DE Unveröffentlichte, zurückgenommene Anmeldung kein SdT

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

nur nochmal zur Sicherheit und zur Freude der Berufshaftpflicht gefragt:

Anmelder A. meldet im Juni 2014 beim DPMA den neuen und erfinderischen Gegenstand XY an -- nimmt die Anmeldung aber im November 2014 wieder zurück und beantragt, dass keine Veröffentlichung erfolgen soll.

Nun meldet Anmelder B. im Dezember 2014 den Gegenstand XY+Z beim DPMA an.

Das Patentamt wird Anmelder B. die Anmeldung XY von Anmelder A. nicht als Stand der Technik entgegenhalten.

Grund:

PatG § 3(2) schrieb:
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang (+), die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (-) sind:

1. der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung (+)

Richtig?

Danke vorab und
Grüße Kurt
 

pak

*** KT-HERO ***
Richtig und nicht überraschend, da Gegenstand XY kein Stand der Technik, nicht einmal nachveröffentlichter Stand der Technik, ist. Anmelder B hätte ebenso für den Gegenstand XY ein Patent bekommen können ... Was hat das mit der Berufshaftpflich zu tun, wenn der Anmelder die Anmeldung zurücknimmt?

Gruß

pak
 

pak

*** KT-HERO ***
Es geht ja dann um die Dezember-Anmeldung, dass die schön gepampert ist.

Versteh ich nicht. Wenn Du den Vertreter des Anmelders B meinst, so hätte dieser auch von der Anmeldung des Anmelders A gar keine Kenntnis haben können, da diese erst 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden wäre.

pak
 

SwissPatEng

SILBER - Mitglied
Deine Aussage ist aus meiner Sicht korrekt. Ich weiss aber nicht genau, wann die Rücknahme rechtskräftig wird. A könnte also auf seinen Entscheid zurückkommen.

Zudem verliert A durch die Rücknahme sein Prioritätsrecht nicht, er könnte die gleiche Anmeldung also später - unter Ausnutzung der Priorität - nochmals einreichen wodurch die Anmeldung dann B doch entgegengehalten würde.
 

pak

*** KT-HERO ***
Zudem verliert A durch die Rücknahme sein Prioritätsrecht nicht, er könnte die gleiche Anmeldung also später - unter Ausnutzung der Priorität - nochmals einreichen wodurch die Anmeldung dann B doch entgegengehalten würde.

Richtig, aber unproblematisch, da nachveröffentlichter Stand der Technik, der nur im Hinblick auf die Neuheit entgegengehalten werden darf. Ich gehe davon aus, dass der Gegenstand XY den Gegenstand XYZ nicht neuheitsschädlich vorwegnimmt.

Gruß

pak
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Ich gehe davon aus, dass der Gegenstand XY den Gegenstand XYZ nicht neuheitsschädlich vorwegnimmt.
Richtig, aber hier hätte ich gleich am Anfang dazu schreiben sollen, dass "Z" erst in einem Unteranspruch auftaucht.
 

pak

*** KT-HERO ***
Gut, dass ich beide Anmelder vertrete.

War mir klar, wie hättest Du sonst von der Anmeldung XY Kenntnis gehabt ;). So ergibt auch Dein Hinweis auf die Berufshaftpflicht einen Sinn. Wobei ich davon ausgehe, dass "Anmelder A = Anmelder B" ist, sonst bekommst Du noch ganz andere Probleme :D ...

pak
 

Kurt

*** KT-HERO ***
pinch.png
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Deine Aussage ist aus meiner Sicht korrekt. Ich weiss aber nicht genau, wann die Rücknahme rechtskräftig wird. A könnte also auf seinen Entscheid zurückkommen.

Zudem verliert A durch die Rücknahme sein Prioritätsrecht nicht, er könnte die gleiche Anmeldung also später - unter Ausnutzung der Priorität - nochmals einreichen wodurch die Anmeldung dann B doch entgegengehalten würde.

Die Zurücknahme wird mit der Einreichung rechtskräftig, wenn sie "sauber" ist (also nicht zum Beispiel im Betreff und im Text unterschiedliche Aktenzeichen nennt...). Eine Anfechtung wegen Irrtums ist theoretisch möglich, praktisch aber schwierig.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wobei ich davon ausgehe, dass "Anmelder A = Anmelder B" ist, sonst bekommst Du noch ganz andere Probleme :D ...

Wäre dies der Fall, so hätte man tatsächlich einen potenziellen Haftungsfall, wenn der Patentanwalt des Anmelders AB nicht die Priorität der ersten Anmeldung beansprucht. Denn wenn dann tatsächlich zwischengelegener Stand der Technik auftaucht (also einer, von dem der besagte Anwalt nicht durch die Hintertür weiß), ist der ansonsten patentierbare Gegenstand XY weg.
 

Karl

*** KT-HERO ***
Wusste ich doch, dass ihr noch was findet :eek:

Gut, dass ich beide Anmelder vertrete.

:eek: Dass...wirkt...garnicht...gut.

Man sollte Niemals zwei Mandanten vertreten, die sich fachlich derart auf die Pelle Rücken. Da kommt man in teufels Küche. Ich kenne mich mit Standesrecht leider 0 aus (bin nur EP-Vertreter und nur angestellt; ich brauch sowas noch nicht zu wissen), aber mein Bauchgefühl sagt mir, dass man mit soetwas ganz ganz böse auf die Nase bekommen kann.

Hast du z.B. dem ersten Mandanten in irgend einer Weise die Rückname der Anmeldung empfohlen? Falls ja, konntest du da schon von der Erfindung von B wissen? Falls beides ja: Könnte dich A verklagen?

Selbst für den - aus Einschätzung nach Bauchgefühl eher unwahrscheinlichen - Fall, dass das juristisch, insbesondere Standesrechtlich, nicht zu beanstanden wäre, ist dies Konstellation hervorragend geeignet, um a) einen Mandanten zu verlieren und sich dabei b) den Ruf zu versauen. Stell dir mal vor B will irgendwann A verklagen weil der XY baut (ist ja nicht so unwahrscheinlich, denn wenn er das nicht bauen wollte, warum hat er das dann angemeldet?).

Naja aus der Gesamtkonstellation ist mir zumindest jetzt der Hinweis auf die Haftpflicht durchaus verständlich
 
Zuletzt bearbeitet:

Karl

*** KT-HERO ***
Aus dem §41PAO

(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:

1.
wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist;
2.
wenn er außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 mit derselben Angelegenheit bereits befaßt gewesen ist oder mit einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, geschäftlich oder beruflich befaßt ist; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist.

Imo ist die Tätigkeit nicht beendet, da der Priozeitraum für A noch nicht abgelaufen ist, und du deshalb normalerweise A noch über die Priofrist informieren würdest.

Und aus A3 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von Zugelassenen Vertretern

(2) Der zugelassene Vertreter hat seine Dienste zu verweigern oder nicht fortzusetzen, wenn die Übernahme oder Fortführung des Auftrags zu einer Beschäftigung mit einer bestimmten Angelegenheit führen würde, in der er einen anderen Auftraggeber bereits in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat und der Widerstreit der Interessen nicht entfallen ist.

Das ist wohl noch eindeutiger. Wenn A dich nicht eindeutig darüber informiert hat, dass er XY nicht mehr bauen möchte, ist der Interessenkonflikt NICHT entfallen.
 

Karl

*** KT-HERO ***
Ach und, sollten meine Bedenken nicht auszuräumen sein, würde ich empfehlen, den redakteur um die vollständige Löschung des Themas zu bitten. Die Diskussion des Themas im Forum ist dann sicherlich unvorteilhaft, zumindest wenn du bei der Forenregistrierung nicht nur auf falsche Personalangeben zurückgegriffen hast...
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Karl,

Natürlich wären Deine Bedenken berechtigt, das wäre ein absolutes Nogo. Allerdings hatte genau das auch schon pak in seinem Beitrag am 13.08.2014 um 12.55 Uhr gesehen und ohne nähere Erläuterung richtig A = B vermutet. Kurt hat das anschließend augenzwinkernd bestätigt. Für die ursprüngliche Fragestellung war das nicht wichtig. Ich denke, Deine Beunruhigung kann daher zurückgefahren werden und der Thread stehenbleiben.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Karl

*** KT-HERO ***
Ah ich hatte den Kommentar von ASdevil fälschlicherweise dem TE zugeordnet und als bestätigung A ungleich B interpretiert.

Erste Anmeldung probs kommen nicht hoch, da niemals eine VÖ erfolgt. Falls 16 Monate seit erster Anmeldung noch nicht um kann noch nachträglich für die schon eingereichte 2. Anmeldung prio der 1. beansprucht werden. Dies wäre zu prüfen, da ja die zweite Anmeldung in der Priofrist eingereicht wurde und die Frist für die Inanspruchnahme der Prio nicht 12 sondern 16 Monate beträgt (im Gegensatz zur Priofrist selbst)
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ah ich hatte den Kommentar von ASdevil fälschlicherweise dem TE zugeordnet und als bestätigung A ungleich B interpretiert.

Erste Anmeldung probs kommen nicht hoch, da niemals eine VÖ erfolgt. Falls 16 Monate seit erster Anmeldung noch nicht um kann noch nachträglich für die schon eingereichte 2. Anmeldung prio der 1. beansprucht werden. Dies wäre zu prüfen, da ja die zweite Anmeldung in der Priofrist eingereicht wurde und die Frist für die Inanspruchnahme der Prio nicht 12 sondern 16 Monate beträgt (im Gegensatz zur Priofrist selbst)

Eben. Deshalb stehe ich hier etwas auf dem Schlauch.

Wenn A=B, dann gibt es überhaupt kein Problem, einfach Prio beanspruchen und alles ist gut.

Wenn A nicht gleich B, dann sieht es allerdings nicht gut aus...
 
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