Hallo Hans,
naja, vielleicht bist du aber der einzige (oder hoffentlich zumindest einer der wenigen) der die „Absurdität des Beschlusses“ so sieht ;-). Und womöglich könnte man darin ein Zeichen dafür sehen, dass Andere (und das Gericht) deine Ansicht, dass das Gesetz (§39) nicht einzuhalten ist, sagen wir einmal als „interessant“ ansehen ;-). Ich bin ja durchaus auch der Meinung, dass viele Entscheidungen der Spruchkörper (vor allem des EPA, dort in meinen Augen mindestens 2/3 aller Entscheidungen) absurd sind (weswesen es ja auch für mich so wenig Sinn ergibt, ständig Entscheidungen zu lesen ;-) ) aber diese Entscheidung ist nun gerade nicht „absurd“, sondern eindeutig gesetzeskonform und da lässt das Gesetz auch keinerlei Spielraum zu (weswegen es auch für das Gericht nicht wirklich schwer war, korrekt zu entscheiden
). Wie soll denn dein Hinweis auf § 35(2) „
die Absurdität des Beschlusses unterstreichen“, wenn doch §39 fordert, dass „
die nach den §§ 34, 35 und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen“ innerhalb einer Frist von drei Monaten einzureichen sind und du gerade die Erfordernisse des §35 nicht erfüllt haben willst (sondern erst im Prüfungsverfahren) ?
Tut mir leid laut Gesetz ist nunmal für die Teilanmeldung der §39 zentral. Da ist alles drin geregelt, an was du dich halten musst ;-). Und der sagt halt nunmal eindeutig aus, dass du für die Einreichung der Unterlagen, die den Erfordernissen der §§34 bis 36 genügen müssen, genau 3 Monate nach Eingang der Teilungserklärung zur Verfügung hast. Punkt aus. Da ist keinerlei Spielraum noch irgendetwas daran „im Prüfungsverfahren“ in Ordnung zu bringen. Wo hast du denn die Idee her, dass dafür Spielraum während des Prüfungsverfahrens vorgesehen ist? Auch in einer „normalen“ Anmeldung sind doch die Erfordernisse des §34(3) oder (4) beispielsweise nicht erst im Prüfungsverfahren zu erfüllen (oder „darfst“ du die fehlende Offenbarung des 34(4) noch im Prüfungsverfahren nachreichen. Auch das Erfordernis, dass es zumindest einen Patentanspruch geben muss, kannst du ja nicht erst im Prüfungsverfahren erfüllen. Was du machen kannst, ist nur, einen patentfähigen nachreichen, wenn sich der ursprüngliche als nicht patentfähig herausstellt. Aber das Einreichen eines patentfähigen Anspruchs steht ja auch nicht im §34 ;-) ?).
Logisch findet doch bei jeder Anmeldung die Überprüfung, ob es fehlende in Bezug genommene Figuren gibt, als Teil der anfänglichen (Formal)Prüfung statt (wenn du dir den alten §35 anschaust, dann ist das noch leicht erkennbar, weil er im Gleichgang mit der Übersetzung geregelt war), weil die Regelung dem Anmelder die Möglichkeit gibt, den Anmeldetag zu verschieben (wenn er die entsprechenden Figuren einreicht). Das hätte doch spätestens nach 18 Monaten, wenn die ohne Figuren eingereichte (normale) Anmeldung veröffentlich würde, keinerlei Sinn mehr, weil die Nachreichung der Figuren, dann eine Totgeburt gegenüber sich selber wäre ;-). Die Situation würde ich als absurd bezeichnen (weswegen ja auch der Schulte zumindest in meiner alten Ausgabe mit seiner Aussage, dass die Mitteilung des Amtes jederzeit im Prüfungsverfahren ergehen kann, zwar formal gesetzeskonform ist, aber logisch ziemlich dämlich ist ;-) ). Wieso sollte das dann für die Teilanmeldung großzügiger geregelt sein? Die wäre doch dann immer eine Totgeburt gegenüber der Stammanmeldung, wenn du die Alternative der Nachreichung der Figuren in Anspruch nehmen würdest ;-). Also hat der Anmelder doch faktisch gar keine Alternative mehr und muss, wenn er noch etwas mit der Teilanmeldung erreichen will, die Bezugnahme auf die fehlenden Figuren streichen ;-). Wieso sollte er dann noch eine Wahl bzw. Zeitraum eingeräumt bekommen ;-). Auch bestehen keinerlei Billigkeitsgründe sowas anzunehmen, weil der Anmelder ja schon regelmäßig (aus der Stammanmeldung) weiß, dass keine Figuren eingereicht wurden, ferner die Stammanmeldung regelmäßig ja entweder schon länger anhängig war (er also lange Zeit hatte, die erforderlichen Unterlagen für die Teilanmeldung sauber zu erstellen) oder gar noch anhängig ist, so dass er ohne Probleme nochmals mit sauberen Unterlagen eine Teilanmeldung einreichen kann. Es besteht also keinerlei billiges Interesse des Anmelders, dass er nochmal (neben der Frist des §39(3)) Zeit eingeräumt bekommt, die erforderlichen Unterlagen sauber einzureichen. Im Gegenteil dazu besteht eher ein billiges Interesse des Drittens, dass der Anmelder endlich in die Pötte kommt, saubere Unterlagen einzureichen, damit der Dritte sich darauf einstellen kann, ob/was denn als weiterer Schutz möglich ist. Also setzt das Gesetz eine klare eindeutige Frist und wenn der Anmelder zu dumm ist, dass Gesetz zu lesen, dann hat er halt Pech. Es ist keinerlei schutzwürdiges Interesse seitens des Anmelders zu sehen.
Also wo bekommst du auch nur ein halbwegs plausibles Argument für deine gegen die Regelungen des §39 verstoßende Behauptung her: „
dann ist das ein Mangel, der im Rahmen des Prüfungsverfahrens in Ordnung zu bringen ist“?
Übrigens wenn man deine Interpretation „
dass sich der in den "erforderlichen Anmeldungsunterlagen" enthaltene Teil der Offenbarung möglichst verdeutlichen soll, worin die in der Teilanmeldung zu patentierende Erfindung bestehen soll“ wörtlich nimmt, brauchst du also nur die Patentansprüche einreichen, weil diese allein verdeutlichen, worin die zu patentierende Erfindung besteht ;-). Nein, die erforderlichen Unterlagen sind laut §39 die Unterlagen, die den §§34-36 genügen ;-). Und nein das „erforderlich“ bezieht sich nicht darauf, was der Anmelder als erforderlich ansieht, sondern bezieht sich laut Gesetz eindeutig auf „
die nach den §§ 34, 35 und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen“.
Lese doch bitte einfach mehr Gesetz und nicht so viele Entscheidungen ;-).