Bei einer DPMA-Zurückweisung enden die Fristen für Beschwerde und Weiterbehandlung gleichzeitig. Welche Erfahrungen liegen damit vor?
Die Beschwerde darf nicht "hilfsweise" erhoben werden, denn dann steht sie unter einer Bedingung und ist unzulässig. Sie kann aber "vorsoglich" erhoben werden. Ist das überhaupt nötig, oder wird die Weiterbehandlung sowieso jedenfalls zuerst bearbeitet?
Bei Erfolg des Weiterbearbeitungsantrags wird der angegriffene Beschluss gem § 123a "wirkungslos", so dass die Beschwerde wohl ins Leere geht. Wird die Beschwerdegebühr dann automatisch zurückgezahlt, oder muss das extra beantragt werden?
Will der Prüfer die Weiterbehandlung ablehnen, so muss er auch noch über die Abhilfe zur Beschwerde entscheiden. Dafür gibt es aber eine Monatsfrist. Kommt es deshalb vor, dass die Akte ohne Weiterbehandlungsbeschluss ans Gericht geht?
Und falls es doch einen Ablehnungsbeschluss zur Weiterbehandlung gibt: Wird diese im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung gleich mitgeprüft, oder muss man sich hiergegen gesondert beschweren?
Die Beschwerde darf nicht "hilfsweise" erhoben werden, denn dann steht sie unter einer Bedingung und ist unzulässig. Sie kann aber "vorsoglich" erhoben werden. Ist das überhaupt nötig, oder wird die Weiterbehandlung sowieso jedenfalls zuerst bearbeitet?
Bei Erfolg des Weiterbearbeitungsantrags wird der angegriffene Beschluss gem § 123a "wirkungslos", so dass die Beschwerde wohl ins Leere geht. Wird die Beschwerdegebühr dann automatisch zurückgezahlt, oder muss das extra beantragt werden?
Will der Prüfer die Weiterbehandlung ablehnen, so muss er auch noch über die Abhilfe zur Beschwerde entscheiden. Dafür gibt es aber eine Monatsfrist. Kommt es deshalb vor, dass die Akte ohne Weiterbehandlungsbeschluss ans Gericht geht?
Und falls es doch einen Ablehnungsbeschluss zur Weiterbehandlung gibt: Wird diese im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung gleich mitgeprüft, oder muss man sich hiergegen gesondert beschweren?