Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
nur nochmal zur Sicherheit und zur Freude der Berufshaftpflicht gefragt:
Anmelder A. meldet im Juni 2014 beim DPMA den neuen und erfinderischen Gegenstand XY an -- nimmt die Anmeldung aber im November 2014 wieder zurück und beantragt, dass keine Veröffentlichung erfolgen soll.
Nun meldet Anmelder B. im Dezember 2014 den Gegenstand XY+Z beim DPMA an.
Das Patentamt wird Anmelder B. die Anmeldung XY von Anmelder A. nicht als Stand der Technik entgegenhalten.
Grund:
Richtig?
Danke vorab und
Grüße Kurt
nur nochmal zur Sicherheit und zur Freude der Berufshaftpflicht gefragt:
Anmelder A. meldet im Juni 2014 beim DPMA den neuen und erfinderischen Gegenstand XY an -- nimmt die Anmeldung aber im November 2014 wieder zurück und beantragt, dass keine Veröffentlichung erfolgen soll.
Nun meldet Anmelder B. im Dezember 2014 den Gegenstand XY+Z beim DPMA an.
Das Patentamt wird Anmelder B. die Anmeldung XY von Anmelder A. nicht als Stand der Technik entgegenhalten.
Grund:
PatG § 3(2) schrieb:(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang (+), die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (-) sind:
1. der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung (+)
Richtig?
Danke vorab und
Grüße Kurt