DE Stammanmeldung, Teilanmeldung, Prüfungsantrag

Armin

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

vorausgesetzt, die Teilung wird gemäß § 39 PatG vor Stellung des Prüfungsantrags in der Stammanmeldung erklärt, so sind Stammanmeldung und Teilanmeldung hinsichtlich Prüfungsantrag doch unabhängig voneinander -- richtig?

Mit anderen Worten, ich kann nach Einreichung einer Teilanmeldung entweder in Sachen der Stammanmeldung oder in Sachen der Teilanmeldung Prüfungsantrag stellen, und bei der jeweils anderen Anmeldung bis zum Ablauf der Siebenjahresfrist gemäß § 44 PatG warten, bis Prüfungsantrag gestellt wird?
 

der_markus

*** KT-HERO ***
So ist es. Im Grundsatz gelten die Anträge, die vor der Teilung gestellt wurden auch für die Teilanmeldung. Nach der Teilung sind die Verfahren unabhängig voneinander.
Somit: Wenn vor der Teilung kein P-Antrag gestellt wurde, kannst du nach der Teilung frei entscheiden, ob du für die Stamm- oder Teilanmeldung einen P-Antrag stellen willst.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Danke dir,

das heißt also, ich kann eine der beiden Anmeldungen direkt mittels Prüfungsantrag verfolgen, und die andere sieben Jahre liegen lassen, und es ist im Prinzip egal, welche verfolgt und welche liegengelassen wird?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Alles richtig. Nur würde ich mir die Teilung evtl. erst mal sparen, und stattdessen nur den Gegenstand, der zuerst erteilt werden soll, in der Stammanmeldung weiterverfolgen. Wenn da dann die Erteilung erfolgt ist, kann noch immer innerhalb der Beschwerdefrist (gegen den Erteilungsbeschluss) geteilt werden, und danach ist dann die Prüfung der zweiten in der Anmeldung offenbarten Erfindung dran.

Wenn sich der "erste" Gegenstand als nicht patentfähig erweist, kann im Rahmen einer Bescheidserwiderung unmittelbar zu der "zweiten" Erfindung übergegangen werden; da entfallen dann sämtliche Gebühren für eine zweite Anmeldung (d.h. für die Teilanmeldung). Oder man teilt während der Beschwerdefrist gegen die Zurückweisung (das wäre die deutlich teurere Variante) und kann die erste Erfindung dann (unabhängig von der Prüfung der zweiter Erfindung) im Beschwerdeverfahren weiterverfolgen.

Jedenfalls würde ich nach Möglichkeit nur dann für zwei Anmeldungen Gebühren zahlen, wenn es auch wirklich zwei Patente gibt. Die Einheitlichkeit ist dabei kein Thema.

Pech wäre es allerdings, wenn die "erste" Erfindung zu schnell entscheidungsreif ist, und nicht erst nach 7 Jahren. Dann beginnt die Prüfung der zweiten Erfindung leider eher. Dafür kann sie aber im umgekehrten Fall auch noch wesentlich später als nach 7 Jahren beginnen.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Naja, ohne die berüchtigten Umstände des Einzelfalls zu kennen, würde es mir schwerfallen in diese Richtung zu spekulieren. Ich kann jetzt deine Gedankengänge um ehrlich zu sein nicht eindeutig nachvollziehen, aber wenn von vornherein Uneinheitlichkeit (zwei Erfindungen in einer Anmeldung) vorliegt, dürfte auch kein Erteilungsbeschluss ergehen, sodass man keine andere Möglichkeit als eine Teilung hat, sofern man nicht auf die "zweite Erfindung" verzichten möchte.
 

patachon

GOLD - Mitglied
Alles richtig. Nur würde ich mir die Teilung evtl. erst mal sparen, und stattdessen nur den Gegenstand, der zuerst erteilt werden soll, in der Stammanmeldung weiterverfolgen. Wenn da dann die Erteilung erfolgt ist, kann noch immer innerhalb der Beschwerdefrist (gegen den Erteilungsbeschluss) geteilt werden, und danach ist dann die Prüfung der zweiten in der Anmeldung offenbarten Erfindung dran.

Wenn sich der "erste" Gegenstand als nicht patentfähig erweist, kann im Rahmen einer Bescheidserwiderung unmittelbar zu der "zweiten" Erfindung übergegangen werden; da entfallen dann sämtliche Gebühren für eine zweite Anmeldung (d.h. für die Teilanmeldung).
Das funktioniert aber nur, wenn irgendwann eine weitere Recherchegebühr für den zweiten Gegenstand gezahlt wurde. Ansonsten ist der nicht recherchiert, nur der erste. Gilt besonders beim EPA.
Und in DE wird dann ja auch überlicherweise entweder zum Verzicht oder zur Ausscheidung aufgefordert, sobald Uneinheitlichkeit festgestellt ist. Dann ist der zweite Gegenstand auch weg.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Bitte keine Missverständnisse:
Bei einer Teilung nach § 39 (in der Ausgangsfrage) geht es ausschließlich um das Verfahren vor dem DPMA.

@der_markus:
Beim DPMA-Verfahren gilt die Anmeldung keinesfalls als uneinheitlich, so lange die Patentansprüche nur auf eine der beiden Erfindungen gerichtet sind. Was sonst noch offenbart ist, spielt erst mal keine Rolle. Erst nach Erteilung dieser Ansprüche und anschließender Teilung sollte man (bei dieser Strategie) Ansprüche auf die zweite Erfindung richten. Da kann dann auch in der Teilanmeldung wieder der gesamte Offenbarungsgehalt der (ursprünglichen) Anmeldung ausgeschöpft werden. Das selbst dann, wenn man für den Erteilungsbeschluss zur ersten Erfindung die Teile der Beschreibung und die Zeichnungen gestrichen hat, die für die erste Erfindung nichts bringen, weil sie nur zu der zweiten Erfindung gehören. Das ist eine viel großzügige Regelung als im EPA, die man ggf. nutzen kann.

Uneinheitlichkeit ist im DPMA-Verfahren immer dann gegeben, wenn - gemäß den aktuell vorliegenden Patentansprüchen - in einem einzigen Patent zwei Erfindungen patentiert werden sollen, die nichts miteinander zu tun haben. So etwas darf man zu keinem Zeitpunkt beantragen. Was sonst noch am Anmeldetag offenbart wurde, spielt dabei keine Rolle.

@patachon:
Recherchegebühren werden im DPMA nur fällig, wenn ein extra Rechercheantrag gestellt wird. Wird kein Rechercheantrag gestellt, dann wird im DPMA-Verfahren immer erst während der Erstellung des Erstbescheids recherchiert, niemals früher. Manchmal gibt es aber Nachrecherchen anlässlich weiterer Bescheide. Dies ist insbesondere nach Änderung der Ansprüche der Fall. Und in unserem Fall: beim gebührenfreien (!) "plötzlichen" Wechsel zu der zweiten Erfindung. - - -
Der erste Bescheid in einer Teilanmeldung wird als (erneuter) Erstbescheid behandelt, ohne irgendwelche Einschränkungen. Nur muss man natürlich damit rechnen, dass das Material, das anlässlich der Prüfung der ersten Erfindung in der Stammanmeldung aufgefunden wurde, wieder aufgegriffen wird, wenn es einschlägig sein sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:

patachon

GOLD - Mitglied
Bitte keine Missverständnisse:
Bei einer Teilung nach § 39 (in der Ausgangsfrage) geht es ausschließlich um das Verfahren vor dem DPMA.


@patachon:
Recherchegebühren werden im DPMA nur fällig, wenn ein extra Rechercheantrag gestellt wird. Wird kein Rechercheantrag gestellt, dann wird im DPMA-Verfahren immer erst während der Erstellung des Erstbescheids recherchiert, niemals früher. Manchmal gibt es aber Nachrecherchen anlässlich weiterer Bescheide. Dies ist insbesondere nach Änderung der Ansprüche der Fall. Und in unserem Fall: beim gebührenfreien (!) "plötzlichen" Wechsel zu der zweiten Erfindung. - - -
Der erste Bescheid in einer Teilanmeldung wird als (erneuter) Erstbescheid behandelt, ohne irgendwelche Einschränkungen. Nur muss man natürlich damit rechnen, dass das Material, das anlässlich der Prüfung der ersten Erfindung in der Stammanmeldung aufgefunden wurde, wieder aufgegriffen wird, wenn es einschlägig sein sollte.
Ja. Natürlich wird in der Teilanmeldung ein ganz normales neues Verfahren geführt, das war ja nicht die Frage.
Einen "Wechsel" zur zweiten Erfindung habe ich trotzdem noch nicht gesehen beim DPMA, weil sie weit vorher den Verzicht (in dieser Anmeldung) fordern. Und dann kannst du eben nicht mehr wechseln.

Die Recherchegebühren beziehen sich aufs EPA, richtig.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans 35,

wurde §34(5)PatG geändert, oder wie habe ich dein
"Beim DPMA-Verfahren gilt die Anmeldung keinesfalls als uneinheitlich, so lange die Patentansprüche nur auf eine der beiden Erfindungen gerichtet sind. Was sonst noch offenbart ist, spielt erst mal keine Rolle."
zu verstehen?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Hier das ganze etwas ausführlicher aus den aktuellen Prüfungsrichtlinien vom DPMA:

"Eine Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen (§ 34 Abs. 5 PatG). Dadurch werden zum einen mit Blick auf Rechtssicherheit und Recherchierbarkeit übersichtliche, gut dokumentierte Schutzrechte geschaffen und zum anderen wird einer missbräuchlichen Vermeidung von Gebühren vorgebeugt.
....
Allerdings steht einem Anmelder – da für jede Erfindung eine besondere Anmeldung erforderlich ist nur für einen der als uneinheitlich festgestellten Gegenstände eine sachliche Prüfung zu, wenn auch die Nennung weiteren Materials zu den übrigen Gegenständen aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig ist.
...
Die Prüfungsstelle fordert den Anmelder unter Hinweis auf die Möglichkeit der Zurückweisung auf, die Einheitlichkeit durch eine Ausscheidungserklärung oder durch Verzicht auf den uneinheitlichen Teil herzustellen."

 

Hans35

*** KT-HERO ***
Alles richtig. Man muss halt vermeiden, dass eine "Feststellung einer Uneinheitlichkeit" tatsächlich erfolgt. Diese Feststellung erfolgt immer auf Grund der vorliegenden, geltenden Ansprüche.

Insbesondere wenn nach einer Zurückweisungsbeschwerde dem BPatG neue Ansprüche vorgelegt werden, nach denen noch nicht recherchiert wurde, dann erfolgt regelmäßig eine Zurückverweisung der Anmeldung an das DPMA. Ich kenne keinen einzigen Fall, wo das BPatG stattdessen gesagt hätte, die neuen Ansprüche wären mit den vorherigen uneinheitlich, und die Anmeldung wäre daher ausgeschöpft (oder irgend etwas Ähnliches). Ein Vergleich bezüglich der Einheitlichkeit zwischen Ansprüchen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelten, findet beim BPatG nicht statt, und daher auch nicht beim DPMA, egal, was in den Prüfungsrichtlinien steht. § 38 ("Bis zum Beschluss über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, ...") hat halt Vorrang.

Wenn in den Prüfungsrichtlinien von einer ... missbräuchlichen Vermeidung von Gebühren ... die Rede ist, so ist damit nicht das Prüfungsverfahren gemeint, sondern nur, dass man die Gebühren (die Jahresgebühren vom 3. bis zum 20. Jahr) nur für eine Erfindung bezahlt, und nicht für zwei untereinander uneinheitliche Erfindungen (Erteilung vorausgesetzt). Die Prüfungsgebühr ist hingegen eine Antragsgebühr, die zur Prüfung der Anmeldung in ihrem vollen (Offenbarungs-)Umfang führt, solange man nicht einen (einzigen) Erteilungsbeschluss beantragt, der zwei (untereinander uneinheitliche) Erfindungen umfassen soll. Die Prüfungsrichtlinien haben das zu erteilende Schutzrecht im Blick und nicht das Prüfungsverfahren. Ob der Prüfer viel oder wenig Arbeit mit einer Anmeldung hat, war im DPMA schon immer ohne Bedeutung.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hans35

*** KT-HERO ***
@PatFragen
Dir geht es sicher um die Formulierung in 34 (5) " ... darf nur ... enthalten ...". Was bedeutet hier "enthalten"?

In einer Patentanmeldung steht in der Beschreibung oftmals eine Menge Text. Und wenn man den genauer untersuchen würde, käme man sehr oft zu dem Ergebnis, dass man daraus Patentansprüche formulieren könnte, wobei erst mal (vor einer Recherche) noch offen ist, ob diese Ansprüche erteilungsfähig wären. Kein Prüfer würde auf den Gedanken kommen, dass das alles erst mal aus der Anmeldung entfernt werden muss, bevor sie weiter behandelt wird, das wäre völlig unpraktikabel und unrealistisch.

Eine Patentanmeldung "enthält" daher (nach DPMA-Lesart) immer die Erfindung, die beansprucht wird, und keine andere. Das heißt aber, wenn (im Zuge des Prüfungsverfahrens) etwas anderes beansprucht wird, dann enthält die Anmeldung danach eben eine andere Erfindung. Es dürfen halt nur nicht zwei untereinander uneinheitliche Erfindungen gleichzeitig sein.

Zweifellos liest das EPA denselben Gesetzestext völlig anders. Es mag jeder selbst beurteilen, was er besser findet.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,

wo hast du denn diese Einschätzungen her, bzw. aus was leitest du die ab?

Wir haben schon häufiger die Aufforderung zum Ausscheiden von uneinheitlichen Erfindungen bekommen (zugegeben das ist schon länger her, weil ich kaum mehr deutsche Anmeldungen in die Hände bekomme, aber zu deinem "Kein Prüfer würde auf den Gedanken kommen..." passt meine Erfahrung nicht wirklich). Hast du da wenigstens (falls du keine Gesetzesgrundlage für die Vorgabe dieses Vorgehens findest) irgendeine Anweisung/Richtlinie für die deutschen Prüfer in die Hand bekommen, dass sie das so zu handhaben haben, damit du da deine "Strategie" sicher darauf gründen kannst? Und eine solche Aufforderung zum Ausscheiden verletzt auch keinesfalls die Rechte des Anmelders. Er kann ja jederzeit den ausgeschiedenen Teil , als Teilanmelung weiterverfolgen und er kann ja auswählen, welche Erfindung er in der Anmeldung weiterverfolgt.

Und wo hast du die DPMA-Lesart her, dass eine Patentanmeldung immer nur (bei dir "keine andere") die Erfindung enthält, die gerade beansprucht wird? Dann würde ja die DPMA-Lesart §34(5) völlig aushebeln! Der wäre ja kompletter Schwachsinn, weil dann Patentanmeldung mit Anspruchssatz gleichgesetzt würde. (Logisch gesehen ist dein Problem nämlich, was "Anmeldung" bedeutet und nicht was "enthält" bedeutet ;-) ). Dann mache das bitte (gemäß der systematischen Auslegung) auch sonst, wo "Anmeldung" im PatG vorkommt, also beispielsweise mit §38. ;-). Mit dieser "DPMA-Lesart" (wenn ich sie denn halbwegs richtig verstehe) gerätst du aber sowas in (logische) Probleme, das kannst du dir gar nicht vorstellen, glaube ich :). Nein auch nach deutscher Lesart, gehört der gesamte Anmeldungstext zu der Anmeldung. Und auch Erfindungen kannst du sehr wohl unabhängig von den Ansprüchen festlegen. Wenn du ein Flugzeug und ein Verfahren zur Herstellung eines Medikaments beschreibst, dann sind das eindeutig und völlig unabhängig von dem anhängigen Anspruchssatz zwei verschiedene nicht miteinander verbundene Erfindungen ;-). Das ist jetzt natürlich ein extremes Beispiel, aber genau da kommt der Ermessenspielraum des Prüfers ins Spiel.

Etwas ganz anderes ist, wie häufig (heute noch) DPMA-Prüfer das Ausscheiden wirklich (noch) verlangen oder erstmal eher "pragmatisch" in deinem Sinne rangehen. Ich wäre mir aber sicher, wenn du diese Praktik regelmäßig machen würdest, wärst du bzw. deine Kanzlei relativ schnell im DPMA dafür bekannt und sie würden im Rahmen ihres Ermessensspielraumes, die Zügel ziemlich anziehen, weil deine Praktik, denen ja unheimlichen Mehraufwand aufbürden würde und sie würden die Akten nicht abgeschlossen bekommen. Deine Strategie ist nämlich völlig inpraktikabel für den Prüfer zu handhaben, wenn du nach jedem Bescheid die beanspruchte Erfindung wechseln würdest. Also ich kann dir versichern, dass du das bei mir als Prüfer genau zweimal machen würdest ;-). Einmal würdest du bei mir noch eine zeitlang durchkommen, das zweitemal würde ich dich nach dem ersten Prüfungsbescheid sofort zur mündlichen Anhörung laden und dir in dieser, wenn du nicht vor Ort in der Anhörung, einen Teil ausscheiden würdest, das Ganze basierend auf §34(5) zurückweisen. Ich wollte ja schließlich meine Akte geschlossen bekommen ;-) (So einen Prüfer hatte ich durchaus schon, der nach dem ersten Bescheid grundsätzlich gleich zur mündlichen Anhörung geladen hat) . Und gleichzeitig würde ich den entsprechenden Richter beim Patentgericht (ich gehe mal davon aus, dass du da in die Beschwerde gehen würdest) nochmal auf dem kurzen Dienstweg mitteilen, warum ich §34(5) durchziehe ;-). Und so wie ich die Richter damals beim Amtsjahr mitbekommen habe, würden die eine solche doch schon etwas in Richtung rechtsmissbräuchlich gehende Tatik auch nicht gutheissen und (natürlich im Rahmen des Gesetzes) ihren Ermessenspielraum entsprechend zu deinen Ungisten ausnutzen, dass du das kein zweitesmal machst. Bis hin zu dem Punkt, wo sie auch nicht mehr an die Prüfungsstelle zurückverweisen würden, du also mit deiner Teilanmeldung unmittelbar vorm BPatG wärst. Auch das ist nämlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ;-). Aber mir ist schon klar, dass ich da ein deutlich "härterer" Prüfer wäre, als fast alle beim Amt :).
 

patachon

GOLD - Mitglied
Ja, mir geht es wie PatFragen, ich habe diese Fälle in meinen knapp 20 Jahren auch mehrfach gehabt mit Aufforderung zu Verzicht oder Ausscheidung.

Nicht zu oft, da wir eh nur einen geringeren Teil rein deutsche Anmeldungen haben, und noch geringer, weil wir sie halt nicht uneinheitlich schreiben normalerweise :) wenn doch, dann sind wir am EPA oder PCT und wissen, dass wir das Ziel haben, nach der Recherche evtl rauszuteilen.

Dass es bei den Gebühren nicht um die Prüfungsgebühren geht, ist klar, das habe ich doch auch nie behaupet. Aber Du schlägst diese "Strategie" ja gerade vor, weil Du damit Gebühren (Jahresgebühren z.B.) sparen willst (ich zitiere: "Jedenfalls würde ich nach Möglichkeit nur dann für zwei Anmeldungen Gebühren zahlen, wenn es auch wirklich zwei Patente gibt"). Und genau das will das DPMA vermeiden.

Ich halte es jedenfalls nicht für sinnvoll, das jemandem als Strategie vorzuschlagen.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Ich halte es jedenfalls nicht für sinnvoll, das jemandem als Strategie vorzuschlagen.
Ich halte es auch nicht für sinnvoll jemandem vorzuschlagen, mehrere Erfindungen in eine Anmeldung zu packen, schon gar nicht, wenn es um ein Flugzeug und ein Verfahren zur Herstellung eines Medikaments geht. Ich halte es aber für recht sinnvoll zu wissen, was im Fall der Fälle geht, und was nicht. Und da gibt es halt bezüglich der Einheitlichkeit große Unterschiede zwischen EPA und DPMA. Im DPMA wird nicht viel passieren, solange kein Anspruchssatz eingereicht wird, in dem Ansprüche auf untereinander uneinheitliche Gegenstände gerichtet sind.

Einem Anmelder gehe es z.B. darum, Schutz für einen bestimmten Gegenstand zu bekommen, der vermarktet werden soll. Aber die vermeintliche Erfindung gemäß den bisherigen Anspruchsformulierungen sei angesichts des SdT einfach nicht patentfähig. Dann spricht (im DPMA-Verfahren) nichts dagegen, aus der (vielleicht etwas ausführlichen) Beschreibung dieses Gegenstands eine andere Erfindung herauszuziehen und diese zu beanspruchen. Ob diese Erfindung mit der gemäß den zuvor geltenden Ansprüchen als uneinheitlich angesehen werden kann (ob sie also eine ganz andere "erfinderische Idee" realisiert), spielt dann keine Rolle. In einem solchen Fall gelten die Anmeldung oder der Prüfungsantrag keinesfalls als "verbraucht". Für die Fortsetzung der Prüfung bedarf es weder einer Teilung noch der Einhaltung sonstiger Formalitäten.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,

das liest sich jetzt für mich schon ganz anders. Da habe ich dich (womöglich durch sowas wie ""Beim DPMA-Verfahren gilt die Anmeldung keinesfalls als uneinheitlich, so lange die Patentansprüche nur auf eine der beiden Erfindungen gerichtet sind. Was sonst noch offenbart ist, spielt erst mal keine Rolle.") etwas falsch verstanden. Du hälst das also nicht als sinnvolle Strategie, was du da beschrieben hattest.

Natürlich kannst du vor dem DPMA auf die gesamte Offenbarung zurückgreifen und erhälst grundsätzlich keinen "Hinweis" des Prüfers, dass die Änderung einen nicht recherchierten Gegenstand betrifft. Das ist ja aber eine ganz andere Frage, als die, um die es Armin an Anfang ging und auf was er sich mit Markus "geeinigt" hatte. Da kamst du mit einer, in deinen Augen sinnvolleren "Strategie" rüber (zumindest war das so zu verstehen). Und die beschreibt nun einmal etwas völlig anderes, wie das um was es Armin ging. Und nur auf diese Strategie von dir bezog ich mich. Und da ist und bleibt es nunmal so, dass die durchaus nicht "sicher" ist bzw. du dir nicht sicher sein kannst was passiert. Deshalb hatte ich dich ja gefragt, ob sich §34(5) PatG (oder auch die Handhabung des DPMA) geändert hat.
Ich kann dir nur aus meiner Erfahrung (wie schon gesagt ist das durchaus etwas her, deshalb ja die Frage nach dem sich geändert haben) sagen. Es kommt im Deutschen Verfahren wesentlich seltener zum Einwand der Uneinheitlichkeit als vor dem EPA. Die machen das sehr gerne, so wie es aussieht durchaus auch darum, dass sie zusätzliche Recherchengebühren verlangen können. Das DPMA verlangt sowas ja nicht. Aber genau deshalb kommt es dann, weil das PatG, ja keinen Einwand "nicht recherchierter Gegenstand" vorsieht, wenn wirklich zwei unterschiedliche Erfindungen (und das mit dem Flugzeug und dem Verfahren zum Herstellen eines Medikaments war natürlich ein übertriebenes Beispiel, meist schreibt man nur schon ziemlich "nah" beieinander liegende Ideen/Erfindungen, in eine Anmeldung) drin sind, zu dem Einwand des 34(5) PatG. Der deutsche Prüfer muss sich ja irgendwie dagegen "wehren" können, dass die Anmelderin nach jedem negativen Bescheid auf eine (wirklich) andere (aber "ähnliche") Erfindung umschwenkt. Und dann hast du im deutschen Verfahren ein größeres "Problem", weil dann "zwingt" dich der Prüfer wirklich zu einem Ausscheiden (wobei ein Richter im Amtsjahr damals meinte, dass man es immer auch erstmal "nur" mit dem Einreichen einer Teilanmeldung ohne ausdrücklichen Verzicht versuchen könnte).

D.h. die Verfahren im EPA und DPMA sind durchaus verschieden, weil die Regelungen unterschiedliche Möglichkeiten beinhalten.
Vor dem EPA kommt es relativ schnell zu dem Einwand der Uneinheitlichkeit und der Nachforderung von Recherchegebühren. Aber mehr passiert da erstmal nicht, weil der Prüfer kann ja immer sagen "nicht recherchierter Gegenstand".
Vor dem DPMA kommt es eher selten zu dem Einwand der Uneinheitlichkeit, weil es dort ja auch nicht um weitere Recherchegebühren geht. Wenn der Prüfer aber "Angst" hat, dass die Anmelderin womöglich auf eine deutlich "andere" Idee (oder gar mehrere andere Ideen) umschwenken könnte, wird er dich basierend auf 34(5) zu einem Ausscheiden auffordern (gerade weil er nicht sagen kann, dass die Änderung einen nicht recherchierten Gegenstand betreffen würde), um zu verhindern, dass er seine Prüfung nie zum Abschluß bringen kann.
Das waren zumindest meine Erfahrungen bisher (wobei, die, wie ich ja schon gesagt hatte, durchaus etwas her sind, weshalb ich ja nach "Änderungen" gefragt hatte). Und nach meinen Erfahrungen passt, da halt deine Aussage (die ich oben nochmal zitiert hatte) auch gar nicht. Da war es nach meinenr Erfahrungen nämlich eher so, dass den Europäer eigentlich nur die Ansprüche (hinsichtlich der zusätzlichen Recherchengebühren/Einheitlichkeit) "interessieren", während der Deutsche da, in den Fällen, wo er denn überhaupt 34(5) "gezogen" hat, sich eher die gesamte Anmeldung angeschaut hat und auch auf "nur" im Anmeldetext "versteckte" weitere Erfindungen "losging".
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@PatFragen
Da sind wir ja schon ziemlich nahe beieinander bei der Beurteilung der Sache.

Der DPMA-Prüfer hat es bei jedem Erstbescheid – und eben auch, wenn die Ansprüche plötzlich auf einen "ganz anderen" Gegenstand gerichtet werden – das "Problem", dass zu diesem Gegenstand noch nicht recherchiert wurde (falls es keine Recherche nach § 43 gab). Daher wir er recherchieren, so oder so, wenn er nicht ohne Recherche nach diesem Gegenstand das Patent erteilen will.

Daher frage ich mich, ob auch bei anderen der Eindruck entstanden ist, dass ein typischer DPMA-Prüfer "Angst" davor hat, dass er seine Prüfung nie zum Abschluss bringen kann, und dass er deshalb den § 34 (5) zum Einsatz bringt. Ich denke, es ist eher umgekehrt: Er wird dieses Fass nicht aufmachen, wenn es nicht unbedingt nötig ist, d.h. nur, wenn die aktuell vorliegenden Ansprüche unverkennbar untereinander uneinheitlich sind. Durch ein Hin und Her zu Fragen der Einheitlichkeit ist noch keine Akte schneller fertig geworden, das macht doch nur zusätzliche Arbeit. Mein Eindruck ist eher, wenn der Prüfer eine Akte nicht mag, dann lässt er sie erst mal liegen und macht seine "Abschlüsse" mit anderen Akten.

Mich würde aber interessieren, welche Erfahrungen andere Kollegen da gemacht haben.
 
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