Recht am Patent

patatt

GOLD - Mitglied
Mal angenommen Patentanmeldungen werden von einer Muttergesellschaft als Anmelder eingereicht und Erfinder benannt, welche bei der Tochter angestellt sind.

Meine Einschätzung:
Das Recht am Patent liegt weiterhin beim Erfinder.
Die Mutter hat die Schutzrechte ohne Rechtsgrundlage angemeldet.

Was hat das für Rechtsfolgen in Bezug auf die eingereichten Anmeldunge, die Mutter und die Tochter ?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Das Recht am Patent liegt weiterhin beim Erfinder.
Nein, das Recht am Patent hat der Anmelder bzw. der Patentinhaber. Wer als Erfinder benannt ist, spielt keine Rolle.

Das Recht an der Erfindung hat der Erfinder. Der kann sie selbst anmelden oder er kann Rechte an der Erfindung durch irgendein Rechtsgeschäft (Vertrag, Arbeitsvertrag, Erbschaft usw.) auf einen anderen übertragen, so dass dieser die Erfindung anmelden kann bzw. die Anmeldung oder das Patent übernimmt.

Wenn jemand entgegen der "Vertragslage" die Erfindung anmeldet, so hat der Erfinder (oder sein Rechtsnachfolger) das Recht auf Vindikation (§ 8 PatG) und ggf. Schadenersatz. Aber solange ein entsprechendes Urteil nicht vorliegt, hat er keine Rechte an der Anmeldung oder an dem Patent.

Bei der geschilderten Situation entsteht also nur die Frage: Wer der Beteiligten könnte eine Vidikationsklage erheben? (Und auch: Warum sollte er das tun?) Für eine Antwort müsste man alle einschlägigen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten kennen.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Bei der geschilderten Situation entsteht also nur die Frage: Wer der Beteiligten könnte eine Vidikationsklage erheben? (Und auch: Warum sollte er das tun?) Für eine Antwort müsste man alle einschlägigen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten kennen.

Zwischen der angenommenen Mutter und Tochter gibt es keine Vereinbarungen hinsichtlich des Übergangs bzw. der Übertragung von Rechten an der Erfindung. Die angenommene Tochter nimmt die Erfindung in Anspruch, da es sich bei den Erfindern um ihre Arbeitnehmer handelt. Die Mutter meldet an und benennt Erfinder unter Bezug auf § 6 Erfindergesetz.

Im prinzip wäre dies ja eine falsche Erfinderbenennung. Bei fehlender Erfindernennung innert 15 Monaten wird nach meiner Info die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen. Verwunderlich ist, dass der Anmelder bei o.g. Vorgehen keinerlei Konsequenzen zu befürchten haben soll, abgesehen von der Vindikationsklage, die aber auch innert eines bestimmten Zeitraums erfolgen müsste.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Eine falsche Erfinderbenennung ist keine fehlende Erfinderbenennung. Und warum sollte sie überhaupt falsch sein?

Und im Übrigen:
Wenn der Arbeitnehmererfinder die Erfindung seiem Arbeitgeber (Tochter) gemeldet hat, dann kann er von diesem eine entsprechende Vergütung erwarten. Wenn dieser dann die Erfindung an die Muttergesellschaft übertragen hat und sie dann von letzterer angemeldet wird, dann berührt das nur noch das Verhältnis diese Unternehmen zueinander.
Wo ist das Problem?
 

patatt

GOLD - Mitglied
Wo ist das Problem?

Das Problem liegt darin, dass der geschilderte und beispielhafte Sachverhalt folgende Tatbestände aufweist:

a) eben keine Übertragung oder dergleichen zwischen Tochter und Mutter, d.h. Mutter hat keine Rechte an der Erfindung
b) Mutter nennt in der Erfindernennung die Arbeitnehmer der Tochter und gibt damit an, sie habe die Rechte gem. §6 ArbnErfG erhalten, was nicht möglich ist, weil es die AN der Tochter sind. Das kommt m.E. einem Diebstahl gleich.

Es verwundert, dass einerseits bei fehlender Erfindernennung die Anmeldung zurückgewiesen wird, andererseits aber der geschilderte Sachverhalt wohl von gesetzteswegen keinerlei Konsequenzen für Anmeldung und/oder Anmelder haben soll.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Ich muss aber ehrlicherweise auch sagen, dass ich kein Problem erkennen kann.
Die Erfindernennung wird nunmal nicht auf Richtigkeit geprüft (auch nicht der Rechtsübergang). Das kann das Amt auch gar nicht leisten. Deshalb hat der Gesetzgeber ja gerade die Fiktion eingebaut (§7(1) PatG).

Ob nun tatsächlich keine Übertragung stattgefunden hat (vlt. ja auch konkludent oder aufgrund eines Rahmenvertrags oder aus dem Gründungsvertrag der Tochter...) ist eine Sache des Einzelfalls. Ein gewisssen Wissen und Wollen muss im konkreten Fall ja auch vorhanden sein, da ansonsten nicht ersichtlich ist, wie die Mutter an die Informationen der Erfindung gelangen konnte.
Aber angenommen, der Fall ist genauso wie beschrieben, dann liegt eine Vindikation vor. Darin sehe ich aber kein Problem für die PA per se.
Zwar kann ich deinen kausalen Schluss nicht nachvollziehen, dass "aus Nennung des AN der Tochter folge, dass der Rechtsübergang nach §6ArbEG erfolgt sei". Denn diesen kausalen Schluss (ohne weitere Angaben im SV) ist ja gerade nicht korrekt , da der AG des AN der Tochter eben nicht die Mutter ist. Dies spielt jedoch keine Rolle, da es "lediglich" falsche Angaben sind.
Bei der Vindikationsloage kann die Tochter (sofern eine Inanspruchnahme / oder Fiktion derselben vorhanden ist) oder der/die ErfinderIn selbst dann entsprechend vorgehen und die "Registerlage" der Realität anpassen (lassen).

Ich frage mal andersherum. Warum soll denn die PA nun wegen falscher Angaben in der Erfindernennung die PA untergehen und wer soll das prüfen? Der Erfinder / Berechtigte kann ja jederzeit (vor der ERteilung, ansonsten mit Frist, es sei denn Bösswilligkeit ist im Spiel) die Vindikationsklage anstreben. Die Erfindernennung ist zudem ja nicht komplett falsch, nur die Angabe des Rechtsübergangs. Ferner ist die Angabe des berechtigten Anmelders ist objektiv nicht korrekt. Vielleicht will der Berechtigte ja die PA "fortführen" (bspw. §7(2) PatG).
 

patatt

GOLD - Mitglied
Aber angenommen, der Fall ist genauso wie beschrieben, dann liegt eine Vindikation vor.
D.h., wenn die 2-Jahresfrist ohne Klage abgelaufen ist, gehört die Erfindung der Mutter ?

Abgesehen von § 8 PatG gibt es dann tatsächlich keinerlei rechtliche Möglichkeiten gegen solch ein Vorgehen vorzugehen ?

Die im Fall offensichtlich falsche Erklärung der Mutter bei der Erfindernennung ggü. dem Amt, das Recht an der Erfindung sei gemäß § 6 ArnErG übergegangen, ist auch in keinster Weise später angreifbar ?

Mal angenommen es handelt sich nicht um Mutter und Tochter, sondern um zwei im Wettbewerb stehende Unternehmen
oder um Kunde und Lieferant, wo ja doch auch mal erfinungsrelevante Infos durchsickern können.

Verhält es sich dann genauso ?
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Angenommen die Mutter oder der Wettbewerber war im guten Glauben (hierüber wird man sich sicherlich trefflich streiten können). In einem solchen Fall steht der Durchsetzung des Übertragungsanspruchs die Ausschlussfrist entgegen. Dieser ist dann zum Wohle des Rechtsfriedens nicht mehr durchsetzbar. So ist meine Erinnerung zum Hintergrund dieser Frist.

U.U. dürften dann evtl noch SE-Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung vorhanden sein, aber eben nur für die Benutzung des Monopols (nicht mehr für die reine Inhaberschaft).
 

patatt

GOLD - Mitglied
Angenommen die Mutter oder der Wettbewerber war im guten Glauben (hierüber wird man sich sicherlich trefflich streiten können).
Naja, die Mutter wird ja wohl wissen wer ihre Arbeitnehmer sind , wenn sie in der Erfindernennung mittels § 6 Erfindergesetz eine Inanspruchnahme erklärt, obwohl es sich um Arbeitnehmer der Tochter handelt.

Aber es scheint wie in vielen anderen Fällen auch, wo kein Kläger, da kein Richter.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
..., wo kein Kläger, da kein Richter.
Par. 7 und 8 PatG bewirken auch in diesem Fall den erwünschten Rechtsfrieden. Aus zivilrechtlicher Sicht kann der "Dieb" (der "NichtBerechtigte") seine "Beute" behalten und verwerten, bis der "Bestohlene" seine Rechte vor Gericht bewiesen hat. Da mischt sich kein Dritter ein, insbesondere nicht das Patentamt, selbst wenn es offensichtlich ist, dass mit der Erfinderangabe etwas nicht stimmt.
 
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