Ich denke, viele, die hier Beiträge geschrieben haben, kennen die Richtlinie, wie sie vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, nicht. Die Komission hat natürlich einen anderen Vorschlag, der aber selbst unter den Regierungen umstritten ist. Die Diskussion hierzu kann man, wenn es neue Nachrichten gibt, unter
www.heise.de verfolgen.
Hier ist die Richtlinie, wie sie vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde:
http://www.bmj.bund.de/media/archive/233.pdf
Meine Anmerkungen zu einigen Punkten:
Es findet sic in der Richtlinien keine Definition von Computer und Software, was natürlich verständlich ist, da Computer und Software inzwischen in jedem Telefon, jeder Steuereinrichtung, HIFI-Anlagen, jeder KFZ-Motorsteuerung etc. zu finden sich, so dass eine vernünftige Abgrenzung nicht möglich ist. Das erhöht aber die Tragweite der "Richtlinie", die zum Glück so (noch) nicht in Kraft getreten ist.
Art. 3a verhindert die Patentierung jeglicher Computerhardware oder damit in Beziehung stehenden Vorrichtungen.
Art. 4 schränkt die Patentierbarkeit von Computer-implementierten Erfindungen deutlich über das heutige Maß hinaus ein. Insbesondere Abs. 3 und Abs. 3 a sehe ich als sehr kritisch an.
Ebenso schränkt Art. 4 b die Patentierbarkeit ein, da dadurch beispielsweise schon Kompressionsalgorithmen ausgeschlossen werden.
Art. 5 Abs. 1a verbietet "Bauregard" Ansprüche.
Art. 5 Abs. 1 b ist so allgemein gefasst, dass darunter schon jegliche Vorrichtung zur Datenübertragung, beispielsweise Sender, Empfänger, Unterhaltungselektronik etc., fällt.
Art. 5 Abs. 1c und 1d "schlagen dem Fass den Boden aus". Eine gut dokumentierte Referenz-Implementierung kann ohne weiteres die Größe von mehreren tausend DIN A4 Seiten annehmen. Ferner sind die wenigsten Erfindungen bei der Anmeldung schon implementiert, geschweige denn gut dokumentiert. Typischerweise überlässt man die Implementierung externen Mitarbeitern, und beispielsweise dazu braucht man ein Patent. Ferner wird dadurch der " Kopie " Tür und Tor geöffnet. Außerdem ist in diesem Zusammenhang die Erwägung 18 äußerst kritisch zusehen, da der Anmelder offensichtlich auf die Urheberrechte für seinen Code verzichten muss!!!
Art. 6 a ist aus der Sicht der Telekommunikation auch äußerst kritisch zusehen. Damit können, je nach Interpretation des Begriffs "Computer", viele Übertragungs- und Kodierungsverfahren vom Schutz ausgeschlossen sein.
Man könnte meinen, diese Richtlinie ist ein Schlag gegen europäische Firmen und hilft nur der Konkurrenz aus Asien.