gem § 123 (2) S. 4 PatG unanfechtbar ist. M.W. hat damals der dadurch zur Rechtsbeschwerde berechtigte Präsident des DPMA dann auch auf die Rechtsbeschwerde verzichtet. Ob ein Kommentator diese Entscheidung aufgegriffen hat, weiß ich allerdings nicht.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Ganz egal wieviel Arbeit du dir hier machst, es ändert nichts an der Tatsache, dass nach aktueller Amtspraxis das EPA einen Antrag auf Wiedereinsetzung auch schon vor Zustellung der Feststellung akzeptiert und dass im DE-Patentverfahren bereits Beschwerde vor Zustellung der schriftlichen Begründung erhoben werden kann.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich würde mich da nicht auf eine einzelne Kommentarstelle verlassen, sondern die jeweilige Bestimmung so nehmen, wie sie da steht. Jedenfalls würde ich nicht ohne Not vor Fristbeginn handeln.
Das sind die Prüfungsrichtlinien des EPA und keine "einzelne Kommentarstelle". Bedeutet: So wird es gemacht.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Das sind die Prüfungsrichtlinien des EPA und keine "einzelne Kommentarstelle". Bedeutet: So wird es gemacht.
Na ja, im allgemeinen Teil der Richtlinien unter 4 heißt es:

"Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien keine Rechtsvorschriften darstellen."

M.E. bleibt hier also ein Restrisiko. Deshalb:
... Jedenfalls würde ich nicht ohne Not vor Fristbeginn handeln.
 
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