Hallo Hans,
das liest sich jetzt für mich schon ganz anders. Da habe ich dich (womöglich durch sowas wie ""Beim DPMA-Verfahren gilt die Anmeldung keinesfalls als uneinheitlich, so lange die Patentansprüche nur auf eine der beiden Erfindungen gerichtet sind. Was sonst noch offenbart ist, spielt erst mal keine Rolle.") etwas falsch verstanden. Du hälst das also nicht als sinnvolle Strategie, was du da beschrieben hattest.
Natürlich kannst du vor dem DPMA auf die gesamte Offenbarung zurückgreifen und erhälst grundsätzlich keinen "Hinweis" des Prüfers, dass die Änderung einen nicht recherchierten Gegenstand betrifft. Das ist ja aber eine ganz andere Frage, als die, um die es Armin an Anfang ging und auf was er sich mit Markus "geeinigt" hatte. Da kamst du mit einer, in deinen Augen sinnvolleren "Strategie" rüber (zumindest war das so zu verstehen). Und die beschreibt nun einmal etwas völlig anderes, wie das um was es Armin ging. Und nur auf diese Strategie von dir bezog ich mich. Und da ist und bleibt es nunmal so, dass die durchaus nicht "sicher" ist bzw. du dir nicht sicher sein kannst was passiert. Deshalb hatte ich dich ja gefragt, ob sich §34(5) PatG (oder auch die Handhabung des DPMA) geändert hat.
Ich kann dir nur aus meiner Erfahrung (wie schon gesagt ist das durchaus etwas her, deshalb ja die Frage nach dem sich geändert haben) sagen. Es kommt im Deutschen Verfahren wesentlich seltener zum Einwand der Uneinheitlichkeit als vor dem EPA. Die machen das sehr gerne, so wie es aussieht durchaus auch darum, dass sie zusätzliche Recherchengebühren verlangen können. Das DPMA verlangt sowas ja nicht. Aber genau deshalb kommt es dann, weil das PatG, ja keinen Einwand "nicht recherchierter Gegenstand" vorsieht, wenn wirklich zwei unterschiedliche Erfindungen (und das mit dem Flugzeug und dem Verfahren zum Herstellen eines Medikaments war natürlich ein übertriebenes Beispiel, meist schreibt man nur schon ziemlich "nah" beieinander liegende Ideen/Erfindungen, in eine Anmeldung) drin sind, zu dem Einwand des 34(5) PatG. Der deutsche Prüfer muss sich ja irgendwie dagegen "wehren" können, dass die Anmelderin nach jedem negativen Bescheid auf eine (wirklich) andere (aber "ähnliche") Erfindung umschwenkt. Und dann hast du im deutschen Verfahren ein größeres "Problem", weil dann "zwingt" dich der Prüfer wirklich zu einem Ausscheiden (wobei ein Richter im Amtsjahr damals meinte, dass man es immer auch erstmal "nur" mit dem Einreichen einer Teilanmeldung ohne ausdrücklichen Verzicht versuchen könnte).
D.h. die Verfahren im EPA und DPMA sind durchaus verschieden, weil die Regelungen unterschiedliche Möglichkeiten beinhalten.
Vor dem EPA kommt es relativ schnell zu dem Einwand der Uneinheitlichkeit und der Nachforderung von Recherchegebühren. Aber mehr passiert da erstmal nicht, weil der Prüfer kann ja immer sagen "nicht recherchierter Gegenstand".
Vor dem DPMA kommt es eher selten zu dem Einwand der Uneinheitlichkeit, weil es dort ja auch nicht um weitere Recherchegebühren geht. Wenn der Prüfer aber "Angst" hat, dass die Anmelderin womöglich auf eine deutlich "andere" Idee (oder gar mehrere andere Ideen) umschwenken könnte, wird er dich basierend auf 34(5) zu einem Ausscheiden auffordern (gerade weil er nicht sagen kann, dass die Änderung einen nicht recherchierten Gegenstand betreffen würde), um zu verhindern, dass er seine Prüfung nie zum Abschluß bringen kann.
Das waren zumindest meine Erfahrungen bisher (wobei, die, wie ich ja schon gesagt hatte, durchaus etwas her sind, weshalb ich ja nach "Änderungen" gefragt hatte). Und nach meinen Erfahrungen passt, da halt deine Aussage (die ich oben nochmal zitiert hatte) auch gar nicht. Da war es nach meinenr Erfahrungen nämlich eher so, dass den Europäer eigentlich nur die Ansprüche (hinsichtlich der zusätzlichen Recherchengebühren/Einheitlichkeit) "interessieren", während der Deutsche da, in den Fällen, wo er denn überhaupt 34(5) "gezogen" hat, sich eher die gesamte Anmeldung angeschaut hat und auch auf "nur" im Anmeldetext "versteckte" weitere Erfindungen "losging".