DE Recherchebericht trotz Rücknahme Patentanmeldung?

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Hallo Kollegen,

mich bewegt aktuell folgende Frage:

Bei Einreichung einer Patentanmeldung in englischer Sprache beim DPMA wurde Rechercheantrag gestellt. Da keine deutsche Übersetzung eingereicht wurde, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Zwei Jahre später liegt immer noch kein Recherchebericht vor.

Kann der Anmelder den Recherchebericht trotz der Rücknahme verlangen?
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Ich glaube du hast deine Frage doch schon selbst beantwortet (Rücknahmefiktion; §35a PatG). Im Übrigen sei auf §35a(3) PatG verwiesen.
Es wird nicht recherchiert bzw. geprüft, wenn keine Übersetzung vorliegt.... Das Amt fordert sogar auf, die Übersetzung vor der Frist aus §35a(1) oder (2) einzureichen, bzw. wird vorher nicht tätig....
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Naja, insgesamt ist es etwas komplizierter...
Normalerweise sollte der Recherchebericht innerhalb des Priojahres vorliegen, bei englischen Unterlagen ist das normalerweise auch ohne Übersetzung kein Problem...
Wenn jedoch die Prüfungsstelle überlastet ist und die Rücknahmefiktion vor der Recherche kommt ist alles zu spät (nach den angegebenen Daten gehe ich aus von 12 Monaten Frist ab AT für die Übersetzung, oder war es eine Anmeldung mit Prio?). Nach einer Zurücknahme ist in einer Akte kein Bescheid, Beschluss o.ä. mehr möglich, wenn man von den Fällen absieht, wo sich das überschneidet...
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Kann der Anmelder den Recherchebericht trotz der Rücknahme verlangen?
Nein, kann er nicht. Wenn das Verfahren rechtskräftig beendet ist - und das ist bei gesetzlich durch Fristablauf eintretender Rücknahmefiktion der Fall -, dann kann der Anmelder gar nichts mehr verlangen: Keine Recherche, kein Bescheid, kein Patent.

Was viele zu § 35a nicht wissen: Um die 3-Monatsfrist zu wahren, genügt es, irgendein Schriftstück rechtzeitig einzureichen, das den Eindruck erweckt, dass es eine Übersetzung der Anmeldungsunterlagen ist. Fehler und Unvollständigkeit spielen keine Rolle. Die Anforderungen sind praktisch dieselben wie die "Mindestanforderungen" an eine deutschsprachige Anmeldung. Es genügt also z.B., die Beschreibung aus dem Koreanischen mit Google übersetzen zu lassen. Allerdings muss ein Patentanwalt diese Übersetzung "autorisieren" (§ 14 Abs. 1 PatV), was aber auch nach Fristablauf erfolgen kann. Berichtigung und Vervollständigung der Übersetzung (im Beispiel: Übersetzung der Ansprüche und Bildunterschriften) können ebenfalls später nachgereicht werden. Dafür gibt es keine Fristen, solange der Prüfer keine Frist in einem Bescheid setzt.

Es ist also recht einfach, die Fristen des § 35a zu wahren.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Naja, insgesamt ist es etwas komplizierter...
Normalerweise sollte der Recherchebericht innerhalb des Priojahres vorliegen, bei englischen Unterlagen ist das normalerweise auch ohne Übersetzung kein Problem...
Wenn jedoch die Prüfungsstelle überlastet ist und die Rücknahmefiktion vor der Recherche kommt ist alles zu spät (nach den angegebenen Daten gehe ich aus von 12 Monaten Frist ab AT für die Übersetzung, oder war es eine Anmeldung mit Prio?). Nach einer Zurücknahme ist in einer Akte kein Bescheid, Beschluss o.ä. mehr möglich, wenn man von den Fällen absieht, wo sich das überschneidet...
Deine Meinung kann ich in diesem Punkt nicht teilen. Der Sachverhalt gab keinen Anlass die Sache komplizierter zu sehen als sie ist. Sachverhalt:
  • 2 Jahre sei Einreichung einer englischsprachigen "deutschen" Patentanmeldung beim
  • in der Zeit keine Übersetzung nach §35a eingereicht
    • Zu den Vorraussetzung einer Übersetzung siehe auch hinweis von @Hans35 ; Vorraussetzungen
      • Nachreichung eines Schriftstücks bei DPMA (nicht PIZ)
      • Anschein einer Übersetzungs der PA ins deutsche genügt. Dies bedeutet
        • das Schriftstück sollte auf deutsch sein
        • ein irgendwie gerichteter Zusammenhang zur ursprünglichen Anmeldung sollte vorhanden sein (eine Speisekarte auf deutsch wird nicht unbedingt genügen)
        • Es können Teile fehlen oder falsch sein. Dies kann später berichtigt werden.
        • Beglaubigung kann nachgereicht werden
Bei dieser Ausgangslage kann man keinen Recherchebericht mehr verlangen.

Selbst wenn die Rücknahmefiktion noch nicht eingetreten ist (bspw. weil man noch innerhalb des ersten Jahres ist - quod non laut Sachverhalt -) kann man keinen Recherchebericht verlangen (Dem steht nämlich §35a(3) PatG entgegen). Die Prüfer / die Prüferin könnte einen RB erstellen, muss es aber nicht, sondern kann stattdessen eine Übersetzung verlangen. Es besteht also auch dann kein Anspruch beim Antragsteller.
 

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Erstmal Danke für die Antworten!

@ Fragender: die Frist war 12 Monate ab AT, da Erstanmeldung.

Zusammenfassend kann der Anmelder also keinen Recherchebericht verlangen, da die Anmeldung nicht mehr anhängig ist.
Ist das allgemeiner Rechtsgrundsatz oder explizit geregelt (wenn ja, wo)?

Interessant auch der Hinweis, das Übersetzungserfordernis wenigstens formal zu erfüllen, wenn der Recherchebericht benötigt wird, z. B. für eine Entscheidung über nationale Phasen aus PCT.

Ansonsten bleibt dem Anmelder noch, die nicht erstattete Recherchegebühr zurückzuverlangen.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Die Recherchegebühr wird nicht zurückerstattet. Die ist keine "Bezahlung" der Recherche, sondern eine Antragsgebühr, die dem Antrag die Wirksamkeit verleiht. Da der Antrag gestellt und durch die Gebühr auch wirksam wurde, ist sie verfallen, auch wenn es keinen Recherchebericht gibt.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wenn es um eine Erstrecherche innerhalb des Priojahres geht, dann hätte ich den zuständigen Prüfer rechtzeitig, also etwa 9 oder 10 Monate nach dem AT, mal angerufen. M.E. sollte er dann vor Ablauf des Priojahres die Recherche herausbringen.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Interessant auch der Hinweis, das Übersetzungserfordernis wenigstens formal zu erfüllen, wenn der Recherchebericht benötigt wird, z. B. für eine Entscheidung über nationale Phasen aus PCT.
Naja, das Einreichen einerunvollständigen oder falschen Übersetzung erfüllt den Tatbestand des §35a PatG. Das heißt aber nicht, dass der Prüfer nicht dennoch die Übersetzung beanstanden kann und eine Nachbesserung fordern kann.
Es ist aber wahrscheinlich (gleichwohl kein Anspruch), dass sich der Prüfer bemüht, eine Recherche durchzuführen, zumindest wenn erkennbar ist, was beansprucht werden soll(te)...
Ansonsten bleibt dem Anmelder noch, die nicht erstattete Recherchegebühr zurückzuverlangen.
Hierzu hat @Hans35 ja schon alles gesagt.
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Deine Meinung kann ich in diesem Punkt nicht teilen. Der Sachverhalt gab keinen Anlass die Sache komplizierter zu sehen als sie ist
Das "komplizierter" bezog sich nur auf die mögliche Nachforderung der Übersetzung. Ich habe zumindest noch nie gesehen, dass ein Prüfer bei englischen Unterlagen eine Übersetzung nachfordert, daher mein Hinweis auf die Sollbearbeitungsfrist nach den Rechercherichtlinien.

Noch zur Pro-forma-Übersetzung um die Frist zu wahren: da sollten die Ansprüche schon richtig übersetzt sein. Sonst gibt es im Zweifelsfall nur den Hinweis auf fehlende Ansprüche/unzulässige Erweiterung/Ausführbarkeit/... oder halt ein Rechercheergebnis, das mit der Anmeldung nichts zu tun hat - viel Spaß mit dem Mandanten....
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Na ja, auch der Prüfer weiß, dass der (englischsprachige) Text vom Anmeldetag die ursprüngliche Offenbarung darstellt, und er wird nicht nach einer "Hartplatte" (= Übersetzungsergebnis) statt einer Festplatte recherchieren, wenn dort von einer "hard disk" die Rede ist.
 
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