Das EPA erteilt auch Patente auf Enantiomere (jüngeres Patent) von bekannten Racematen (älteres Patent). Bspw. werden in einer Druckschrift die optischen Aktivität bzw. absolute Konfiguration nicht konkret aufgeführt, sondern lediglich eine Strukturformel oder Name ohne Angabe der optischen Eigenschaft oder absoluten Konfiguration.
Bei der Beurteilung der Neuheit betrachtet das EPA scheinbar nicht die Tatsache, dass das Racemat vom Anspruch erfasst wird. Mit der Folge, dass das jüngere Patent auch die Herstellung, Anbieten usw. eines Racemats verbieten könnte.
Das BGH scheint dies bei der Neuheitsbetrachtung anders zu handhaben. Es wird geprüft, ob das Racemat gemäß der Lehre des Patents vom Anspruch bezogen auf die optische aktive Verbindung erfasst wird. Sofern in der Beschreibung das Racemat als Stand der Technik beschrieben wird, kann es aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen werden. Aus diesem müsste folgen, dass ein Stand der Technik der während des Prüfungsverfahren in die Beschreibung aufgenommen wird, nicht zu einer Beschränkung des Schutzumfangs führen kann.
Die konkreten Fragen sind:
Bezieht sich das EPA tatsächlich lediglich auf den Schutzgegenstand?
Nachträglich eingefügter Stand der Technik hat keinen Einfluss auf den Wortsinn eines Anspruchs?
Aus diesem würde folgen, dass ein nicht aufgenommener Stand der Technik in die ursprüngliche Anmeldung nachteilig wäre?
Bei der Beurteilung der Neuheit betrachtet das EPA scheinbar nicht die Tatsache, dass das Racemat vom Anspruch erfasst wird. Mit der Folge, dass das jüngere Patent auch die Herstellung, Anbieten usw. eines Racemats verbieten könnte.
Das BGH scheint dies bei der Neuheitsbetrachtung anders zu handhaben. Es wird geprüft, ob das Racemat gemäß der Lehre des Patents vom Anspruch bezogen auf die optische aktive Verbindung erfasst wird. Sofern in der Beschreibung das Racemat als Stand der Technik beschrieben wird, kann es aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen werden. Aus diesem müsste folgen, dass ein Stand der Technik der während des Prüfungsverfahren in die Beschreibung aufgenommen wird, nicht zu einer Beschränkung des Schutzumfangs führen kann.
Die konkreten Fragen sind:
Bezieht sich das EPA tatsächlich lediglich auf den Schutzgegenstand?
Nachträglich eingefügter Stand der Technik hat keinen Einfluss auf den Wortsinn eines Anspruchs?
Aus diesem würde folgen, dass ein nicht aufgenommener Stand der Technik in die ursprüngliche Anmeldung nachteilig wäre?