bzgl. BU bei den Versorgungswerken...
ich hatte mich damals bzgl. des Versorgungswerks mit dem Thema etwas beschäftigt, weil ich mit dieser Alternative geliebäugelt hatte....
Anscheinend zahlen Versorgungswerke in BU-Fällen ziemlich schlecht. Es wird 100% Unfähigkeit in Bezug auf den konkreten Beruf gefordert. Da hab ich auch gerüchteweise über das Versorgungswerk für RA´s in Sachsen gehört: "100% blind heisst nicht berufsunfähig für einen Anwalt. Man kann sich ja Schriftsätze vorlesen lassen und diktieren..."
Ausserdem ist Voraussetzung für eine Leistung im BU-Fall, dass man dann seine Zulassung als Anwalt zurückgibt.... also kein Zubrot mehr.... fraglich ist, wie das mit Gewinnbeteiligungen als Sozius aussieht.... vielleicht werden die ja auch angerechnet ???
und schließlich ist es ja nicht so, dass du Mitglied wirst und dich gegen BU zu einem bestimmten Rentenbetrag absichern kannst.... die BU-Rente wird auf Basis der eingezahlten Beträge ermittelt, wenn ich den entsprechenden § 22 (s.u.) richtig verstanden habe...
also ob unter diesen Voraussetzungen noch gemutmaßt werden kann, dass die tatsächliche Motivation für den Beitritt der PA´s bei einigen sonstig nicht versicherbaren Kranken bzw. Halbinvaliden darin besteht, eine BU-Versicherung zu bekommen, ist meiner Meinung nach mehr als fraglich ....
Ah-No-Nym
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Satzung Versorgungswerk Baden-Württemberg
§ 22 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
(1) Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
(2) Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Geschäftsjahren 1985 und 1986 beträgt jeweils DM 83,00. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31.12.1986 wird jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluß ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.
(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind
- die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine Mitgliedschaft bestand,
- die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
- Zeiten von
- acht Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 45. Lebensjahres,
- sieben Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 45. und vor Vollendung des 46. Lebensjahres,
- sechs Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 46. und vor Vollendung des 47. Lebensjahres,
- fünf Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 47. und vor Vollendung des 48. Lebensjahres,
- vier Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 48. und vor Vollendung des 49. Lebensjahres,
- drei Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 49. und vor Vollendung des 50. Lebensjahres,
- zwei Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 50.und vor Vollendung des 51. Lebensjahres,
- einem Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 51. und vor Vollendung des 52. Lebensjahres,
4. bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit).
Bei angefangenen Versicherungsjahren nach vorstehenden Ziffern 1, 2 und 4 gilt jeder Monat als ein Zwölftel Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat. Bei Personen, die aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind und keine Beitragserstattung erhalten haben, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach vorstehender Ziffer 1.
(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:
Für jeden Monat, in dem Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet zwischen dem für diesen Monat gezahlten Beitrag und dem damaligen monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 11 Absatz 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.