DE Stammanmeldung, Teilanmeldung, Prüfungsantrag

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,

nein wir sind noch meilenweit auseinander ;-).

Erstens fehlt mir immer noch irgendeine rechtfertigende Grundlage für deine Aussage:
"Beim DPMA-Verfahren gilt die Anmeldung keinesfalls als uneinheitlich, so lange die Patentansprüche nur auf eine der beiden Erfindungen gerichtet sind. Was sonst noch offenbart ist, spielt erst mal keine Rolle."
Diese Aussage widerspricht nunmal, wenn du nicht irgendwelche rechtfertigende Grundlagen für diese hast, eindeutig dem §34(5) PatG. Und da mache ich schonmal absolut nicht mit ;-).
Und auch deine Aussage: Daher wir er recherchieren, so oder so, wenn er nicht ohne Recherche nach diesem Gegenstand das Patent erteilen will." fällt für mich in die gleiche Rubrik. Nein er wird dir in dem Fall, nicht ohne Recherche das Patent erteilen, sondern er wird dir ruckzuck ohne weitere Recherche einen "negativen Bescheid" schicken (s.u.) ;-).

Zweitens haben wir augenscheinlich noch massive Unterschiede in unseren Vorstellungen, was die "unterschiedliichen" Erfindungen betrifft. Wie schon gesagt, war das mit dem Flugzeug und dem Herstellverfahren für ein Medikament natürlich extrem überspitzt.
Wie sieht es typischerweise bei solchen Anmeldungen aus, in denen man mehrere sich ähnliche (aber doch unterschiedliche) Erfindungen reinschreibt?
Es sind unabhängig voneinander verschiedene abstrakte Gegenstände im Anmeldungstext gegeben. Also sowas wie ein Gegenstand A+B+C+D, Gegenstand A+B+C+E, Gegenstand A+B+C+D', Gegenstand A+B+C'+E, unabhängig voneinander beschrieben (d.h. man hätte keine Probleme mit der Offenbarung, der einzelnen Gegenstände für die Grundlage als unabhängige Ansprüche). Es geht dabei nicht um das Hinzufügen von zusätzlichen Merkmalen A+B+C+D+(F oder G oderH...).
Wenn du jetzt bei einem vernünftigen Prüfer, nach dem ersten (negativen) Prüfungsbescheid von der ursprünglichen Erfindung A+B+C+D auf A+B+C+E (oder eine andere von den offenbarten wechselst) dann hat der Prüfer keinerlei Probleme mit dem Nachrecherchieren. Du hast ein Merkmal, nämlich D "gestrichen" und E dafür eingefügt. Damit kann er dir (und das würde jeder vernünftig handelnde Prüfer auch machen, insbesondere wenn du das schon mehrfach in anderen Akten gemacht hast) sofort §34(5) PatG um die "Ohren hauen". Er muss dir gar nicht mehr mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit um die "Ohren" hauen. Es ist rechtlich völlig ausreichend die Anmeldung einmal "totzuschlagen". Gerade weil es ja ein grundsätzliches Problem der Anmeldung ist, dass in dieser mehrere Erfindungen "versteckt" sind und dies ist auch nicht durch irgendeinen wie auch immer geänderten Anspruchssatz zu "heilen". Also kommt im Höchstfall noch ein extrem schnell zu erstellender Prüfungsbescheid, dass die Anmeldung wegen Verstoßes gegen 34(5) PatG zurückzuweisen wäre. Für den Bescheid, in dem er dich auffordert eine Ausscheidung vorzunehmen, braucht der Prüfer vielleicht fünf Minuten. Spätestens wenn du dann in Reaktion darauf nicht die Einheitlichkeit herstellst, sondern dein "Hin und Her zu Fragen der Einheitlichkeit" anfängst, dann braucht der Prüfer wiederum vielleicht 5 Minuten, um dir eine Ladung zur mündlichen Anhörung zuzusenden. Wiederum ohne jegliche Recherche nach irgendwelchen "neuen" Gegenständen" oder Merkmalen. Einfach nur basierend darauf, dass du den vorherigen Einwand des Verstoßes gegen §34(5) PatG nicht beseitigt hast und du nichts ausgeschieden hast. Kein vernünftiger Prüfer würde sich da auf ein "Hin und Her" einlassen, weil das völlig dämlich und absolut unnötig wäre. Nach meinem Verständnis hältst du die deutschen Prüfer womöglich für recht dämlich ;-). Und die mündliche Verhandlung wird auch extrem kurz, wenn du in der weiterhin den §34(5) PatG nicht erfüllen willst. Da sagt der Prüfer dir einfach die Anmeldung verstößt gegen 34(5), weil in der Anmeldung lauter Gegenstände unabhängig nebeneinander beschrieben werden, in denen (ähnliche aber doch verschiedene) Merkmale permutiert werden. Du hättest bei mir dann etwa 30 Minuten Zeit vorzutragen, was denn D mit E bzw. D', und C mit C' zu tun hat, bzw. warum diese untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Das wirst du nicht können (weil die ja gerade laut Vorraussetzung der Ursprungsfrage hier unterschiedliche Erfindungen beschreiben) und nach den 30 Minuten bekommst du die Zurückweisung wegen Verstoßes gegen §34(5) PatG. Punkt aus. Und wie gesagt, wenn du das als Vertreter schon mehrfach gemacht haben solltest, dann würde ich sicherheitshalber auf dem kurzen Dienstweg dem zuständigen Senat Bescheid geben, wes Geistes Kind die Anmelderin bzw. der Vertreter so ist ;-). Das ist eine der am schnellsten für den Prüfer abzuschließende Akte, die du dir vorstellen kannst ;-). Nach dem ersten Prüfungsbescheid, braucht er auf Neuheit/erfinderische Tätigkeit gar nicht mehr einzugehen ;-). Wieso sollte der Prüfer einen so leichten und schnellen "Abschluß" nicht machen ;-) ?

Kann es sein, dass du nicht von (ähnlichen aber doch) unterschiedlichen Erfindungen (d.h. es muss mindestens ein Merkmal "verschwinden" bei der Änderung), sondern von "Weiterbildungen" ausgehst, d.h. kein Merkmal "verschwindet" sondern es kommen verschiedene neue Merkmale hinzu?
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

aus der Erfahrung sehe ich die von @PatFragen aufgeworfenen Bedenken in der Praxis nicht bestätigt.

Eine Recherche nach SdT ist in der Tat bei praxis relevanten "Uneinheitlichkeiten" (eben nicht Flugzeug und Medizin) immer durchzuführen. Auch wird an und für sich auf die Ansprüche und nicht die Anmeldung abgestellt und danach die Anmeldung beanstandet.

Hierzu Folgendes:

Diese Aussage widerspricht nunmal, wenn du nicht irgendwelche rechtfertigende Grundlagen für diese hast, eindeutig dem §34(5) PatG. Und da mache ich schonmal absolut nicht mit ;-).
Und auch deine Aussage: Daher wir er recherchieren, so oder so, wenn er nicht ohne Recherche nach diesem Gegenstand das Patent erteilen will." fällt für mich in die gleiche Rubrik. Nein er wird dir in dem Fall, nicht ohne Recherche das Patent erteilen, sondern er wird dir ruckzuck ohne weitere Recherche einen "negativen Bescheid" schicken (s.u.) ;-).

in der Tat mag man aus dem §34(5)PatG (zusammen mit §45(1) PatG) lesen, dass bei einer Uneinheitlichkeit ein Problem vorliegen wird, und nicht recherchiert wird.
Gleichwohl kann ich aus meiner Erfahrung berichtet, dass eine Recherche (ob nun im 43 oder 44 Verfahren ist dabei egal) in den praktisch relevanten Umständen der "Uneinheitlichkeit" durchgeführt wird.
Einmal musste ich hierfür auf BPatG BlPMZ 1991, 195 - 196 und BPatG 6 W (pat) 15/05 hinweisen, aber ansonsten keine Probleme.
Danach wird man sich in der Tat aber damit auseinandersetzten müssen und die unterstellte Uneinheitlichkeit ausräumen müssen.
Dies kann aber eben auch ein Verzicht auf den "uneinheitlichen Teil" sein, also bei dem vorgenannten Beispiel des Umshiften des Gegenstandes von A+B+C+D auf A+B+C+E mit einem Verzicht auf A+B+C+D.

Insbesondere möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das BPatG bzgl. des §34(5) PatG zunächst mal auf die Patentansprüche abstellt. In der BPatG 6 W (pat) geht es um die Offensichtlichkeitsprüfung, das ist hier aber nicht weiter relevant:
Siehe bspw. in BPatG 6 W (pat) 15/05 Seite 7 unter b):
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung des Senats trotz des Umstandes, dass die Vielzahl der Patentansprüche verschiedene Vorrichtungen umfassen, entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle beim jetzigen Verfahrensstand nicht offensichtlich von einer Uneinheitlichkeit der Anmeldung i. S. v. § 34 Abs. 5 PatG auszugehen. Denn die Patentansprüche weisen bei der hier gebotenen pauschalen Betrachtungsweise trotz der Verschiedenheit der Gegenstände der unterschiedlichen Einzelaufgaben und der technischen Lösungen der jeweiligen beanspruchten Vorrichtungen einen hinreichenden technologischen Zusammenhang im Hinblick auf die der Anmeldung zugrundeliegende übergeordnete Gesamtaufgabe auf und sind Teil eines einheitlichen Erfindungskomplexes zur Realisierung einer gemeinsamen übergeordneten erfinderischen Idee.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo B_2020,

niemand hat doch bestritten, dass der Prüfer einmal recherchieren würde ;-). Das Recherchieren da oben bezog sich doch auf eine notwendige Nachrecherche, wenn nach dem ersten Prüfbescheid von A+B+C+D auf A+B+C+E geändert wird ;-).

Natürlich wird der (aller Wahrscheinlichkeit) einmal die eingereichten Ansprüche recherchieren, aber wenn man dann auf den ersten Prüfungsbescheid hin eine "ganz" andere Erfindung beansprucht, da ist die Frage, warum er (nach)recherchieren sollte. Mit der Änderung auf die "andere" Erfindung stößt man in doch direkt darauf, dass mehrere Erfindungen in der Anmeldung sind ;-). Und genau darum geht es doch bei der Ursprungsfrage. Da kommen wir doch her ;-). Es sind mehrere Erfindungen in der Anmeldung "versteckt". Und da hatte Hans dann den Vorschlag einer Strategie (wobei ja mittlerweile jetzt geklärt ist, dass die in seinen Augen nicht wirklich die Strategie seiner Wahl wäre) gebracht. Und genau da meinte ich doch, dass nach der ersten Recherche/Prüfungsbescheid, wenn man dann auf eine zweite Erfindung switched, keine weitere (Nach)Recherche mehr kommen dürfte (vor allem, wenn der Anmelder/Vertreter das schon häufiger in anderen Akten gemacht hat) sondern dann der 34(5) kommt, man sich also (in deinen Worten) "Danach wird man sich in der Tat aber damit auseinandersetzten müssen und die unterstellte Uneinheitlichkeit ausräumen müssen." Und das wesentlich "härter" als typischerweise im einem entsprechenden EPA-Fall, eben weil der deutsche Prüfer einen zu einer Ausscheidung auffordern wird (oder in deinen Worten, "Dies kann aber eben auch ein Verzicht auf den "uneinheitlichen Teil" sein, also bei dem vorgenannten Beispiel des Umshiften des Gegenstandes von A+B+C+D auf A+B+C+E mit einem Verzicht auf A+B+C+D.")

Und danke für deinen Hinweis auf die Entscheidung vom BPatG. Aber die widerspricht ja auch (zumindest nach dem was du zitierst, ich habe mir die jetzt nicht rausgesucht und durchgelesen) nicht meiner Aussage, wie das ein vernünftiger Prüfer wohl handhaben wird (und einem damit die von Hans vorgeschlagene "Strategie" um die Ohren fliegt). Das Zitierte liest sich für mich auf die Frage einer ersten Recherche ja oder nein, nicht einer "Nachrecherche". Auch schreibt der Senat ja gerade, dass §34(5) erfüllt wäre, weil es eine gemeinsame übergeordnete erfinderische Idee gibt ;-). Also werden gerade keine zwei Erfindungen beschrieben, wie es ja in der Fragestellung vorrausgesetzt wurde, sondern eine einzige, die natürlich dann nicht uneinheitlich ist ;-). Das liest sich jetzt (wie gesagt ich habe mir weder die Entscheidung rausgesucht, noch die Anmeldung angeschaut) etwas so wie der Fall der Regel 43(2)c EPÜ, d.h. die Anmelderin war zu "blöd" die gemeinsame übergeordnete erfinderische Idee im unabhängigen Anspruch zu beanspruchen, sondern beschreibt nur die einzelnen konkreten Ausgestaltungen. So wie das halt nunmal logisch betrachtet bei der Regel 43(2)c) nunmal grundsätzlich der Fall ist. Wenn man als Vertreter darauf argumentiert, scheibt man logisch eigentlich meist nichts anderes, als dass man (bzw. derjenige der die Anmeldung geschrieben hat) zu "blöd" war die patentfähige Erfindung (wegen des Zusammenspiels Art. 82 und R.43(2)c) ) abstrakt zu beschreiben und zu beanspruchen ;-). Mir persönlich tut es immer weh, wenn ich auf 43(2)c) argumentiere (und ich hoffe, dass die Anmelderin nicht mitbekommt, was man da logisch betrachtet eigentlich gerade argumentiert :) ). Aber zum Glück musste ich das auch noch nie bei Anmeldungen, die ich selber geschrieben hatte, zumindest noch nicht im "a-priori" Fall sondern im Höchstfall beim "a-posteriori" Fall :).
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@PatFragen
Du argumentierst ausführlich, was ein DPMA-Prüfer tun würde. Hast du das tatsächlich so erlebt?

Ich denke, irgendwie ist deine Vorstellung vom Prüfen im DPMA wohl dadurch beeinflusst, wie das im EPA läuft. Im EPA wird zunächst recherchiert und ausgehend vom Rechercheergebnis wird ein (negativer) Prüfungsbescheid geschrieben oder die Erteilung wird eingeleitet.

Beim DPMA hingegen geht es um das Ergebnis: Der Erteilungsbeschluss bedeutet, dass nach dem beanspruchten Gegenstand recherchiert wurde (nicht etwa nach einem früher beanspruchten Gegenstand!), und dass dabei nichts (in Worten: nichts!) ermittelt wurde, was der Erteilung dieses Gegenstands entgegensteht. Dafür, dass er die entsprechende Sicherheit hat, dass es da nichts Entgegenstehendes gibt, steht der Prüfer mit seinem Namen. Was früher in der Anmeldung beansprucht wurde und wonach dabei recherchiert wurde, spielt dabei keine Rolle. Der Umfang der "Nachrecherche" hängt nur davon ab, was angesichts der nunmehr vorliegenden Ansprüche nötig ist, damit er die erforderliche Sicherheit hat, dass der beanspruchte Gegenstand "sich nicht in naheliegender Weise aus den SdT ergibt". Bei einem "völlig anderen" Gegenstand muss er daher wohl oder übel mit seiner Recherche von vorn anfangen.

Dabei ist es dem Prüfer ziemlich egal, ob er nach diesem "anderen" Gegenstand unter demselben Aktenzeichen recherchiert, oder im Rahmen einer Teilanmeldung. Mit Uneinheitlichkeit braucht er sich daher überhaupt nur befassen, wenn er bei einer antragsgemäßen Erteilung ein Patent erteilen müsste, dass zwei untereinander uneinheitliche Ansprüche umfasst.

Allerdings, da das Prüfen im DPMA eine One-Man-Show ist, kommen da alle möglichen individuellen Eigenheiten zum Tragen. Daher will ich nicht ausschließen, dass es dabei auch mal einen Prüfer gibt, der es sich zum Hobby macht, Uneinheitlichkeiten zu entdecken. Es soll ja auch mal einen gegeben haben, der alle Anmeldungen zurückgewiesen hat, die irgend etwas mit Software zu tun hatten.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Noch ein Wort zur "Ausscheidung" bzw. zur Forderung nach "Ausscheidung oder Verzicht". Das wird heute kaum noch ein Prüfer fordern, und ein Patentanwalt, der das Wort "Ausscheidung" in den Mund nimmt, wird wohl mit dem Klammerbeutel gepudert worden sein.

Die Ausscheidung ist ein Relikt aus der Zeit, als es eine Teilung nach den (heutigen) § 39 PatG noch nicht gab. Die Rechtsprechung hat mit ihr dem Anmelder, der mehrere "erfinderische Ideen" in einer Anmeldung offenbart hat, es ermöglicht, zwei (bzw. mehrere) Patente zu erhalten, was anders damals überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Die Regeln, nach denen eine Ausscheidung durchgeführt wird, beruhen auf einem Konglomerat von Gerichtsentscheidungen, die aber nie in Gesetzesform gegossen wurden und die daher auch nie für ungültig erklärt wurden und werden.

Wer heutzutage eine Ausscheidung beantragt, muss sich daher noch immer diesen Regeln unterwerfen und dabei insbesondere genau darlegen, welchen Gegenstand er in die Ausscheidungsanmeldung transferieren (d.h. ausscheiden) will und welchen er in der Stammanmeldung belassen will. Wenn er dann in einer der beiden Anmeldungen darüber hinausgeht, wird das wie eine "unzulässige Erweiterung" behandelt.

Heute kann aber "jederzeit" (also auch nach einer beanstandeten Uneinheitlichkeit und sogar bis zur Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses) die Anmeldung nach § 39 geteilt werden, und in jeder Teilanmeldung steht dem Anmelder dann der gesamte Offenbarungsumfang vom AT der Stammanmeldung offen. Damit kann er problemlos zu unterschiedlichen "erfinderischen Ideen", die darin enthalten sind, Patentansprüche formulieren. Eine Forderung nach "Ausscheidung oder Verzicht" hingegen kann der Prüfer nicht durchsetzen. Er kann nur verlangen, dass die Einheitlichkeit hergestellt wird, indem die Ansprüche in der vorliegenden Anmeldung auf eine einzige "erfinderische Idee" beschränkt werden. Ob und wann eine Teilanmeldung eingereicht wird und was da beansprucht wird, kann der Anmelder sich dann noch so lange überlegen, wie die (noch ungeteilte) Anmeldung anhängig ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,

du argumentierst relativ viel darauf, was ein Prüfer machen würde. Ja dein Strategievorschlag, mit dem ja unsere Diskussion angefangen hat, basiert darauf, was ein Prüfer machen würde. Hast du dementsprechende Erfahrungen? Weil deine Aussage auf welcher du die Möglichkeit der Strategie (auch wenn es ja mittlerweile geklärt ist, dass du nicht meintest, dass es eine „gute“ Strategie wäre) begründest „Beim DPMA-Verfahren gilt die Anmeldung keinesfalls als uneinheitlich, so lange die Patentansprüche nur auf eine der beiden Erfindungen gerichtet sind. Was sonst noch offenbart ist, spielt erst mal keine Rolle“ widerspricht nun einmal erstmal eindeutig dem PatG. Das ist nun mal ein Fakt und das solltest du dir eingestehen oder mit einer Begründung für deine Behauptung kommen. Nach meiner persönlichen Ansicht ist eine Strategie, die darauf basiert, dass ein Prüfer das PatG schon nicht beachten wird, erstmal grundsätzlich eine ziemlich dämliche Strategie ;-).

Bei diesen deiner Erfahrungen sollte es aber schon um Fälle gehen, bei denen es eine (eindeutige) a-priori „Uneinheitlichkeit“ gibt, weil das war für mich der ursprüngliche Ausgangspunkt des gesamten Thread, dass es um mehrere Erfindungen in einer Anmeldung geht, und auf diesen Ausgangspunkt beziehst du ja deine „Strategie“. Die Ursprungsfrage bezieht sich ja ausdrücklich auf eine Teilung vor Stellung des Prüfungsantrags, und von einem vorherigen Recherchenantrag steht da nichts und das ist ja auch eher selten, dass man den macht, zumindest meiner Erfahrung nach, so dass man das schon hätte reinschreiben sollen (ja ich kenne durchaus das PatG und weiß, dass es im DPMA-Verfahren grundsätzlich kein „formal abgetrenntes“ Rechercheverfahren vor der Stellung des Prüfungsantrags gibt, falls du mir mit deiner Vermutung meiner „Vermischung“ mit dem EPA etwas Gegenteiliges unterstellen wolltest ;-) ). Und ich gehe auch davon aus, dass er, wenn er zu dem Zeitpunkt eine Teilung ins Auge fasst, schon um eine weitere „Erfindung“ geht.

Ich kann (und so wie ich Patachon verstehe, er auch) dir versichern, dass wir (wie zugestanden schon vor ein paar Jahren, deshalb ja die Frage nach Änderungen beim PatG/DPMA) Fälle hatten, in denen uns der Prüfer aufgefordert hat, die Einheitlichkeit herzustellen (salopp immer noch durchaus „Ausscheiden“ genannt, auch wenn ich deinen Ausführungen dazu nicht ausdrücklich widersprechen will ;-). Vom Effekt ist es aber das gleiche, ob der Prüfer „Ausscheiden“ schreibt oder dich dazu auffordert dem §34(5) genüge zu tun ;-). Und ich hatte ja auch schon geschrieben, dass der Richter im Amtsjahr schon gesagt (ich hoffe mal, dass der nicht auch in deinen Worten „mit dem Klammerbeutel gepudert worden sein“), hat, dass man erstmal „nur“ Teilen sollte ;-) ). Also kannst du dich bei Fällen von dir daran erinnern, dass der Prüfer sich bei (eindeutig) a-priori „Uneinheitlichkeit“ so verhalten hat, wie du es beschreibst?

Auch deine jetzige Aussage, dass „Der Erteilungsbeschluss bedeutet, dass nach dem beanspruchten Gegenstand recherchiert wurde (nicht etwa nach einem früher beanspruchten Gegenstand!), und dass dabei nichts (in Worten: nichts!) ermittelt wurde, was der Erteilung dieses Gegenstands entgegensteht.“ irritiert mich etwas. Ich hatte immer gedacht, dass der Erteilungsbeschluss (auch) im DPMA-Verfahren bedeutet, dass dem Patent keine Regelungen des Gesetzes (PatG) entgegenstehen? Wenn der nur ausdrückt, dass kein entgegenstehender Stand der Technik gefunden wurde, dann könnte man doch einige Paragraphen des PatG streichen, finde ich. Hast du irgendeinen Beleg für diese Aussage? Oder beziehst du dein „nichts (in Worten nichts!)“ doch auf alle Paragraphen des PatG? Dann hat er ja aber in dem Fall, den wir hier behandeln, etwas gefunden, was der Erteilung entgegensteht. Nämlich den § 34(5) PatG ;-). Oder beziehst du das jetzt nur auf eine (notwendige) Bedingung für die Erteilung? Ich weise dich doch aber ständig darauf hin, dass noch eine weitere notwendige Bedingung (§34(5) PatG) gegeben ist. Dann ist die Beschränkung auf eine (notwendige) Bedingung nicht wirklich sinnvoll, in meinen Augen. Also auf welche Lesart dieser deiner Aussage willst du dich zurückziehen ;-).

Auch deine Aussage „Ich denke, irgendwie ist deine Vorstellung vom Prüfen im DPMA wohl dadurch beeinflusst, wie das im EPA läuft. Im EPA wird zunächst recherchiert und ausgehend vom Rechercheergebnis wird ein (negativer) Prüfungsbescheid geschrieben oder die Erteilung wird eingeleitet.“ deutet irgendwie darauf hin, dass du alle Paragraphen (oder Artikel/Regeln im EP-Verfahren) außer Neuheit/erfinderische Tätigkeit als völlig irrelevant für eine Patenerteilung ansiehst ;-)? Könntest du mir das mal bitte erklären, wie du das meinst? Und dann auch bitte gleich, was denn da in deinen Augen der „Unterschied“ zwischen DPMA und EPA sein soll? Macht der DPMA-Prüfer vor der Begutachtung der Neuheit/erfinderischen Tätigkeit keine Recherche? Braucht der die nicht? Fliegt dem der Stand der Technik zu? Also ich gehe schon mal davon aus, dass auch der Deutsche Prüfer „zunächst recherchiert und ausgehend vom Rechercheergebnis wird ein (negativer) Prüfungsbescheid geschrieben oder die Erteilung wird eingeleitet.“ Oder hast du irgendeinen Beleg dazu, dass der DPMA Prüfer das nicht zuerst macht ;-)? Dann hätte sich das womöglich seit meinem Amtsjahr geändert, weil da „musste“ ich für den Prüfer noch eine Recherche anstellen ;-)?

Und hast du irgendeinen Beleg für deine Behauptung: „Dabei ist es dem Prüfer ziemlich egal, ob er nach diesem "anderen" Gegenstand unter demselben Aktenzeichen recherchiert, oder im Rahmen einer Teilanmeldung.“ Damit sagst du logisch nichts anderes, als dass es dem (DPMA-)Prüfer ziemlich egal wäre, wieviel Arbeit er mit einer Akte hat und er gerne, obwohl die Anmeldung (und der Antrag) klar den Erfordernissen des PatG (§ 34(5)) nicht entspricht, bereitwillig („es ist dem Prüfer ziemlich egal“, ständig) neue Recherchen in einer Akte durchführt? Also das widerspricht erstmal nicht nur dem PatG sondern auch dem „normalen“ menschlichen Verhalten, sich nicht unnötig Arbeit aufzubürden (deren „Ergebnis“ ja dann auch noch dem PatG nicht entsprechen würde). Und mit deinem weiteren Satz „Mit Uneinheitlichkeit braucht er sich daher überhaupt nur befassen, wenn er bei einer antragsgemäßen Erteilung ein Patent erteilen müsste, dass zwei untereinander uneinheitliche Ansprüche umfasst.“ widersprichst du halt mal wieder § 34(5) PatG. In dem steht „Anmeldung“ und nicht „Anspruchssatz“ (ich habe gerade extra nochmal online das PatG angeschaut) und du „argumentierst“ ständig auf dem Anspruchssatz! Er hat sich somit unabhängig von seinem bisherigen „Rechercheaufwand“ um die „Einheitlichkeit“ zu kümmern, das schreibt das Gesetz im vor! Hast du für deine Behauptung irgendeinen Beleg oder auch nur eine Plausibilitätsargumentation? Eine Kausalität (daher) zwischen deinen beiden Sätzen, solltest du mal bitte näher erläutern.

Und deine Aussage „Bei einem "völlig anderen" Gegenstand muss er daher wohl oder übel mit seiner Recherche von vorn anfangen.“ berücksichtigt halt nunmal wieder nicht §34(5) ;-). Nur ein (in meinen Augen) absolut dämlicher DPMA-Prüfer, der zusätzlich sein PatG nicht kennt, würde sich gezwungen sehen, neu zu recherchieren. Ein "muss" bedeutet logisch, dass er nichts dagegen machen kann und ist logisch unzulässig, wenn denn das Gesetz selber etwas anderes vorsieht! Wobei ich nicht ausschließen möchte, dass es solche absolut dämlichen DPMA-Prüfer gibt, die es als „muss“ betrachten und nicht das gesamte PatG im Auge haben und manche würden das halt abundan einfach auch aus „Nettigkeit“ gegenüber den Anmelder machen. Aber eine Strategie (d.h. wiederholte Anwendung) würde ich halt nicht darauf begründen wollen ;-).

Nochmal zur Klarstellung was für mich mehrere (verwandte) Erfindungen sind, etwas konkreter als das mit dem A, B, C usw. Stell dir ein Freiland-PV-Array vor. Da hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, das Montagesystem zu verbessern und erfindet dabei eine Pfosten, der dank seines Querschnitts besonders gut Lasten tragen kann, eine Verbinder der eine besonders stabile Befestigung der „Querträger“ an den Pfosten ermöglicht (unabhängig vom Querschnitt), eine besonderen Verbinder (anders als der erste) für die Befestigung des PV-Moduls an dem „Querträger“ und findet dann womöglich noch heraus, dass es sinnvoller ist, die PV-Module mittig und nicht wie bisher am Rande zu befestigen. Diese vier unabhängigen (aber durchaus „verwandten“ Erfindungen) schreibt er jetzt in eine Anmeldung, jeweils mit sauberen unabhängigen „Anspruchsätzen“, die er in der Beschreibung „versteckt“, um nachher eine saubere Offenbarung zu haben. In der originalen Anmeldung betreffen aber alle der Ansprüche (da du ja meinst, es käme entgegen dem §34(5) PatG vor dem DPMA nur auf den Anspruchssatz an) nur eine der obigen Erfindungen.

Also bitte, hast du jetzt so eine Anmeldung schonmal gehabt und deine „Strategie“ ausprobiert, bzw. kannst aus deiner Erfahrung berichten, dass der Prüfer einen „ständigen“ Wechsel zwischen den verschiedenen Erfindungen im Anspruchssatz mitgemacht hat und sich nicht an das PatG halten würde?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Ok, ich denke, damit sind die Argumente ausgetauscht, und ich möchte mich nicht nochmal wiederholen. Wo wir einander missverstanden habe, mag der geneigte Leser autonom beurteilen und sich daraus eine resultierende Meinung bilden.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,

naja viele Argumente kamen von dir nicht wirklich. Eher Behauptungen, die noch nicht mal mit Plausibilitätsüberlegungen argumentativ untermauert werden ;-).

Und vor allem weigerst du dich immer noch trotz mehrfacher Nachfrage zu erläutern, wie du denn auf deine Behauptungen:

Beim DPMA-Verfahren gilt die Anmeldung keinesfalls als uneinheitlich, so lange die Patentansprüche nur auf eine der beiden Erfindungen gerichtet sind. Was sonst noch offenbart ist, spielt erst mal keine Rolle“,

"Mit Uneinheitlichkeit braucht er sich daher überhaupt nur befassen, wenn er bei einer antragsgemäßen Erteilung ein Patent erteilen müsste, dass zwei untereinander uneinheitliche Ansprüche umfasst."

"Alles richtig. Man muss halt vermeiden, dass eine "Feststellung einer Uneinheitlichkeit" tatsächlich erfolgt. Diese Feststellung erfolgt immer auf Grund der vorliegenden, geltenden Ansprüche."

"Eine Patentanmeldung "enthält" daher (nach DPMA-Lesart) immer die Erfindung, die beansprucht wird, und keine andere. "

kommst, wenn doch §34(5) PatG lautet:

"(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen."

d.h. von der Anmeldung und nicht von den Patentansprüche redet. Hast du irgendwelche Belege für deine Behauptung, dass es nur auf die Patentansprüche ankommt, wo doch in § 34(5) von der Anmeldung die Rede ist? Wie gesagt, wir haben durchaus Bescheide erhalten, in denen die "Ausscheidung" verlangt wurde.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Wo wir einander missverstanden habe, mag der geneigte Leser autonom beurteilen und sich daraus eine resultierende Meinung bilden.
Ob hier wirklich Missverständnisse in der Kommunikation oder doch ganz grundsätzlicher Art vorgelegen haben, sei einmal dahingestellt.

Es war jedenfalls für mich eine wirkliche respektable Leistung von PatFragen. Mich hat die Vehemenz und Geduld, wie er immer wieder das Geschwurbel auseinandergenommen hat, mehr als beeindruckt. Das war wirklich intellektuell sehr unterhaltsam.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,

und was soll uns diese Entscheidung jetzt sagen? Welche Relevanz hinsichtlich unserer/meiner Fragen (worauf bezieht sich §34(5) PatG) siehst du denn? Oder ist das einfach ein "Hinwerfen" von einer Entscheidung, ohne dass du eine spezifische Absicht damit verbindest?

Soll die Entscheidung insbesondere als ein "Beleg" für die Korrektheit deiner Aussagen betreffend der "DPMA-Lesart" der Einheitlichkeit, d.h. dass angeblich nur die Patenansprüche eine Rolle spielen, dienen?
Dann solltest du vielleicht mal nachdenken, warum denn dann der Senat überhaupt die einzelnen von der Prüfungsstelle bemängelten Stellen inhaltlich abhandelt und ausführt, warum diese im Einzelfall nicht § 34(5) PatG verletzen. Wenn sich §34(5) nur auf den Anspruchssatz beziehen sollte (wie du es ja ständig wiederholt hast), dann wäre das doch völlig unnötig. Dann bräuchten sie doch einfach nur als Begründung ausführen, dass die von der Prüfungsstelle bemängelten Passagen nicht in den Ansprüchen sondern "nur" in der Beschreibung vorhanden sind, und diese somit für die Betrachtung (in deiner "DPMA-Lesart") für §34(5) PatG völlig irrelevant sind ;-). Jede Begründung, was die bemängelten Passagen denn beschreiben und warum diese nicht uneinheitlich sind, wäre doch bei deiner Interpreation des §34(5) völlig unnötig ;-).

Das jetzt in dem entsprechenden Fall, nach Ansicht des Senats, die Bedingungen des §34(5) PatG erfüllt sind, ist doch kein Beleg dafür, dass sich §34(5) PatG nur auf den Anspruchssatz bezieht ;-).

Gerade weil der Senat zu jeder einzelnen bemängelten Textpassage ausführt, warum sie denn nicht §34(5) PatG widerspricht, belegt doch logisch, dass sich §34(5) PatG selbstverständlich (wie es halt nunmal im Gesetz steht) auf die gesamte Anmeldung bezieht ;-). Sonst würde der Senat mit seinen Ausführungen ja praktisch gegen den §34(5) PatG "verstoßen" wenn der sich, wie du immer behauptest hast, nur auf die Ansprüche beziehen würde, und der Senat hierzu soviel inhaltlich über Passagen in der Beschreibung schreibt ;-).

Oder liegt der "Schwerpunkt" deiner Aussage in dem "einzige" im "Es ist die einzige aus den letzten Jahren, die ich zum Thema "Uneinheitlichkeit" gefunden habe", d.h. als Beleg dafür, dass augenscheinlich nur wenige Prüfer die Einheitlichkeit bemängeln, d.h. sie sich offensichtlich nicht so "verhalten", wie ich es hier "ausgeführt" habe?

Also was willst du uns mit der Entscheidung sagen? Willst du die Entscheidung als "Beleg" für deine Behauptung oder als "Stütze" für meine Aussage oder als Indiz, dass mein "Verhaltensvorschlag" unter den Prüfern nicht sehr verbreitet zu sein scheint, sehen? Wenn es das zweite ist, dann ziehe ich etwas den Hut vor dir, dass du hier öffentlich "eingestehst", dass du etwas falsch verstanden hattest. Wenn es das erstere sein sollte, dann solltest du vielleich nochmal mit etwas Logik daran gehen und mir erklären, warum der Senat nicht ein einziges mal deine Behauptung (nur die Ansprüche sind entscheidend) "aufgreift" sondern zu allen Textstellen inhaltlich darlegt, warum diese Textpassagen im Einzelfall nicht gegen §34(5) PatG verstoßen. Wenn es das dritte sein sollte, dann muss ich dir leider sagen, dass das "einzige" nicht wirklich ein starker Hinweis auf die "Seltenheit" meines "Verhaltensvorschlags" wäre, weil da doch noch ein paar andere Dinge reinfalten müsstest, wie beispielsweise wieviele Anmelder beschweren sich, wieviel Anmeldungen wirklich a-priori uneinheitlich sind, usw.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
... und was soll uns diese Entscheidung jetzt sagen?
Wenn wirklich sonst nichts zu finden ist, dann muss da halt jeder aus dieser Entscheidung seine eigene Auffassung herauslesen. Und das tust du ja dann auch.

Ich lese da etwas anderes heraus:

Eingangs heißt es: Die Patentanmeldung ... ist ... wegen fehlender Einheitlichkeit gemäß § 34 (5) PatG zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Beschreibung und Figuren Teile enthielten, die untereinander nicht in der Weise verbunden seien, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichten.

Unter Punkt 3 wird dann zur Frage der Einheitlichkeit Stellung genommen. Hier heißt es aber lediglich ... dass die im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle genannten Beschreibungsseiten nach Hauptantrag als Hintergrund zu den in den Patentansprüchen beanspruchten Verfahren anzusehen sind. Dies führt nicht zur Uneinheitlichkeit der Anmeldung.

Es genügt also, dass in der Beschreibung nicht ein Flugzeug beschrieben wird, während die Ansprüche auf ein Herstellungsverfahren für ein Medikament (oder so ähnlich) gerichtet sind. Die fraglichen Beschreibungsteile müssen nur als Erläuterung oder als Hintergrundinformation zum Anspruchsgegenstand (zu dem Medikament) taugen. Dabei ist es dem Senat wichtig nachzuweisen, dass die fraglichen Beschreibungsteile Bezug zu bestimmten Anspruchsmerkmalen haben, und diese Anspruchsmerkmale werden denn auch in jedem der einzelnen Fälle genau bezeichnet. Es spielt aber offenbar keine Rolle, ob die fraglichen Beschreibungsteile eine andere "erfinderische Idee" enthalten als diejenige, die in den Ansprüchen ausgeführt wird. (Vermutlich hatte der Prüfer solche anderen erfinderischen Ideen in diesen Beschreibungsteilen entdeckt.) Es wird nicht einmal ausgeführt, was der Senat unter einer erfinderischen Idee versteht.

Der Senat sieht also offenbar keine Veranlassung, sich mit den eventuellen erfinderischen Ideen in der Beschreibung im Hinblick auf § 34 (5) PatG irgendwie zu befassen. Und vielleicht wollte er auch, dass das so bleibt, d.h. dass dem BGH keine Gelegenheit gegeben wird, daran etwas zu ändern. Die Prüfer werden dem wohl gern gefolgt sein.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Der Senat sieht also offenbar keine Veranlassung, sich mit den eventuellen erfinderischen Ideen in der Beschreibung im Hinblick auf § 34 (5) PatG irgendwie zu befassen. Und vielleicht wollte er auch, dass das so bleibt, d.h. dass dem BGH keine Gelegenheit gegeben wird, daran etwas zu ändern. Die Prüfer werden dem wohl gern gefolgt sein.
Man merkt leider bei Deinen Beiträgen im Forum regelmäßig, dass Du keine rechtliche Ausbildung abgeschlossen haben kannst. Im Gegenteil, ich bin mittlerweile fest überzeugt, dass Du Dich nur hobbymässig mit dem Patentwesen theoretisch befasst und über keinerlei echte praktische Erfahrung verfügst (vielleicht bist Du ja ein gewisser Hans, Jahrgang 1935 und hast viel Freizeit; oder Du hast als Erfinder vor langer Zeit möglicherweise selbst die eine oder andere Anmeldung eingereichen lassen und das Thema hat Dich nicht losgelassen, vielleicht hast Du dann auch ein paar Brocken von Deinem Patentanwalt damals aufgeschnappt oder stehst noch mit ihm in Verbindung, kannst das Ganze aber nicht richtig einordnen). Das ist an sich auch kein Problem, wenn Du wenigstens lernwillig wärst. Aber man gewinnt leider den Eindruck, Du suchst hier nur Anerkennung anstatt Dich erst einmal mit den absoluten Grundlagen zu befassen.

Als Dein Ausbilder wäre ich an Dir schon längst verzweifelt. Deshalb bin ich sehr gespannt, welche geistreiche Entgegnungen Patfragen auf Deinen Beitrag wieder zusammenstellt. Ich hoffe, er hat nicht auch schon längst die Geduld mit Dir verloren.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Bevor es hier weiter persönlich und mit Mutmaßungen weiter geht, die hier nichts zu suchen haben, möchte ich kurz die folgende Entscheidung zur Diskussion stellen, die ich nach einer kurzen Suche finden konnte:
23 W (pat) 26/12

Sie ist nun nicht eindeutig, zeigt aber, wie man in der Praxis dem ganzen Herr wird.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Bevor es hier weiter persönlich und mit Mutmaßungen weiter geht, die hier nichts zu suchen haben
Das ist mir prinzipiell schon klar. Leider hat sich bei mir über die Jahre bzgl. Hans35 schon einiges angestaut und ich war in letzter Zeit nicht mehr an einer Teilnahme an Diskussionen in diesem Forum interessiert, weil ich seine Beiträge i.d.R. als toxisch empfunden habe. Ich wurde erst durch die Vehemenz von PatFragen dazu ermutigt, ihm hier unterstützend unter die Arme zu greifen.
 
  • Like
Reaktionen: pak

Hans35

*** KT-HERO ***
@Lysius
Es ist wirklich amüsant, wie weit man mit persönlichen Vermutungen daneben liegen kann, zumal wenn die sachlichen Argumente ausgehen. Nein, ich bin noch nicht 88 Jahre alt.

Da du sicher nicht innerhalb von 5 Minuten die von B_2020 genannte Schrift gelesen hast, möchte ich dich aber im Interesse deiner Mandanten dazu ermutigen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
@Lysius
Es ist wirklich amüsant, wie weit man mit persönlichen Vermutungen daneben liegen kann, zumal wenn die sachlichen Argumente ausgehen. Nein, ich bin noch nicht 88 Jahre alt.
Gut, das war provokativ von mir. Es gibt nämlich einen Hans35 in einem Seniorenforum, der das gleiche Pseudonym benutzt.

Da du sicher nicht innerhalb von 5 Minuten die von B_2020 genannte Schrift gelesen hast, möchte ich dich aber im Interesse deiner Mandanten dazu ermutigen.
Stell Dir vor, ich kannte die Entscheidung bereits seit Jahren. Und die ist nun mal im Einklang mit den Argumenten von PatFragen, weshalb kein Bedarf für eine Korrektur von ihm meinerseits vorlag.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Na ja, wenigstens sind wir soweit einer Meinung, dass wir sehr gespannt sind, welche geistreiche Entgegnungen Patfragen auf meinen Beitrag wieder zusammenstellt.
 
Oben