PatFragen
*** KT-HERO ***
Hallo Hans,
nein wir sind noch meilenweit auseinander ;-).
Erstens fehlt mir immer noch irgendeine rechtfertigende Grundlage für deine Aussage:
"Beim DPMA-Verfahren gilt die Anmeldung keinesfalls als uneinheitlich, so lange die Patentansprüche nur auf eine der beiden Erfindungen gerichtet sind. Was sonst noch offenbart ist, spielt erst mal keine Rolle."
Diese Aussage widerspricht nunmal, wenn du nicht irgendwelche rechtfertigende Grundlagen für diese hast, eindeutig dem §34(5) PatG. Und da mache ich schonmal absolut nicht mit ;-).
Und auch deine Aussage: Daher wir er recherchieren, so oder so, wenn er nicht ohne Recherche nach diesem Gegenstand das Patent erteilen will." fällt für mich in die gleiche Rubrik. Nein er wird dir in dem Fall, nicht ohne Recherche das Patent erteilen, sondern er wird dir ruckzuck ohne weitere Recherche einen "negativen Bescheid" schicken (s.u.) ;-).
Zweitens haben wir augenscheinlich noch massive Unterschiede in unseren Vorstellungen, was die "unterschiedliichen" Erfindungen betrifft. Wie schon gesagt, war das mit dem Flugzeug und dem Herstellverfahren für ein Medikament natürlich extrem überspitzt.
Wie sieht es typischerweise bei solchen Anmeldungen aus, in denen man mehrere sich ähnliche (aber doch unterschiedliche) Erfindungen reinschreibt?
Es sind unabhängig voneinander verschiedene abstrakte Gegenstände im Anmeldungstext gegeben. Also sowas wie ein Gegenstand A+B+C+D, Gegenstand A+B+C+E, Gegenstand A+B+C+D', Gegenstand A+B+C'+E, unabhängig voneinander beschrieben (d.h. man hätte keine Probleme mit der Offenbarung, der einzelnen Gegenstände für die Grundlage als unabhängige Ansprüche). Es geht dabei nicht um das Hinzufügen von zusätzlichen Merkmalen A+B+C+D+(F oder G oderH...).
Wenn du jetzt bei einem vernünftigen Prüfer, nach dem ersten (negativen) Prüfungsbescheid von der ursprünglichen Erfindung A+B+C+D auf A+B+C+E (oder eine andere von den offenbarten wechselst) dann hat der Prüfer keinerlei Probleme mit dem Nachrecherchieren. Du hast ein Merkmal, nämlich D "gestrichen" und E dafür eingefügt. Damit kann er dir (und das würde jeder vernünftig handelnde Prüfer auch machen, insbesondere wenn du das schon mehrfach in anderen Akten gemacht hast) sofort §34(5) PatG um die "Ohren hauen". Er muss dir gar nicht mehr mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit um die "Ohren" hauen. Es ist rechtlich völlig ausreichend die Anmeldung einmal "totzuschlagen". Gerade weil es ja ein grundsätzliches Problem der Anmeldung ist, dass in dieser mehrere Erfindungen "versteckt" sind und dies ist auch nicht durch irgendeinen wie auch immer geänderten Anspruchssatz zu "heilen". Also kommt im Höchstfall noch ein extrem schnell zu erstellender Prüfungsbescheid, dass die Anmeldung wegen Verstoßes gegen 34(5) PatG zurückzuweisen wäre. Für den Bescheid, in dem er dich auffordert eine Ausscheidung vorzunehmen, braucht der Prüfer vielleicht fünf Minuten. Spätestens wenn du dann in Reaktion darauf nicht die Einheitlichkeit herstellst, sondern dein "Hin und Her zu Fragen der Einheitlichkeit" anfängst, dann braucht der Prüfer wiederum vielleicht 5 Minuten, um dir eine Ladung zur mündlichen Anhörung zuzusenden. Wiederum ohne jegliche Recherche nach irgendwelchen "neuen" Gegenständen" oder Merkmalen. Einfach nur basierend darauf, dass du den vorherigen Einwand des Verstoßes gegen §34(5) PatG nicht beseitigt hast und du nichts ausgeschieden hast. Kein vernünftiger Prüfer würde sich da auf ein "Hin und Her" einlassen, weil das völlig dämlich und absolut unnötig wäre. Nach meinem Verständnis hältst du die deutschen Prüfer womöglich für recht dämlich ;-). Und die mündliche Verhandlung wird auch extrem kurz, wenn du in der weiterhin den §34(5) PatG nicht erfüllen willst. Da sagt der Prüfer dir einfach die Anmeldung verstößt gegen 34(5), weil in der Anmeldung lauter Gegenstände unabhängig nebeneinander beschrieben werden, in denen (ähnliche aber doch verschiedene) Merkmale permutiert werden. Du hättest bei mir dann etwa 30 Minuten Zeit vorzutragen, was denn D mit E bzw. D', und C mit C' zu tun hat, bzw. warum diese untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Das wirst du nicht können (weil die ja gerade laut Vorraussetzung der Ursprungsfrage hier unterschiedliche Erfindungen beschreiben) und nach den 30 Minuten bekommst du die Zurückweisung wegen Verstoßes gegen §34(5) PatG. Punkt aus. Und wie gesagt, wenn du das als Vertreter schon mehrfach gemacht haben solltest, dann würde ich sicherheitshalber auf dem kurzen Dienstweg dem zuständigen Senat Bescheid geben, wes Geistes Kind die Anmelderin bzw. der Vertreter so ist ;-). Das ist eine der am schnellsten für den Prüfer abzuschließende Akte, die du dir vorstellen kannst ;-). Nach dem ersten Prüfungsbescheid, braucht er auf Neuheit/erfinderische Tätigkeit gar nicht mehr einzugehen ;-). Wieso sollte der Prüfer einen so leichten und schnellen "Abschluß" nicht machen ;-) ?
Kann es sein, dass du nicht von (ähnlichen aber doch) unterschiedlichen Erfindungen (d.h. es muss mindestens ein Merkmal "verschwinden" bei der Änderung), sondern von "Weiterbildungen" ausgehst, d.h. kein Merkmal "verschwindet" sondern es kommen verschiedene neue Merkmale hinzu?
nein wir sind noch meilenweit auseinander ;-).
Erstens fehlt mir immer noch irgendeine rechtfertigende Grundlage für deine Aussage:
"Beim DPMA-Verfahren gilt die Anmeldung keinesfalls als uneinheitlich, so lange die Patentansprüche nur auf eine der beiden Erfindungen gerichtet sind. Was sonst noch offenbart ist, spielt erst mal keine Rolle."
Diese Aussage widerspricht nunmal, wenn du nicht irgendwelche rechtfertigende Grundlagen für diese hast, eindeutig dem §34(5) PatG. Und da mache ich schonmal absolut nicht mit ;-).
Und auch deine Aussage: Daher wir er recherchieren, so oder so, wenn er nicht ohne Recherche nach diesem Gegenstand das Patent erteilen will." fällt für mich in die gleiche Rubrik. Nein er wird dir in dem Fall, nicht ohne Recherche das Patent erteilen, sondern er wird dir ruckzuck ohne weitere Recherche einen "negativen Bescheid" schicken (s.u.) ;-).
Zweitens haben wir augenscheinlich noch massive Unterschiede in unseren Vorstellungen, was die "unterschiedliichen" Erfindungen betrifft. Wie schon gesagt, war das mit dem Flugzeug und dem Herstellverfahren für ein Medikament natürlich extrem überspitzt.
Wie sieht es typischerweise bei solchen Anmeldungen aus, in denen man mehrere sich ähnliche (aber doch unterschiedliche) Erfindungen reinschreibt?
Es sind unabhängig voneinander verschiedene abstrakte Gegenstände im Anmeldungstext gegeben. Also sowas wie ein Gegenstand A+B+C+D, Gegenstand A+B+C+E, Gegenstand A+B+C+D', Gegenstand A+B+C'+E, unabhängig voneinander beschrieben (d.h. man hätte keine Probleme mit der Offenbarung, der einzelnen Gegenstände für die Grundlage als unabhängige Ansprüche). Es geht dabei nicht um das Hinzufügen von zusätzlichen Merkmalen A+B+C+D+(F oder G oderH...).
Wenn du jetzt bei einem vernünftigen Prüfer, nach dem ersten (negativen) Prüfungsbescheid von der ursprünglichen Erfindung A+B+C+D auf A+B+C+E (oder eine andere von den offenbarten wechselst) dann hat der Prüfer keinerlei Probleme mit dem Nachrecherchieren. Du hast ein Merkmal, nämlich D "gestrichen" und E dafür eingefügt. Damit kann er dir (und das würde jeder vernünftig handelnde Prüfer auch machen, insbesondere wenn du das schon mehrfach in anderen Akten gemacht hast) sofort §34(5) PatG um die "Ohren hauen". Er muss dir gar nicht mehr mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit um die "Ohren" hauen. Es ist rechtlich völlig ausreichend die Anmeldung einmal "totzuschlagen". Gerade weil es ja ein grundsätzliches Problem der Anmeldung ist, dass in dieser mehrere Erfindungen "versteckt" sind und dies ist auch nicht durch irgendeinen wie auch immer geänderten Anspruchssatz zu "heilen". Also kommt im Höchstfall noch ein extrem schnell zu erstellender Prüfungsbescheid, dass die Anmeldung wegen Verstoßes gegen 34(5) PatG zurückzuweisen wäre. Für den Bescheid, in dem er dich auffordert eine Ausscheidung vorzunehmen, braucht der Prüfer vielleicht fünf Minuten. Spätestens wenn du dann in Reaktion darauf nicht die Einheitlichkeit herstellst, sondern dein "Hin und Her zu Fragen der Einheitlichkeit" anfängst, dann braucht der Prüfer wiederum vielleicht 5 Minuten, um dir eine Ladung zur mündlichen Anhörung zuzusenden. Wiederum ohne jegliche Recherche nach irgendwelchen "neuen" Gegenständen" oder Merkmalen. Einfach nur basierend darauf, dass du den vorherigen Einwand des Verstoßes gegen §34(5) PatG nicht beseitigt hast und du nichts ausgeschieden hast. Kein vernünftiger Prüfer würde sich da auf ein "Hin und Her" einlassen, weil das völlig dämlich und absolut unnötig wäre. Nach meinem Verständnis hältst du die deutschen Prüfer womöglich für recht dämlich ;-). Und die mündliche Verhandlung wird auch extrem kurz, wenn du in der weiterhin den §34(5) PatG nicht erfüllen willst. Da sagt der Prüfer dir einfach die Anmeldung verstößt gegen 34(5), weil in der Anmeldung lauter Gegenstände unabhängig nebeneinander beschrieben werden, in denen (ähnliche aber doch verschiedene) Merkmale permutiert werden. Du hättest bei mir dann etwa 30 Minuten Zeit vorzutragen, was denn D mit E bzw. D', und C mit C' zu tun hat, bzw. warum diese untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Das wirst du nicht können (weil die ja gerade laut Vorraussetzung der Ursprungsfrage hier unterschiedliche Erfindungen beschreiben) und nach den 30 Minuten bekommst du die Zurückweisung wegen Verstoßes gegen §34(5) PatG. Punkt aus. Und wie gesagt, wenn du das als Vertreter schon mehrfach gemacht haben solltest, dann würde ich sicherheitshalber auf dem kurzen Dienstweg dem zuständigen Senat Bescheid geben, wes Geistes Kind die Anmelderin bzw. der Vertreter so ist ;-). Das ist eine der am schnellsten für den Prüfer abzuschließende Akte, die du dir vorstellen kannst ;-). Nach dem ersten Prüfungsbescheid, braucht er auf Neuheit/erfinderische Tätigkeit gar nicht mehr einzugehen ;-). Wieso sollte der Prüfer einen so leichten und schnellen "Abschluß" nicht machen ;-) ?
Kann es sein, dass du nicht von (ähnlichen aber doch) unterschiedlichen Erfindungen (d.h. es muss mindestens ein Merkmal "verschwinden" bei der Änderung), sondern von "Weiterbildungen" ausgehst, d.h. kein Merkmal "verschwindet" sondern es kommen verschiedene neue Merkmale hinzu?