M
Michi
Guest
Aber es gibt dort auch neue Entwicklungen zu bestaunen. Was haltet ihr davon?
http://www.nosoftwarepatents.com/docs/1503941.pdf
http://www.nosoftwarepatents.com/docs/1503941.pdf
Ich habe kürzlich einen sehr guten Artikel zu der Problematik gelesen.Steuersünder schrieb:Wie könnte eine bessere Formulierung lauten?
Ich habe schon ein paar Softwarepatente geschrieben, sind aber noch nicht offengelegt.Gast schrieb:Ich bin gerade dabei, ein "Softwarepatent" auszuarbeiten. Hierbei bräuchte ich ganz praktische Tipps. Kennt einer von Euch eine bereits getätigte und veröffentlichte Anmeldung, die gute (übernehmbare) Formulierungen enthält? Mir geht es hier insbesondere um die Formulierung und Kategorien der Ansprüche ("computersystem", "computer program product", "computer-implemented method" o.ä.). Bin für jede Anregung dankbar ....
Das hat auch seinen Nachteil: der Datenträger kann auch die Festplatte eines Computer sein, auf dem das Programm bereits installiert wurde, weshalb Installation und Setup im Anspruch ein Merkmal wären, das von einem Computer, auf dem ein entsprechendes Programm bereits installiert ist, das Patent nicht mehr verletzt wird! Andererseits hätte man für den Computer mit dem installierten Programm noch den Vorrichtungsanspruch. Außerdem könnte man den Anspruch so abfassen, dass unter die vorbestimmte Routine auch die Laderoutine des Betriebssystems fällt, die die ausführbare Datei von der Festplatte in den Arbeitsspeicher lädt.Gast999 schrieb:Zwecks direkter Verletzung solltest Du den Datenträgeranspruch so formulieren, daß das Programm direkt oder indirekt, nach Durchführen einer vorbestimmten Routine (Installation und Setup) im Zusammenwirken mit einem Computer ausführbar ist, dann verletzt der Datenträger (der im Zusammenwirken mit einem Computer einen Effekt erzielt, also einen inhärenten technischen Effekt aufweist) das Patent direkt und nicht erst durch das Zusammenwirken mit dem Computer beim Ausführen des Programms.
Das ist ein wirklich wichtiger Tip! Vieles, was Software ist, ist oft auf den ersten Blick nur durch die Verarbeitung bestimmter Informationen gekennzeichnet. Das allein ergibt aber keinen patentierbaren Gegenstand. Man muss schon sehr genau nachdenken, welche dinglichen Merkmale die Erfindung kennzeichnen. Teilweise ist das bei Software schwierig bis unmöglich, weshalb eine Patentierung oft an den sonstigen Ausschlussgründen scheitern dürfte.Gast999 schrieb:Ach ja, noch was wichtiges: Tappe nicht in die Falle und falle in einen anderen Patentierungsausschluß (Wiedergabe von Information, geistige Gedankentätigkeiz, usw.), das ist schell passiert.